Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Verfallanordnung wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 114/86
Datum
10.04.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verfallanordnung über 8.630 DM auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer; die übrige Revision wird verworfen. Zentrales Problem war die fehlende Darlegung, weshalb der sichergestellte Geldbetrag aus den festgestellten Straftaten herrühre. Ferner fehlten Feststellungen zum Abzug von Unkosten bei der Vermögensabschöpfung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfallanordnung setzt konkrete, nachvollziehbare Feststellungen voraus, aus denen sich ergibt, dass der verfallene Vermögensbetrag aus der rechtswidrigen Tat herrührt; bloße pauschale Zuschreibungen genügen nicht.

2

Leugnet der Angeklagte die Herkunft des Geldes und macht er eine alternative, rechtmäßige Einnahmequelle geltend, muss das Gericht diese Einlassung ausdrücklich prüfen und begründen, wenn es sie für widerlegt hält.

3

Die Anordnung des Verfalls ist auf den durch die rechtswidrige Tat erzielten Vermögensvorteil beschränkt; von den erzielten Erlösen sind bei Bedarf die dem Täter entstandenen Unkosten (z. B. Zahlungen an Lieferanten) abzuziehen.

4

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Herkunft des Geldes oder zu den abzuziehenden Unkosten, ist die Verfallanordnung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 25. Oktober 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██, dort geboren am ██ ██ 1936, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Oktober 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Verfall von 8.630,-- DM angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, gewerbsmäßiger Hehlerei, Urkundenfälschung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, die bei ihm sichergestellten gefälschten Führerscheine eingezogen und den Verfall von 8.630,-- DM angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Verfallanordnung, im Übrigen bleibt es erfolglos.

1. Die Verfahrensrügen gehen fehl. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zu diesen Rügen in dessen Antragsschrift vom 5. März 1986 nimmt der Senat Bezug.

2. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch sowie gegen den Ausspruch über die Einziehung richtet. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

3. Mit Recht beanstandet die Revision dagegen die Verfallanordnung. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Die Kammer hat einen Geldbetrag in Höhe von 8.630,-- DM, der beim Angeklagten sichergestellt wurde, für verfallen erklärt. Das Gericht ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass dieses Geld aus „dem Heroinhandel und den Hehlergeschäften“ (UA S. 14) des Angeklagten stamme. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Straftaten in Abrede gestellt (UA S. 15 ff). Obwohl das Urteil die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten nicht mitteilt, muss somit davon ausgegangen werden, dass er auch bestritten hat, das sichergestellte Geld durch strafbare Handlungen erworben zu haben. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte erklärt, er habe Geld durch die Vermittlung von An- und Verkäufen von Kraftfahrzeugen verdient (UA S. 5). Dem Urteil kann nicht entnommen werden, ob die Kammer diese Einlassung für widerlegt angesehen hat. Angesichts dieser Umstände hätte es näherer Darlegungen bedurft, aufgrund welcher Tatsachen das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, der sichergestellte Geldbetrag stamme aus der im Urteil festgestellten Tat.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Maßnahme des Verfalls nur dazu dient, den durch eine rechtswidrige Tat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen, und somit ausschließlich auf die Abschöpfung des Gewinns beschränkt werden muss. Deshalb müssen von dem erzielten Erlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden, so der Preis, den er an seine Lieferanten gezahlt hat (vgl. BGHSt 28, 369 m. w. Nachw.). Ob die Strafkammer dies bedacht hat, lässt sich auf der Grundlage des angefochtenen Urteils nicht nachprüfen, da die hierzu erforderlichen Feststellungen nicht mitgeteilt werden. Die Anordnung des Verfalls des sichergestellten Geldbetrags kann daher keinen Bestand haben.

Dem tritt der Senat bei. Das Urteil muss deshalb insoweit aufgehoben werden.

KnoblochSalgerMeyer-Goßner
LaufhütteGoydke
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