Treffer
BGH Urteil

Revision: Sperrfristen für Fahrerlaubnis aufgehoben, Verurteilungen wegen Entführung/Notzucht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 115/69
Datum
30.04.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Entführung und Notzucht verurteilt; ihre Revisionen richten sich gegen Schuldsprüche und Nebenfolgen. Der BGH bestätigt die Verurteilungen und die Einziehung, weist aber die Festsetzung der Sperrfristen für die Fahrerlaubnis teilweise auf. Zurückgewiesen wird, dass die Sperrfrist für Nichtinhaber ohne Feststellungen zur Ungeeignetheit zulässig sei; zudem erfordern Höchstsperrfristen besondere Begründungen. Die Sache wird insoweit zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn der Revisionsführer keine konkreten, noch zu ermittelnden Beweismittel bezeichnet, die das Landgericht hätte berücksichtigen müssen.

2

Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt voraus, dass das Tatgericht die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen überzeugt festgestellt hat; bei einem Täter ohne Fahrerlaubnis ist für die Anordnung einer Sperrfrist eine entsprechende Feststellung erforderlich.

3

Die Bemessung einer Sperrfrist bis zur gesetzlich zulässigen Höchstdauer bedarf einer besonderen, nachvollziehbaren Begründung, die die voraussichtliche Dauer der Ungeeignetheit unter Würdigung des Unrechtsgehalts der Tat, des Schuldmaßes und der Gesamtpersönlichkeit des Täters darlegt.

4

Zur Verurteilung wegen Entführung (§236 StGB) und Notzucht reicht es, wenn die Feststellungen ergeben, dass das Opfer durch Gewalt oder die Schaffung einer ausweglosen Lage wehrlos und den Tätern ausgeliefert war; aus solchen Umständen kann die fehlende Einwilligung und die Folgewirkung auf die Freiwilligkeit des sexuellen Verhaltens geschlossen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 24. Oktober 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 115/69 in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Ali Riza, geboren am █, aus ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den ██ Mehmet ████, geboren am █████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Entführung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████ ███

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. Oktober 1968 aufgehoben, soweit dem Angeklagten Saka bezüglich der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist gesetzt und die Sperrfrist für den Angeklagten █████ auf fünf Jahre bemessen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Beiden Angeklagten wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 25. Oktober 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen Entführung einer Frau wider ihren Willen in Tateinheit mit Notzucht zu Zuchthausstrafen von je zwei Jahren verurteilt. Dem Angeklagten ██████ hat es die Fahrerlaubnis entzogen. Beide Angeklagten hat es für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von fünf Jahren gesetzt. Außerdem hat es den Kraftwagen des Angeklagten ██████ für eingezogen erklärt.

Beide Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten ████ beanstandet auch das Verfahren.

I. Die Aufklärungsrüge des Angeklagten ████ gibt keine Beweismittel an, deren sich das Landgericht noch hätte bedienen sollen. Sie ist daher unzulässig (BGHSt 2, 168).

II. Die Sachrügen der beiden Angeklagten haben nur insoweit Erfolg, als es sich um die Sperrfristen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis handelt.

1. Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen bezüglich beider Angeklagten den Schuldspruch.

a) Zwar ist es richtig, dass das Merkmal der Entführung im Sinne des § 236 StGB eng auszulegen ist und dass nicht jede Aufenthaltsveränderung, die die Widerstands- und Verteidigungsmöglichkeit einer Frau herabsetzt, den Tatbestand erfüllt (BGHSt 22, 178).

Die Angeklagten haben aber die Vera ████████, als sie sie in ihren Kraftwagen zogen und mit ihr gegen ihren Willen in das einsame Waldgelände zwischen Wanne-Hickel und Herten fuhren, dermaßen in ihre Gewalt gebracht, dass sie ihrem ungehemmten Einfluss preisgegeben war. Was die Revisionen dagegen vorbringen, widerspricht den Urteilsfeststellungen. Danach führte die Fahrt kurz nach Mitternacht durch ein „einsames Waldgelände“ und endete, noch in diesem, in einem Seitenweg, möglicherweise auf dem Parkplatz eines Waldfriedhofs. Das Mädchen kannte sich, als der Wagen angehalten hatte, „wegen der Dunkelheit in dieser Gegend überhaupt nicht aus“ und „fürchtete sich durch das einsame Waldgelände zu fliehen“. Das alles entsprach den Vorstellungen und dem Willen der Angeklagten, die von vornherein das Mädchen „zu einer abgelegenen Örtlichkeit“ bringen wollten. Dass um Mitternacht der Waldfriedhof und der zu ihm gehörende, im Wald gelegene Parkplatz von Menschen verlassen waren, musste unter den angeführten Umständen nicht weiter betont werden.

