Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben, Sache zur Neuverhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 11/60
- Datum
- 26.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kraftfahrer hat bei Annäherung an spielende Kinder erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht walten zu lassen; mit unvermitteltem Betreten der Fahrbahn durch Kinder ist zu rechnen.
Erkennt der Fahrer spielende Kinder, muss er erforderlichenfalls ein Warnzeichen geben (§ 12 Abs. 1 StVO) oder seine Geschwindigkeit so herabsetzen und Abstand halten, dass eine Gefahrenabwendung möglich ist.
Die Annahme grober Fahrlässigkeit setzt besondere Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung voraus; es darf nicht zugleich unterstellt werden, der Fahrer habe die Gefahr nicht erkannt und zugleich für das Unterlassen mehrerer Abwehrmaßnahmen ein schärferes Verschulden angenommen.
Alkoholisierung des Fahrers kann für die Bewertung der Schuldfähigkeit, die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung und die Zumessung von Fahrerlaubnisfolgen relevant sein, bedarf jedoch klarer Feststellungen im Urteil.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 7. November 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Heinrich R. ████ aus ██████, Landkreis █████████, geboren ████ ███ ██ in ███, wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung, Justizangestellter als Urkundsbeamter ███ █████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 7. November 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen.
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist zum Strafausspruch begründet.
1.) Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen getragen.
a) Der Angeklagte fuhr am ███ 1959 gegen 17.45 Uhr mit seinem Personenkraftwagen Marke „Fiat 600“ auf der breiten Landstraße I. Ordnung durch die Ortschaft ███. Seine Geschwindigkeit betrug 50 km/h. Als er sich der Ortsmitte näherte, begannen von einer vor ihm an der linken Straßenseite gelegenen Tankstelle aus vier Jungen im Alter von zehn bis sechzehn Jahren einen Wettlauf zu einem in 85 m Entfernung zur Ortsmitte hin auf dem rechten Gehsteig stehenden Verkehrsschild. Unter ihnen befand sich der später tödlich verunglückte Hans W[REDACTED]. Die Jungen, die das Nahen des Personenkraftwagens des Angeklagten nicht bemerkt hatten, liefen zunächst schräg über die Straße. Hans W[REDACTED], der jüngste von ihnen, lief sodann am rechten Rande der Fahrbahn weiter, während die anderen drei Jungen den 1,65 m breiten Gehsteig zum Laufen benutzten. Kurz vor dem Ziel sprang W[REDACTED] über den Gehsteig nach rechts, berührte mit der Hand den Mast des Verkehrsschildes und lief, da er den hinter ihm befindlichen Personenkraftwagen noch immer nicht bemerkt hatte, sofort auf die Fahrbahn zurück, auf der er im Laufschritt zum Ausgangspunkt an der Tankstelle zurückkehren wollte. Dabei wurde er etwa in der Mitte der Straße von dem Kraftwagen erfasst, 15 m weit mitgerissen, auf die Kühlerhaube geschleudert und schließlich, nachdem er von der Kühlerhaube wieder heruntergefallen war, überfahren; er starb am folgenden Tage.
b) Der Angeklagte hatte die von der Tankstelle aus laufenden Jungen auf 40 m Entfernung erkennen können. Er war gleichwohl mit fast unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren und gab auch kein Warnzeichen, als er sich der Gruppe bis auf wenige Meter genähert hatte. Er kam vom Besuche eines Gasthauses, wo er mit seinem Sohn einige Gläser Bier und Schnaps „ausgeknobelt“ hatte. Sein Blutalkohol im Zeitpunkt des Unfalls betrug 1,17 ‰, der seines Sohnes 1,26 ‰.
c) Der Beschwerdeführer hat den äußeren Sachverhalt zugegeben und vorgebracht, dass er seinen Kraftwagen vorsichtshalber etwas zur Straßenmitte gelenkt, zu weiteren Maßnahmen aber keinen Anlass gehabt habe, weil er nicht damit gerechnet habe und auch nicht damit habe zu rechnen brauchen, dass einer der Jungen plötzlich auf die Fahrbahn laufen werde.
