Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen offenkundigen Tatsachenirrtums bei Fahrzeit – Fahrraddiebstahl aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 114/61
Datum
02.06.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Rückfalldiebstahls und Rückfallbetrugs ein. Der BGH hob die Verurteilung wegen des Diebstahls eines Fahrrades und den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf, weil das Landgericht einen offenkundig falschen Entfernungs- und Zeitfaktor zugrunde gelegt hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht darf und kann offenkundige tatsächliche Irrtümer des Tatrichters (z. B. offensichtlich falsche Entfernungsangaben) bei der Prüfung der rechtlichen Würdigung berücksichtigen.

2

Liegt ein materieller Tatsachenirrtum vor, der Zweifel an der Überzeugungsbildung des Tatrichters begründet, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

3

Eine Verurteilung wegen Betrugs bleibt bestehen, wenn der Tatbestand des Betrugs (z. B. Vorspiegelung von Eigentum) unabhängig davon erfüllt ist, ob der Angeklagte die zugrundeliegende Eigentumsstörung (z. B. Diebstahl) selbst begangen hat.

4

Der Entzug bürgerlicher Ehrenrechte kann nur neben einer feststehenden Gesamtstrafe ausgesprochen werden; wird der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, ist auch darüber erneut zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 6. Januar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den █████████ ███████ J ███ ███ ██ ████, geboren in ████ █████ ███████████, zur Zeit am in █████████████████, wegen Rückfalldiebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1961, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, █████████████████████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 6. Januar 1961 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Rückfalldiebstahls eines Fahrrades verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen und wegen Rückfallbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

1. Die Sachrüge führt insoweit zur Aufhebung des Urteils, als der Angeklagte wegen Diebstahls des Fahrrades der Karin ██ ██████████ verurteilt worden ist. Auf die Aufklärungsrüge, die nur diesen Punkt betrifft, braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Nach den Feststellungen des Urteils ist das Fahrrad der Karin ███ am 21. März 1960 zwischen 14 und 18 Uhr aus der Hofeinfahrt der Gastwirtschaft ███ in ██ ██████████ gestohlen worden. Das Landgericht hat seine Überzeugung davon, dass der Angeklagte diesen von ihm bestrittenen Diebstahl ausgeführt hat, u. a. darauf gestützt, dass es ihm, der an dem im Urteil angegebenen Tatort um 17 Uhr Arbeitsschluss hatte, möglich gewesen sei, in der Zeit zwischen 17 und 18 Uhr von seiner Arbeitsstelle bei der Firma ███ in ██████ an den Tatort zu kommen. Dabei hat es erwogen, dass der Angeklagte die Strecke von Lette nach Ahlen, die „ungefähr 15 km“ betrage, mit „seinem“ Autobus „in einer halben Stunde ohne Schwierigkeiten bewältigen konnte“. Da im Urteil erwähnt wird, dass der Angeklagte einen Omnibus selbst „fuhr“ und dass er „mit seinem Autobus“ jeden Tag zu fahren hatte, liegt die Annahme nahe, dass er mit dem Werkbus nach Arbeitsschluss Arbeiter seiner Firma von der Arbeitsstelle in ████ zu ihren auf der Strecke nach ███ gelegenen Wohnungen zu bringen hatte.

In Wirklichkeit beträgt die Strecke von ██ ██ nach ███ nicht „ungefähr 15 km“, sondern wie aus einer Autostraßenkarte ohne weiteres zu ersehen und daher als offenkundige geographische Tatsache zu erachten ist, rund das Doppelte, nämlich etwa 30 km.

Diesen tatsächlichen Irrtum des Landgerichts kann das Revisionsgericht bei der Nachprüfung der rechtlichen Würdigung berücksichtigen, ohne dass es erst einer tatsächlichen Richtigstellung über diesen Punkt durch den Tatrichter bedarf (vgl. RGSt 57, 257). Das nötigt hier aber zur teilweisen Aufhebung des Urteils, weil sich nicht ausschließen lässt, dass die Überzeugung des Tatrichters von der Schuld des Angeklagten auf jenem sachlich-rechtlichen Mangel (Kleinknecht/Müller 4. Aufl. § 337 Anm. 6 a) beruht.

