Treffer
BGH Beschluss

Brillentragpflicht im Führerschein nur bei tatsächlicher Sehbeeinträchtigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat (als Senat für Bußgeldsachen)
Aktenzeichen
4 StR 114/82
Datum
30.08.1983
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der BGH beantwortet die Vorlage des Bayerischen OLG zur Wirksamkeit der Auflage, beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine dem Sehvermögen entsprechende Brille zu tragen. Er stellt klar, dass diese Eintragung nur so lange verpflichtend ist, wie eine korrigierbare Sehbeeinträchtigung tatsächlich vorliegt. Fehlt eine solche Beeinträchtigung, liegt kein Verstoß nach §69a StVZO vor. Die Verwaltungsbehörde bleibt zuständig für die Streichung der Auflage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine im Führerschein eingetragene Pflicht, beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine dem Sehvermögen entsprechende Brille zu tragen, ist als Auflage i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 StVZO zu qualifizieren.

2

Die Verletzung einer solchen Auflage wird nicht strafrechtlich nach § 21 StVG, sondern als Ordnungswidrigkeit nach § 69a Abs. 1 Nr. 6 StVZO i.V.m. § 24 StVG geahndet.

3

Voraussetzung einer Verurteilung wegen § 69a Abs. 1 Nr. 6 StVZO ist, dass zum Zeitpunkt der Tat eine noch bestehende, durch eine Sehhilfe korrigierbare Sehbeeinträchtigung vorlag; fehlt diese, entfällt die Verpflichtung.

4

Der Richter im Bußgeldverfahren darf in eigener Zuständigkeit prüfen, ob die Auflage im Zeitpunkt der Tat noch anwendbar ist, ohne in die Kompetenz der Verwaltungsbehörde zur Aufhebung der Eintragung einzugreifen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 114/82 in der Bußgeldsache gegen Albert ██ aus WO, geboren ██ ██████ 1938 in ████ wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. August 1983 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger und die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Goydke und Dr. Meyer-Goßner

Tenor

Die Anordnung im Führerschein, beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine dem Sehvermögen entsprechende Brille zu tragen, ist nur verpflichtend im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1, § 69a Abs. 1 Nr. 6 StVZO, solange eine Beeinträchtigung der Sehfähigkeit tatsächlich vorliegt.

Gründe

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Nichtbeachtens einer Auflage beim Führen eines Kraftfahrzeugs zu einer Geldbuße verurteilt.

Im Führerschein des Betroffenen ist im Jahre 1977 eingetragen worden, dass er beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine Brille zu tragen habe. Gleichwohl hat er am 6. April 1981 seinen Pkw geführt, ohne eine Brille zu benutzen. Seinen Einwand, er brauche nach Auskunft seines Arztes keine Brille mehr, da seine Sehfähigkeit 100 % betrage, hat das Amtsgericht für ebenso unerheblich gehalten wie das Vorbringen, dass nach einer Überprüfung durch den TÜV die Eintragung im Führerschein inzwischen gestrichen worden sei. Es hat dazu ausgeführt, dass es nicht entscheidend sei, ob der Betroffene tatsächlich eine Brille benötige; solange eine Auflage im Führerschein eingetragen sei, bleibe sie wirksam.

Der Betroffene hat gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt, der das vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht stattgeben möchte. Es ist der Auffassung, die Auflage, beim Führen von Kraftfahrzeugen einen vorhandenen Sehfehler durch Benutzung einer hierzu geeigneten Sehhilfe auszugleichen, gehe bei einem voll sehfähigen Fahrerlaubnisinhaber ins Leere und ihre Erfüllung sei damit objektiv unmöglich. Das Gericht hält die Auflage deshalb für nichtig und ihre Nichtbeachtung demgemäß nicht für ordnungswidrig (VRS 62, 383).

So zu entscheiden, sieht es sich durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 16. April 1980 (JZ 1981, 355 mit Anmerkung Neumann) gehindert. Dieses Gericht vertritt die Ansicht, ein Betroffener könne im Bußgeldverfahren nicht mit dem Einwand gehört werden, er brauche einer derartigen Auflage im Führerschein nicht nachzukommen, weil er voll sehfähig sei. Ließe man diesen Einwand zu, würde über das Bußgeldverfahren in die Kompetenz der Verwaltungsbehörden eingegriffen, bei denen allein die Zuständigkeit für die Entscheidung liege, ob die den Führerscheininhaber verpflichtende Auflage aufgehoben werden könne; „diese Kompetenzabgrenzung würde ausgehöhlt, wenn ein Verstoß gegen die Auflage im Bußgeldverfahren unsanktioniert bliebe, ohne dass sich der Führerscheininhaber um die Auflage zu kümmern brauchte“.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben (§ 121 Abs. 2 GVG, § 79 Abs. 3 OWiG).

III. Im Ergebnis tritt der Senat der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts bei.

1. Das Amtsgericht hat den Wortlaut der Eintragung im Führerschein des Betroffenen nicht mitgeteilt. Das vorlegende Gericht ist davon ausgegangen, dass dem Betroffenen lediglich die allgemeine Auflage gemacht worden sei, beim Führen von Kraftfahrzeugen eine Brille zu tragen, die geeignet ist, den vorhandenen Sehfehler auszugleichen, d. h. eine seinem Sehvermögen entsprechende Brille zu tragen. Davon hat auch der Senat auszugehen.