d) Das Landgericht hat das für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten darin gesehen, dass er weder ein Hupzeichen gab noch seine Geschwindigkeit wesentlich herabsetzte noch den Wagen weiter nach links steuerte. Der Beschwerdeführer könne sich nicht, so heißt es in den Urteilsgründen, darauf berufen, dass das verkehrswidrige Verhalten des W[REDACTED] für ihn nicht voraussehbar gewesen sei. Die Lebenserfahrung zeige, dass spielende Kinder, vor allem in einer stillen Straße, auf der wie im vorliegenden Fall nur geringer Verkehr herrsche, oft völlig unerwartet und ohne jede Umsicht schnell über die Straße liefen. Dem müsse ein Kraftfahrer durch besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht vorbeugen. Das gelte hier umso mehr, als die Kinder vor dem Kraftwagen des Angeklagten gelaufen seien und deshalb seine Annäherung nicht hätten beobachten können; auch habe sich der Jüngste, der 10-jährige W[REDACTED], auf der von dem Angeklagten benutzten Fahrbahnseite befunden.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die vier Jungen waren zwar keine kleinen Kinder mehr, bei denen mit jeder Art von Unbesonnenheit zu rechnen gewesen wäre; ihnen war aber gleichwohl ein unvorsichtiges Verhalten schon deshalb zuzutrauen, weil sie einerseits durch das Streben, rasch vorwärts zu kommen, vom Straßenverkehr abgelenkt waren, andererseits infolge des engen Nebeneinanderlaufens der Gefahr ausgesetzt waren, dass eine Seitenbewegung auch nur eines der Läufer den an der linken Flanke der Gruppe laufenden W[REDACTED] zum Ausweichen nach der Mitte der Fahrbahn zwang. Nach der Überzeugung des Landgerichts verfügte der Angeklagte über die notwendige Einsicht, um dies zu erkennen und hieraus die gebotenen Folgerungen für sein Fahrverhalten zu ziehen. Wie die Strafkammer mit Recht ausführt, hatte der Beschwerdeführer die Jungen zumindest durch ein Warnzeichen auf sein Nahen aufmerksam machen müssen (§ 12 Abs. 1 StVO). Je nach der Reaktion der Jungen hätte der Angeklagte dann unter Umständen sogar unter Beibehaltung seiner bisherigen Geschwindigkeit an diesen vorbeifahren können. Wollte er von einem Warnzeichen absehen, so musste er seine Geschwindigkeit auf die der Jungen herabsetzen und einen angemessenen Abstand zu der laufenden Gruppe einhalten. Ob der Angeklagte, wie das Landgericht meint, der Gefahr unter Beibehaltung seiner Geschwindigkeit auch dadurch wirksam vorbeugen konnte, dass er „weit genug nach links“ ausbog, kann auf sich beruhen.
2.) Der Strafausspruch begegnet rechtlichen Bedenken.
a) Das Landgericht hielt dem Angeklagten strafmildernd zugute, dass er sich bisher im Straßenverkehr ordentlich geführt habe und einschlägig nicht vorbestraft sei, sowie, dass das Verhalten des verunglückten Kindes recht unverständig gewesen sei. Straferschwerungsgründe sah es darin, dass der Angeklagte „nicht das Geringste unternommen hat, um den Unfall abzuwenden oder wenigstens in seinen Folgen abzuschwächen, und dass er damit in ganz grober Weise gegen die Pflichten eines verantwortungsbewussten Kraftfahrers verstoßen hat“. Der Sinn dieser Wendung ist nicht klar. Sie erweckt den Eindruck, als werde dem Beschwerdeführer besonders zum Vorwurf gemacht, dass er keine einzige der vom Landgericht erwogenen verschiedenen Unfallverhütungsmaßnahmen (Warnzeichen, Geschwindigkeitsverringerung, Linksausbiegen) ergriffen hat. Das wäre dann nicht zu beanstanden, wenn der Angeklagte die Unfallgefahr erkannt, aber nichts zu ihrer Beseitigung getan hätte, obwohl ihm mehrere geeignete Abwehrmaßnahmen gleichzeitig zur Verfügung standen. Hier ist die Strafkammer indes davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Unfallgefahr nicht erkannt und deshalb nichts zu ihrer Abwehr unternommen hat. Das hat ihm das Landgericht mit Recht als Verschulden angerechnet. Dann aber durfte es nicht auch noch strafschärfend werten, dass der Angeklagte keine von mehreren sich aufdrängenden Unfallverhütungsmaßnahmen ergriffen hat; denn dieser Vorwurf setzt voraus, dass sich der Angeklagte der Unfallgefahr und der Notwendigkeit ihrer Abwendung bewusst war. Unter den gegebenen Umständen konnte daher dem Beschwerdeführer ein „ganz grober Verstoß gegen die Pflichten eines verantwortungsbewussten Kraftfahrers“ nur dann zur Last gelegt werden, wenn das Nichterkennen der Unfallgefahr die Folge einer besonders groben Sorgfaltspflichtverletzung war. Das aber hat das Landgericht nicht festgestellt.
b) Der erörterte Mangel haftet auch der Entscheidung über die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung an. Hier ist ebenfalls von „grob fahrlässigem Verhalten“ des Angeklagten die Rede, ohne dass dieser Vorwurf mit der alkoholbedingten „Hemmungslosigkeit“ in Verbindung gebracht wird. Denn diese wird als weiteres, selbständiges Beweisanzeichen für die „schwerwiegenden Charaktermängel“ und damit die Aussetzungsunwürdigkeit des Angeklagten angeführt. Ähnliche Bedenken bestehen gegen die Annahme des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung, die auf die „Schwere des Falles“ und die zunehmende Gefährdung des Verkehrs durch „leichtsinnige und unaufmerksame Kraftfahrer“ gestützt wird.
c) Die Begründung des Fahrerlaubnisentzugs ist an sich nicht zu beanstanden, weil die Strafkammer hier das „hohe Maß von Leichtsinn und Verantwortungslosigkeit“ ersichtlich zutreffend darin sieht, dass der Angeklagte sich in „nicht ganz nüchternem Zustand“ an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzte und dadurch ein „hohes Maß von Gewissenlosigkeit“ bewies. Doch wird die Sicherungsmaßnahme von der Aufhebung der Strafe mit ergriffen (vgl. § 76 StGB).
| Lang-Hinrichsen | Krumme | Flitner | |||
| Martin | Börtzler |