Revisionen verworfen; Berichtung der Urteilsformel und Festsetzung des Tagessatzes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 114/78
- Datum
- 07.04.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Revisionssenat kann die Urteilsformel und die Angabe der anzuwendenden Vorschriften berichtigen, wenn sich bei der Überprüfung Fehler in der Schuldspruchformulierung oder der Vorschriftenangabe ergeben.
Die Berücksichtigung derselben Tatumstände zur Bestimmung des einschlägigen Strafrahmens und als Hinweisgrundlage bei der Strafzumessung begründet nicht unbedingt eine unzulässige Doppelverwertung im Sinne des § 46 Abs. 3 StGB; entscheidend ist, ob Tatsachen rechtsfehlerhaft erneut verwertet werden.
Bei der Bemessung des Tagessatzes nach § 40 StGB sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten zu berücksichtigen; bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann der geringstmögliche Tagessatz festgesetzt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 10. November 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 114/78 in der Strafsache gegen
1.) Rudolf ███, geboren am ████ 1949 in ████, 2.) Adolf ██████, geboren am ████ 1942 in ███ (Polen), zur Zeit in Untersuchungshaft, aus █████████████, wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. April 1978 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 10. November 1977 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Doch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass der Angeklagte ███████ der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. Die Liste der angewendeten Vorschriften wird beim Angeklagten ██████ um die §§ 243 Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1, 69, 69a StGB und beim Angeklagten ██████████ um die §§ 243 Abs. 1 Nr. 1, 48, 21, 49 Abs. 1 StGB ergänzt.
Soweit das Landgericht zu Ungunsten beider Angeklagten ausdrücklich berücksichtigt hat, dass es sich bei dem versuchten Diebstahl um einen besonders schweren Fall im Sinne des § 243 Abs. 1 StGB handelt, liegt darin keine unzulässige Doppelverwertung von Tatumständen, die schon für die Strafrahmenbestimmung maßgebend sind (vgl. § 46 Abs. 3 StGB). Die einschlägigen Wendungen des Urteils (UA 12 f. und 45) sind nach dem Zusammenhang vielmehr nur als Hinweis zu verstehen, dass das Landgericht bei der Strafzumessung von dem schärferen Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB ausgegangen ist.
Gründe
Im Urteil ist die Höhe des Tagessatzes für die Einzelgeldstrafe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nicht bestimmt (UA 13). Der Senat hat sie im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des arbeitslosen Angeklagten ██████████ in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts (vgl. § 354 Abs. 1 StPO) auf den geringstmöglichen Betrag von 2 DM je Tagessatz (§ 40 Abs. 2 S. 3 StGB) festgesetzt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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