Revision verworfen: Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung nach sexueller Misshandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 11/62
- Datum
- 09.03.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit ist nur erforderlich, wenn konkrete, den richterlichen Wahrnehmungsspielraum übersteigende Anhaltspunkte vorliegen.
Das Gericht kann das Bewusstsein des Täters über das Fehlen eines Einverständnisses aus den tatrelevanten Umständen und dem Berufsbild des Täters herleiten; es bedarf nicht stets einer ausdrücklichen Feststellung innerer Beweggründe.
Für die Qualifikation einer Tat als Beischlafdelikt ist der Nachweis des vollständigen Geschlechtsverkehrs erforderlich; fehlt dieser Nachweis, kommt eine geringere strafrechtliche Bewertung in Betracht.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist mit dem Recht vereinbar, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und früherer Verfehlungen des Täters die Vollstreckung für geboten erachtet.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 26. September 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ██, den Zahnarzt Willi █████████, geboren █████████ 1915 in ██████████, wegen tätlicher Beleidigung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. März 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██ ███ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ ███ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 26. September 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung (§ 185 StGB) zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.
I. Nach den Feststellungen mißbrauchte der Angeklagte, der eine Zahnpraxis unterhält, am 4. April 1961 die ledige, zur Tatzeit 19 Jahre alte Hilfsarbeiterin Helga █████ zur Unzucht, nachdem die Patientin nach Verabreichung einer örtlichen Betäubungsspritze in den Unterkiefer bewußtlos geworden war. Als Helga █████ aus der Bewußtlosigkeit erwachte, fand sie sich in einem durch einen Vorhang abgeteilten Raum des Behandlungszimmers vor. Sie stand gegen einen Polsterstuhl gelehnt und wurde von dem Angeklagten mit den Händen unten im Rücken gehalten. Der Angeklagte hatte seinen Kittel und seine Hose geöffnet und den Geschlechtsteil entblößt. Ihren Rock fand die Patientin bis zu den Hüften hochgeschoben, ihr Schlüpfer war heruntergezogen und wurde nur durch die Beine gehalten. Helga █████ erschrak, stieß den Angeklagten von sich und versuchte, ihm eine Ohrfeige zu geben. Anschließend zog sie den Schlüpfer hoch, öffnete die abgeschlossene Tür des Behandlungszimmers und verließ aufgelöst die Praxis des Angeklagten, nachdem dieser ihr zuvor noch Geld angeboten hatte (S. 2/3 UA).
Der Angeklagte gab zu, an Helga █████ unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben (nämlich ihr über der Kleidung an die Brust gefaßt und an den nackten Geschlechtsteil gegriffen und daran gespielt zu haben), behauptete aber, das mit dem stillschweigenden Einverständnis der Patientin getan zu haben, als diese auf dem Behandlungsstuhl saß und bei Bewußtsein war. Er habe die Patientin auch in einen anderen Teil des Behandlungsraumes hinter einen Vorhang geführt; dort sei ihm jedoch plötzlich das Unmögliche seines Verhaltens bewußt geworden, und er habe von der Patientin abgelassen (S. 5 UA).
Das Landgericht ist der abweichenden Darstellung der Zeugin Helga ██ ███████████ gefolgt und hat deren Aussage seinen Feststellungen zugrunde gelegt.
Es hat nicht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte mit der Zeugin in bewußtlosem Zustand den Beischlaf vollzogen hat. Deshalb hat es ihn nicht wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern nur wegen Beleidigung bestraft.
II. Der Angeklagte hat das Urteil mit der Verfahrensund der Sachrüge angefochten. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), weil das Landgericht die „Verläßlichkeit" der Zeugin █████ nicht durch einen Sachverständigen habe prüfen lassen. Nach der Meinung der Revision drängte sich der Strafkammer die Zuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin aus den nachstehend erörterten Gründen auf:
a) Die Zeugin habe sich nach den Urteilsfeststellungen in einer länger dauernden, tiefen Bewußtlosigkeit befunden; denn sie habe weder die von dem Angeklagten nach seinem Geständnis an ihr vorgenommenen unzüchtigen Handlungen noch ihre Verbringung in einen anderen Teil des Behandlungszimmers bemerkt. Beim „plötzlichen Erwachen" aus einer längeren und tiefen Bewußtlosigkeit, wie es das Landgericht bei der Zeugin angenommen habe, sei aber der Mensch zur Wahrnehmung ins einzelne gehender Umstände, wie sie die Zeugin geschildert habe, außerstande.
Hierzu ist zu bemerken, daß sich das Urteil zur Dauer des Erwachens der Zeugin █████████ äußert. Der von der Revision angeführten Wendung in der Sachverhaltsschilderung, die Zeugin habe „erschreckt ... festgestellt" (S. 3 UA), kann nichts dafür entnommen werden, die Strafkammer sei von einem nach der Ansicht der Revision erfahrungswidrigen plötzlichen Erwachen der Zeugin aus der Bewußtlosigkeit ausgegangen. Abgesehen davon widerspräche es entgegen der Meinung der Revision nicht der Lebenserfahrung, anzunehmen, daß ein schnell aus einer Bewußtlosigkeit erwachender Mensch eine so penible Lage, wie sie sich der Zeugin █████ darbot, sofort mit einem Blick erfassen kann.
