Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 115/66
Datum
23.11.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kinde (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht die Frage der Zurechnungsfähigkeit des zur Tatzeit 63-jährigen, nervenkranken Beschuldigten (möglicher Altersabbau) nicht geprüft hat. Die Feststellungen zur äußeren Tatseite bleiben bestehen; die Sache wird zur neuerlichen Verhandlung und Begutachtung durch einen alterserfahrenen Psychiater zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter hat bei Feststellung der Schuld die Zurechnungsfähigkeit nach §51 StGB zu erörtern; unterbleibt diese Prüfung, ist das Urteil aufzuheben.

2

Bei der Revision ist die Würdigung der Tatsachenfeststellungen dem Tatrichter vorbehalten; eine Aufhebung wegen sachlicher Fehler setzt Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze voraus.

3

Feststellungen zur äußeren Tatseite können bei aufhebungsbedingter Zurückverweisung bestehen bleiben, wenn der Schuldspruch sonst nicht mangelhaft ist.

4

Bei Zweifeln an altersbedingtem Abbau ist zur Beurteilung ein Psychiater mit besonderen Erfahrungen im Bereich des Altersabbaus hinzuzuziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westfalen), 23. November 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 115/66 URTEIL

in der Strafsache gegen ████ aus ██████, geboren den █████ in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1966, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Plitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter,

███████████████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Herlan bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Zink als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 23. November 1965 aufgehoben. Die Feststellungen zur äußeren Tatseite bleiben bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

1. Zu Unrecht hält die Revision § 261 StPO für verletzt. Nach der Begründung des angefochtenen Urteils ist die Strafkammer, wie § 261 StPO das voraussetzt, voll überzeugt davon, dass der Angeklagte sein entblößtes Glied in den Mund der Claudia gesteckt hat. Nichts spricht dafür, dass die Strafkammer Zweifel daran gehabt hätte, dies festzustellen, und gegen den Grundsatz verstoßen hätte, dass zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei.

2. Sachlich-rechtlich sind die Angriffe der Revision gegen diese von der vollen Überzeugung des Landgerichts getragenen Feststellungen unzulässig. Die Würdigung der Beweisaufnahme obliegt dem Tatrichter. Dass das Landgericht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hätte, wird nicht erkennbar.

3. Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des Urteils führt aber zu dessen Aufhebung, weil die Strafkammer die Zurechnungsfähigkeit des zur Tatzeit 63 Jahre alten, bisher nicht bestraften und außerdem nervenkranken Angeklagten nicht behandelt hat (vgl. BGH NJW 1964, 2213 Nr. 8). Da der Schuldspruch sonst keine Mängel aufweist, können die Feststellungen zur äußeren Tatseite bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 34). Das Landgericht wird die Erörterung zu § 51 StGB nachzuholen und in der neuen Verhandlung einen Psychiater mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiete des Altersabbaus zuzuziehen haben. Denn die Beurteilung, ob ein nach § 51 StGB beachtlicher Altersabbau vorliegt, ist oft schwierig (vgl. BGH NJW a. a. O.).

MayrPlitnerSpiegel
SandersHirxthal
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