Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fehlerhafte Rückrechnung der BAK und unzureichende Schuldfähigkeitsprüfung – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 114/90
Datum
21.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes verurteilt; das Revisionsgericht beanstandet die rechtsfehlerhafte Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration und die unzureichende Auseinandersetzung mit der Schuldfähigkeit. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Es bedarf insbesondere der korrekten Rückrechnung (0,2 ‰/h plus Sicherheitszuschlag) und in der Regel eines Sachverständigengutachtens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration vom Zeitpunkt der Blutentnahme ist für die Beurteilung der Schuldfähigkeit mit dem höchstmöglichen Abbauwert von 0,2 ‰ pro Stunde zurückzurechnen; zusätzlich ist ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zu berücksichtigen, die Resorptionsdauer bleibt unberücksichtigt.

2

Ein individueller, niedrigerer Abbauwert darf nicht zu Lasten des Angeklagten angenommen werden, wenn dieser nachträglich nicht hinreichend ermittelt werden kann.

3

Bei sehr hoher Blutalkoholkonzentration (z. B. über 3 ‰) muss der Tatrichter alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände zum Erscheinungsbild und Verhalten des Täters umfassend prüfen; Erinnerungsvermögen oder planmäßiges Verhalten allein genügen nicht zur Verneinung fehlenden Hemmungsvermögens.

4

Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit trotz erheblicher Alkoholintoxikation ist in der Regel ein sachverständiges Gutachten einzuholen; nur in einfach gelagerten Fällen kann der Tatrichter auf eigenes Erfahrungswissen zurückgreifen.

5

Die Alternativen des § 21 StGB sind nicht kumulativ anzuwenden: Liegt trotz verminderter Einsicht Gefährdung der Einsichtsfähigkeit nicht in den in § 20 StGB genannten Gründen, ist § 21 anzuwenden; fehlt die Einsicht wegen in § 20 bezeichneten Gründen, ist § 20 vorzuziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 9. Januar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 114/90 in der Strafsache gegen Lothar Christian v. █████████ aus ████, dort geboren am ███ 1961, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 9. Januar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer und mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. März 1990 zutreffend ausgeführt:

"Die Kammer ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte nach einer Rückrechnung aufgrund des Ergebnisses einer

drei Stunden und 20 Minuten nach der Tat entnommenen Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 2,8 ‰ gehabt habe (UA S. 9); diese Berechnung war rechtsfehlerhaft. Die Kammer hat die Rückrechnung zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit mit 0,15 ‰ pro Stunde vorgenommen (UA S. 9) und dieses entspricht nicht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Im Falle der Rückrechnung vom Zeitpunkt der Entnahme einer Blutprobe an ist für die Frage der Schuldfähigkeit mit dem nach heutzutage gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen höchstmöglichen Abbauwert von 0,2 ‰ pro Stunde zurückzurechnen. Zum Ausschluß sämtlicher den Angeklagten eventuell benachteiligenden Unsicherheiten ist darüber hinaus ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ hinzuzurechnen und eine mögliche Resorptionsdauer seit Trinkende hat außer Betracht zu bleiben. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß das Trinkende und das Ende der Resorption praktisch zusammenfallen (vgl. hierzu Salger in DRiZ 1989, 174, 175 mit zahlreichen Nachweisen).

Da ein niedrigerer, individueller Abbauwert von z. B. 0,15 ‰ pro Stunde nachträglich nicht ermittelt werden kann, darf dieser zu Lasten des Angeklagten nicht zugrunde gelegt werden (Salger a. a. O.). Richtigerweise hätte die Kammer daher die Tatzeitblutalkoholkonzentration mit 3,16 ‰ berechnen müssen.