Der vom Hausarzt später festgestellte „hysteroforme" Zustand der Zeugin █████ und die von ihr in diesem Zustand gemachte unzutreffende Äußerung, sie habe vom Zahnarzt eine Spritze in den Arm bekommen, zwingen zu keiner anderen Beurteilung der Sachverständigenfrage, weil der genannte Zustand nach dem vom Landgericht übernommenen Gutachten des Obermedizinalrats Dr. med. Cortai durch den Anblick des entblößten Angeklagten und der eigenen Entblößung erst hervorgerufen worden sein kann (S. UA). Diese Erklärung drängt sich mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für eine krankhafte Veranlagung der Zeugin auch dem Nichtarzt auf.
Daß die Zeugin aus ungeklärten Gründen, vielleicht nur aus jugendlicher Angst, vor dem Beginn der Zahnbehandlung den Angeklagten „belogen" hat, kein Fräulein mehr und Mutter eines (unehelichen) Kindes zu sein, ist für die Frage, ob die Zeugin nach ihrem Erwachen aus der Bewußtlosigkeit zuverlässige Beobachtungen machen konnte, belanglos.
b) Die Revision macht ferner geltend, „ein weiteres notwendiges Bedenken gegen die Wahrhaftigkeit der Zeugin drängte eine Wahrheitserforschung auch um deswillen auf, weil der vom Gutachter Dr. Cortai als möglich unterstellte Kreislaufkollaps nicht die sofortige Bewußtlosigkeit der Zeugin zur Folge hatte und dieser Umstand die ‚wahrheitsgemäße‘ Ableugnung der Zeugin █████ der vom Angeklagten gegebenen Darstellung ... infragestellen konnte oder sogar mußte".
Das Urteil läßt indes nicht erkennen, daß Dr. Cortai und mit ihm das Landgericht eine sofortige oder doch schnell eintretende Bewußtlosigkeit als Folge eines Kreislaufkollapses nach Verabreichung der Spritze für unmöglich gehalten haben. Im übrigen würde das nichts gegen die Darstellung der Zeugin besagen, weil sich der Angeklagte in der ihm zur Last gelegten Weise verhalten haben kann, auch wenn die Zeugin nicht sofort bewußtlos geworden sein sollte.
c) Die Revision meint schließlich, das Landgericht sei „umso mehr" zur Einholung eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugin █████ verpflichtet gewesen, als der Verteidiger schon nach der Zustellung der Anklageschrift eine Voruntersuchung und die Zuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin beantragt habe. Daß die Verteidigung auf die Wiederholung des Antrags in der Hauptverhandlung „verzichtet" habe, habe das Landgericht nicht davon befreit, von Amts wegen einen Sachverständigen zuzuziehen.
Die Behauptung der Revision, der Verteidiger habe nach der Zustellung der Anklageschrift die Hinzuziehung eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugin █████ beantragt, ist unrichtig. Im Schriftsatz vom 16. Juni 1961 (Bl. 31 d.A.) wurden lediglich eine gerichtliche Voruntersuchung und die Außerverfolgungssetzung des Angeklagten beantragt. In der 3 1/2-seitigen Begründung dieses Antrags ist nur an einer Stelle erwähnt, die „nicht unbedenkliche Vergangenheit" der Zeugin lasse „auch gewisse Rückschlüsse auf ihre Glaubwürdigkeit zu, die besonders mit der zweifellos wahrheitswidrigen Behauptung, sie sei im bewußtlosen Zustand gewesen, in ihrer Glaubwürdigkeit schwer erschüttert ist". Diese Stelle enthält nach ihrem Wortlaut und Sinnzusammenhang nicht einmal die Anregung zur Beiziehung eines Sachverständigen, der die Glaubwürdigkeit der Zeugin begutachten sollte. Sie anders auszulegen, hätte das Landgericht in der Hauptverhandlung umso weniger Anlaß, als es die Behauptung des Angeklagten, die Zeugin sei nicht bewußtlos geworden, für widerlegt hielt.
d) Da auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, die das Landgericht dazu gedrängt hätten, sich selbst die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin abzusprechen und einen Sachverständigen zuzuziehen, erweist sich die Rüge als unbegründet.
2. a) Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen getragen.
Allerdings ist, was die Revision rügt, im Urteil nicht ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte die Bewußtlosigkeit der Zeugin ████████ und damit den Mangel ihres Einverständnisses zu seinem, des Angeklagten, — ehrverletzenden Tun erkannt hat. Daß das Landgericht hiervon überzeugt war, versteht sich aber von selbst, zumal bei dem Angeklagten als Zahnarzt ein gewisses Mindestmaß von ärztlichen Kenntnissen vorausgesetzt werden kann. Die Nichterörterung der „inneren Beweggründe" des Angeklagten ist bei der Eindeutigkeit seines Tuns ebenfalls kein Rechtsfehler; auch dem Angeklagten kann die ehrverletzende Natur des Geschehens nicht verborgen geblieben sein.
b) Der Strafausspruch und die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung lassen keinen Rechtsmangel zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts zur Frage des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung verlieren durch das im Urteil festgestellte unpassende Verhalten der Zeugin vor dem Beginn der Zahnbehandlung nicht ihre Gültigkeit. Da die Strafkammer den Versagungsgrund des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB zu Recht angewandt hat, kann offen bleiben, ob der Angeklagte angesichts seiner friiheren Verfehlungen gegenüber anderen Patientinnen (S. 6 UA) nicht auch aussetzungsunwürdig im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB war.
Rotberg Martin Sauer
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Justizangestellter | Rotberg | ||
| Bortzler |