2. Die Anordnung, beim Führen von Kraftfahrzeugen eine geeignete Brille (Sehhilfe) zu tragen, ist keine auf bestimmte Fahrzeugarten oder besondere Einrichtungen am Fahrzeug bezogene Beschränkung der Fahrerlaubnis gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 StVZO, sondern eine Auflage im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 StVZO (vgl. BGHSt 28, 72, 75; BGH VRS 36, 401, 402; Jagusch, Straßenverkehrsrecht 26. Aufl., § 12 StVZO Rdn. 10). Eine Zuwiderhandlung gegen eine solche Anordnung lässt deshalb die Rechtswirksamkeit und den Bestand der Fahrerlaubnis unberührt. Sie wird demgemäß auch nicht als Straftat nach § 21 StVG, sondern gemäß § 69a Abs. 1 Nr. 6 StVZO, § 24 StVG als Ordnungswidrigkeit geahndet.

3. Eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 69a Abs. 1 Nr. 6 StVZO setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Tat (Fahrt) eine Auflage bestand, die den Betroffenen verpflichtete, ihr „nachzukommen“ (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz StVZO). Diese Voraussetzung muss der Richter im Bußgeldverfahren, ohne dass er damit in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde eingreift, in eigener Zuständigkeit prüfen. Eine solche an Wortsinn und Zweck ausgerichtete inhaltliche Bestimmung der Eintragung führt zu dem Ergebnis, dass sie für den Betroffenen keine Verpflichtung enthält, auch im Falle voller Sehfähigkeit (weiterhin) eine Brille zu tragen.

Schon der Wortsinn der allgemein gehaltenen Formulierung, eine dem Sehvermögen entsprechende Brille zu tragen oder einen vorhandenen Sehfehler durch eine geeignete Brille auszugleichen, besagt, dass ein Sehfehler noch vorhanden sein muss, der einer Korrektur zugänglich ist, oder dass eine Sehbeeinträchtigung noch vorliegen muss, für die es ein geeignetes Hilfsmittel gibt. Auch der Zweck einer solchen Anordnung – Wahrung der Verkehrssicherheit (vgl. Dienstanweisung zu § 12 StVZO Abschnitt I) – erfordert eine Auslegung der Auflage dahin, dass eine Brille nur so lange zu tragen ist, wie eine korrekturbedürftige – einer Seh-„Hilfe“ überhaupt zugängliche Beeinträchtigung der Sehfähigkeit gegeben ist. Liegt diese nicht (mehr) vor, könnte sich das Tragen einer Brille in das Gegenteil der beabsichtigten Hilfe verkehren und zu einer Gefahr für den Betroffenen und andere Verkehrsteilnehmer werden. Dann würde gerade das Rechtsgut gefährdet, das durch die Anordnung geschützt werden soll.

Die hier zu beurteilende Auflage, beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine dem Sehvermögen entsprechende Brille zu tragen, ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit und des Betroffenen dahin auszulegen, dass sie einen (wieder) voll Sehfähigen nicht zum Tragen einer Brille verpflichtet. Deshalb hat der Betroffene, der zur Tatzeit (wieder) voll sehfähig war, nicht gegen § 69a Abs. 1 Nr. 6 StVZO verstoßen, wenn er beim Führen eines Kraftfahrzeugs keine Brille trug. Für ihn bestand keine gegenteilige Verpflichtung, der er noch nachzukommen gehabt hätte.

4. Die Ansicht des Oberlandesgerichts Celle, der Ungehorsam gegenüber der Anordnung im Führerschein müsse auch dann geahndet werden, wenn der Betroffene mangels Beeinträchtigung seiner Sehfähigkeit ihr nicht nachkommen könne, läuft im Ergebnis darauf hinaus, den Betroffenen dafür zur Rechenschaft zu ziehen, dass er die Eintragung nicht rechtzeitig hat streichen lassen. Die Sanktionierung eines solchen Verhaltens ist zwar denkbar. Solange der Gesetzgeber aber eine entsprechende Bestimmung nicht erlassen hat (vgl. Neumann in JZ 1981, 355), fehlt für eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit die rechtliche Grundlage (§ 1 OWiG).

Unannehmlichkeiten, die sich für einen voll Sehfähigen daraus ergeben können, dass sich die fehlende Bindungswirkung der Eintragung erst im Bußgeldverfahren herausstellt, wirken sich weitgehend zu seinen Lasten aus. Da für den kontrollierenden Polizeibeamten eine Beurteilung der Sehfähigkeit des Fahrzeugführers ausgeschlossen ist, muss er sich an das im Führerschein Eingetragene halten, bis es geändert oder aufgehoben ist. Das wird in der Regel zu einer Anzeige gegen den Betroffenen führen. Die Verwaltungsbehörde muss allerdings, wenn die volle Sehfähigkeit des Führerscheininhabers hinreichend gesichert feststeht, die gegenstandslose und darüber hinaus irreführende Auflage zur Fahrerlaubnis zurücknehmen; dabei muss der Betroffene in der Regel mitwirken.

5. Die Vorlegungsfrage war demnach wie folgt zu beantworten:

Die Anordnung im Führerschein, beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine dem Sehvermögen entsprechende Brille zu tragen, ist nur verpflichtend im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1, § 69a Abs. 1 Nr. 6 StVZO, solange eine Beeinträchtigung der Sehfähigkeit tatsächlich vorliegt.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SalgerKnoblichMeyer-Goßner
HürxthalGoydke
Brillentragpflicht im Führerschein nur bei tatsächlicher Sehbeeinträchtigung — Themis