Mit den Erwägungen der Kammer, der Angeklagte habe eine klare und detaillierte Erinnerung an den Geschehensab-

lauf gehabt und habe sich überlegt, zielgerichtet und der Situation angepaßt verhalten (UA S. 10), läßt sich die Annahme eingeschränkter Schuldfähigkeit daher nicht ohne weiteres begründen. Eine Blutalkoholkonzentration von über 3 ‰ zur Tatzeit führt zwar nicht zwangsläufig zur Schuldunfähigkeit, da es einen derartigen Erfahrungssatz nicht gibt (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6). Andererseits aber bedarf es dann näherer Erörterungen aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6, 7 und 9). Will der Tatrichter trotz Überschreitung dieser Grenze lediglich eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit annehmen, so müssen die hierfür herangezogenen Gründe einer kritischen medizinischen und damit rechtlichen Überprüfung standhalten (Salger in Festschrift für Gerd Pfeiffer S. 379, 385). Erhaltenes Erinnerungsvermögen, unauffälliges Verhalten oder planmäßiges Vorgehen haben dabei für die Frage fehlenden Hemmungsvermögens keine allgemein anerkannte Aussagekraft (Salger a. a. O. für § 21 StGB). An dieser umfassenden Überprüfung des Gesamtverhaltens fehlt es hier.

Hier war vielmehr zu bedenken, daß die Blutalkoholkonzentration aufgrund einer nur kurze Zeit nach der Tat entnommenen Blutprobe relativ sicher bestimmt werden konnte; deren Ergebnis kommt daher eine wesentliche Indizwirkung zu. Die Kammer hat sich auch nicht näher mit dem Leistungsverhalten des Angeklagten, das sich z. B. auf Grund von Angaben des Vaters des Angeklagten, des Taxifahrers oder des blutentnehmenden Arztes hätte feststellen lassen,

auseinandergesetzt. Sie hat vielmehr aus dem äußeren Tatgeschehen auf die (eingeschränkte) Schuldfähigkeit geschlossen. Mit der Frage fehlenden Hemmungsvermögens hat sich die Kammer nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich pauschal das Fehlen der Schuldunfähigkeit erörtert. Schließlich kommt hinzu, daß die spontane Tat des Angeklagten ersichtlich aus der für ihn überraschenden Situation heraus geschah, so daß die Hemmschwelle zu dieser Tat dadurch herabgesetzt war. Es läßt sich danach nicht ausschließen, daß das Hemmungsvermögen des Angeklagten bei einer bei 3,16 ‰ liegenden Blutalkoholkonzentration aufgehoben war.

Wegen der hier vorliegenden Schwierigkeiten erscheint es im übrigen ratsam, daß der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter sich der Hilfe eines Sachverständigen bedient. Nur in einfach gelagerten Fällen der Rückrechnung außerhalb des Grenzbereiches kann der Tatrichter aufgrund seines eigenen Erfahrungswissens die Auswirkungen des Blutalkohols auf den Angeklagten beurteilen (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO § 244 Rdnr. 91).

Wenn beurteilt werden soll, ob die Schuldfähigkeit durch den Alkoholgenuß ausgeschlossen ist, bedarf es in der Regel eines Sachverständigen.

Die auf UA S. 12 angestellten generalpräventiven Erwagungen sind auch nicht frei von Bedenken. Eine schwerere Strafe als die schuldangemessene darf aus generalpräventiven Gesichtspunkten nur verhängt werden, wenn bereits eine gemeingefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Taten wie sie der Angeklagte begangen hat, festgestellt worden sind (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2, 3). Hierzu verhalten sich die Urteilsgründe nicht."

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung, um zu klären, ob der Angeklagte aufgrund zur Tatzeit bestehender Schuldunfähigkeit nicht lediglich wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Vollrausches (§ 323a StGB) zu verurteilen ist.

Der Senat weist ferner darauf hin, daß die Anwendung des § 21 StGB nicht zugleich auf seine beiden Alternativen gestützt werden kann. Die 1. Alternative des § 21 StGB scheidet aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt (BGHSt 21, 27, 28, hierzu Anm. Dreher JR 1966, 350; BGH MDR 1968, 854; BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 2 bis 4). Fehlt dem Täter hingegen die Einsicht wegen einer krankhaften seelischen Störung oder aus einem anderen in § 20 StGB bezeichneten Grund, ohne daß ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar (BGH bei Holtz MDR 1978,

984; BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 3).

Die Voraussetzungen des § 21 StGB liegen in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur vor, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGH a. a. O.).

SalgerJahnkeSteindorf
LaufhütteMeyer-Goßner
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