Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung beim dichten Überholen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 116/50
Datum
18.07.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, weil er mit hoher Geschwindigkeit zwei Kraftradfahrer dicht überholte, wodurch einer ausweichen und tödlich verunglücken musste. Die Revision wurde verworfen. Das Gericht stellte fest, dass Geschwindigkeit und dichtes Überholen sorgfaltswidrig waren und rechtzeitiges Bremsen den Unfall nicht verhindert hätte. Ein behauptetes Bremsversagen entlastet nur bei nachgewiesenem unvermeidbarem technischen Ausfall.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer im Straßenverkehr durch Überschreiten der gebotenen Sorgfalt (z. B. durch überhöhte Geschwindigkeit und zu dichtes Überholen) eine für Dritte gefährliche Situation schafft, handelt fahrlässig und kann wegen fahrlässiger Tötung strafrechtlich verantwortlich sein.

2

Beim Überholen hat der Fahrzeugführer die Möglichkeit von Ausweichmanövern der Überholten zu antizipieren; ein zu dichtes Vorbeifahren begründet regelmäßig ein erhöhtes Risiko und kann Fahrlässigkeit begründen, wenn dadurch ein Unfall verursacht wird.

3

Die Pflicht zum rechtzeitigen Bremsen gehört zur verkehrsrechtlichen Sorgfalt; ist bei der gefahrenen Geschwindigkeit der Bremsweg so lang, dass ein Unfall nicht mehr verhindert werden kann, liegt hierin ein ursächlicher Beitrag zur Tat.

4

Ein behauptetes technisches Versagen (z. B. Bremsversagen) entlastet den Fahrer nur, wenn das Versagen nachgewiesen wird und zugleich dargelegt ist, dass trotz Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt das Ereignis nicht vermeidbar gewesen wäre.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts ███ vom ███ wird verworfen.

Tatbestand

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung vom 13. November 1937 (RGBl. I S. 1179) in der Fassung der Verordnung vom 24. August 1950 (BGBl. I S. 363) zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er fuhr am 18. Juli 1950 gegen 17 Uhr auf der Bundesstraße ████ mit einer Geschwindigkeit, die erheblich über 60 km/h lag, als er auf einer langen, geraden Strecke zwei Kraftradfahrer überholte, von denen der hintere ein Motorrad mit Beiwagen schob. Der Angeklagte fuhr dabei so dicht an den Kraftradfahrern vorbei, dass der hintere Kraftradfahrer, der sein Motorrad an den Beiwagen des vorderen angehängt hatte, nach rechts ausweichen musste und dabei mit einem entgegenkommenden Volkswagen zusammenstieß, der von ███████ gesteuert wurde. Der Kraftradfahrer wurde tödlich verletzt, der Volkswagen-Fahrer leicht verletzt.

Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt, weil er durch zu schnelles Fahren und zu dichtes Überholen den Unfall verursacht habe. Der Angeklagte habe schuldhaft nicht rechtzeitig gebremst, obwohl er den entgegenkommenden Volkswagen habe kommen sehen. Er habe auch nicht damit rechnen dürfen, dass der Kraftradfahrer nach links ausweichen würde.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung verurteilt. Es hat dabei folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte fuhr am 18. Juli 1950 gegen 17 Uhr auf der Bundesstraße ████ mit einer Geschwindigkeit von mehr als 60 km/h. Er überholte zwei Kraftradfahrer, von denen der hintere ein Motorrad mit Beiwagen schob. Der Angeklagte fuhr so dicht an den Kraftradfahrern vorbei, dass der hintere Kraftradfahrer nach rechts ausweichen musste und dabei mit einem entgegenkommenden Volkswagen zusammenstieß. Der Kraftradfahrer wurde tödlich verletzt, der Volkswagen-Fahrer leicht verletzt.

Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte den Unfall durch zu schnelles Fahren und zu dichtes Überholen verursacht habe. Er habe schuldhaft nicht rechtzeitig gebremst, obwohl er den entgegenkommenden Volkswagen habe kommen sehen. Er habe auch nicht damit rechnen dürfen, dass der Kraftradfahrer nach links ausweichen würde.

II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Der Angeklagte hat durch sein Verhalten den Tod des Kraftradfahrers verursacht. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er zu schnell fuhr und die Kraftradfahrer zu dicht überholte. Er hätte damit rechnen müssen, dass der hintere Kraftradfahrer nach rechts ausweichen würde, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.

2. Das Landgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Angeklagte den Unfall nicht durch rechtzeitiges Bremsen hätte verhindern können. Der Angeklagte hat erst in einer Entfernung von etwa 60 m den entgegenkommenden Volkswagen gesehen. Selbst wenn die Bremsen seines Wagens in Ordnung gewesen wären, hätte er den Unfall nicht mehr verhindern können, weil die Bremswege bei der gefahrenen Geschwindigkeit zu lang gewesen wären.

3. Der Angeklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Bremsen seines Wagens versagt hätten. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte er den Unfall durch rechtzeitiges Bremsen verhindern können, wenn er die erforderliche Sorgfalt beachtet hätte.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts ███ vom ███ wird verworfen.

Rechtsmittelbelehrung:

Vorinstanzen:

Landgericht ███ - Urteil vom ███ - ██ ██/50

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung beim dichten Überholen — Themis