Gegen die Verurteilung wegen Entführung bestehen auch sonst keine rechtlichen Bedenken.

Vera █████████████ hat frist- und formgerecht den gemäß § 236 Abs. 2 StGB erforderlichen Strafantrag gestellt (Bl. ███████).

b) Der Schuldspruch wegen Notzucht kann den Urteilsfeststellungen zufolge ebensowenig beanstandet werden.

Im angefochtenen Urteil (UA S. 6/7 und S. 13/14) ist klar zum Ausdruck gebracht, dass nach der Überzeugung des Landgerichts Vera ████████ sich nicht freiwillig den Angeklagten oder auch nur dem Angeklagten ██ ████████████ hingegeben hat, sondern dass sie nur infolge der vorausgegangenen und weiterwirkenden Gewaltanwendung der beiden Angeklagten sich den Tätern überlassen hat, weil sie ihre Lage in der abgelegenen Gegend, in die sie gegen ihren Willen durch die Angeklagten gebracht worden war, als aussichtslos erkannte und große Angst hatte. Beide Angeklagten, insbesondere auch ███████, hatten dies erkannt; sie „wussten, dass die Zeugin sich nicht auf Grund freiwilligen Entschlusses, sondern nur deshalb hingab, weil sie noch unter dem Eindruck der vorausgegangenen Gewaltanwendung stand und den beiden Angeklagten in dem einsamen Waldgelände wehrlos ausgeliefert war“. Angesichts des Verhaltens des Mädchens, das sich heftig gewehrt hatte, immer noch auch während des Geschlechtsverkehrs mit ████ weinte und dann auch gegen die Vergewaltigung durch ████ erneut „Gegenwehr“ ausübte, brauchte das Landgericht auf die Frage, inwieweit sich die Angeklagten infolge von Sprachschwierigkeiten mit dem Mädchen verständigen konnten, nicht weiter einzugehen.

c) Ob das Landgericht zu Recht Tateinheit zwischen den Tatbeständen der Entführung und der Notzucht statt zweier selbständiger Straftaten angenommen hat, braucht nicht erörtert zu werden. Durch die Annahme von Tateinheit sind die Angeklagten jedenfalls nicht beschwert.

2. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Strafzumessung lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

3. Auch die Einziehung des dem Angeklagten ██████ gehörenden, zur Tat benutzten Kraftwagens ist rechtlich einwandfrei begründet.

4. a) Rechtlich können auch die Ausführungen nicht beanstandet werden, wonach dem Angeklagten ██████ die Fahrerlaubnis entzogen wird. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass dieser aus charakterlichen Gründen zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

b) Dagegen ist die Festsetzung einer Sperrfrist für den Angeklagten █████ nicht ausreichend begründet. Zwar kann bei Beteiligung mehrerer an der mit Strafe bedrohten Handlung ein Teilnehmer diese auch dann „im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs“ (§ 42m Abs. 1 StGB) begangen haben, wenn er es nicht eigenhändig gelenkt hat (BGHSt 10, 333).

Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis und demgemäß bei einem Täter, der die Fahrerlaubnis nicht besitzt, für die Festsetzung einer Sperrfrist ist aber weiter, dass sich der Tatrichter von der Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen überzeugt hat. Bezüglich des Angeklagten █████, der keine Fahrerlaubnis besitzt und sich auch in der Tatnacht an der Führung des Kraftwagens nicht beteiligt hat, spricht sich jedoch das angefochtene Urteil darüber mit keinem Wort aus.

c) Auch gegen die Bemessung der zeitlichen Sperrfristen auf die Höchstdauer von fünf Jahren bestehen rechtliche Bedenken. Das Verbot, dem Angeklagten eine Fahrerlaubnis zu erteilen, stellt eine einschneidende Maßnahme dar. Soll die Sperrfrist die zulässige Höchstdauer erreichen oder nahe daran herankommen, so bedarf dies einer näheren Begründung. Entscheidend kommt es darauf an, wie lange die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen voraussichtlich weiterbestehen wird. Dabei müssen neben der Schwere des in der Tat hervorgetretenen Unrechts und dem Maß der Schuld des Angeklagten auch andere Umstände, besonders die Gesamtpersönlichkeit des Täters, berücksichtigt werden, die einen Schluss auf sein Verantwortungsbewusstsein im Verkehr zulassen (BGHSt 5, 168, 177; 15, 393, 397/398; 29, 15; BGH VRS 21, 262).

MayrRotbergSanders
BortzlerHürxthal
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