Die Ausführungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob es in die Zeit, die es dem Angeklagten für die „Bewältigung“ der Strecke von 15 km zugestanden hat, diejenige Zeit einbezogen hat, die er erfahrungsgemäß nach Arbeitsschluss mit dem Warten auf das Eintreffen aller mitfahrenden Arbeitskameraden am Autobus verbringen musste und die er unterwegs zum Aussteigenlassen der Mitfahrer an den möglicherweise zahlreichen Haltestellen benötigte. Es kann daher nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer hier bloß eine reine Fahrzeit von 1/2 Stunde für eine Fahrt von „ungefähr 15 km“ über die durch mehrere geschlossene Ortschaften führende und um die Zeit zwischen 17 und 18 Uhr naturgemäß sehr belebte Straße veranschlagt hat, ohne die erwähnten zeitraubenden Umstände ausreichend zu berücksichtigen, so dass sich schon bei einer weit kürzeren Fahrstrecke, als sie in Wirklichkeit gegeben war, Zweifel daran nicht unterdrücken lassen, ob der Tatrichter bei seinen Schlussfolgerungen an alle nach der Lebenserfahrung naheliegenden Möglichkeiten, die die Beurteilung zugunsten des Angeklagten beeinflussen können, gedacht hat. Ob er auch dann der Überzeugung gewesen wäre, der Angeklagte hätte spätestens um 18 Uhr am Tatort sein können, wenn er zutreffend eine ungefähr 30 km lange Fahrstrecke angenommen hätte, ist daher umso zweifelhafter.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, nochmals zu prüfen, ob der Diebstahl des Fahrrades, wie im Urteil festgestellt, wirklich am 21. März 1960 stattfand. Nach der Diebstahlsanzeige der Karin ██ vom 23. März 1960 (Bl. 16 d. A.) soll das Fahrrad am 22. März weggekommen sein. Dieser Tag ist noch im Eröffnungsbeschluss vom 12. Oktober 1960 als Tag des Diebstahls genannt. Nach der vom Landgericht vor der Hauptverhandlung eingeholten Auskunft der Firma ██████ hatte der Angeklagte am 22. März um 13.30 Uhr Arbeitsschluss. Sollte dieser Tag der Tattag sein, so würden alle oben erwähnten Berechnungen keine Rolle spielen.

Der Senat ist nicht in der Lage, aus den Akten festzustellen, dass es sich bei der Angabe des 21. März 1960 als Tatzeitpunkt um ein Schreibversehen des Landgerichts gehandelt haben müsse. Dagegen spricht einmal, dass der 21. März an mehreren Stellen des Urteils als Tattag genannt ist, und zum anderen der Umstand, dass das Landgericht bei der Einholung der oben erwähnten Auskunft der Firma ██████, wann der Angeklagte Arbeitsschluss hatte, sich ausdrücklich nach dem 21. und dem 22. März erkundigte, also trotz der vorher eindeutigen Aktenlage möglicherweise bestimmte Anhaltspunkte dafür hatte, dass der Diebstahl statt am 22. schon am 21. März 1960 begangen sein könnte; das könnte in der Hauptverhandlung eindeutig geklärt worden sein.

2. Von der Aufhebung des Urteils im Falle des Diebstahls des Fahrrades der Karin ██ wird die Verurteilung des Angeklagten wegen betrügerischen Verkaufs dieses Fahrrades nicht berührt. Aus dem Urteil ergibt sich klar, dass der Angeklagte wegen Betrugs auch dann zu Recht verurteilt worden ist, wenn er den Diebstahl des Fahrrades nicht selbst ausgeführt haben sollte. Denn er hat dem Käufer vorgespiegelt, dass er Eigentümer des Rades sei (UA 9). Erst daraufhin hat dieser den Kaufpreis in der Erwartung gezahlt, das Eigentum zu erwerben.

3. Die Höhe der Einzelstrafen für den Diebstahl eines Hundes und für die beiden Betrugstaten ist, wie das angefochtene Urteil deutlich erkennen lässt, von der Verurteilung wegen Diebstahls eines Fahrrades nicht beeinflusst. Diese Einzelstrafen können daher bestehen bleiben.

Auch der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist an sich ausreichend begründet. Er kann aber nur neben der Gesamtstrafe ausgesprochen werden. Die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe erfasst daher notwendig auch den Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (BGHSt 14, 381). Das Landgericht wird auch darüber erneut zu befinden haben.

MartinSauerFlitner
KrummeBortzler
Revision: Aufhebung wegen offenkundigen Tatsachenirrtums bei Fahrzeit – Fahrraddiebstahl aufgehoben — Themis