BGH: Aufhebung wegen unklaren Betrugsschadens und KO-Beiseiteschaffen (Anwartschaft/Erwerb)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 114/57
- Datum
- 23.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahrensverstoß bei der Auswahl eines Sachverständigen nach § 73 StPO begründet die Revision nicht, wenn es sich um eine Sollvorschrift handelt und der ausgewählte Sachverständige nach den Umständen die erforderliche Sachkunde besitzt.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht konkret darlegt, welche weiteren Beweismittel sich dem Tatgericht hätten aufdrängen müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen dadurch zu erwarten gewesen wären.
Beim Betrug muss ein Vermögensschaden tragfähig festgestellt werden; wird eine Leistung später von dritter Seite ausgeglichen, ist dennoch zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Verfügung eine schadensgleiche Gefährdung oder Unterdeckung der Sicherheiten bestand.
Bei § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO setzt die Verurteilung wegen Beiseiteschaffens voraus, dass der Tatgegenstand dem Schuldnervermögen zuzurechnen ist; ist wegen Eigentumsvorbehalts nur ein Anwartschaftsrecht vorhanden, müssen Tatgericht und Vorsatz hierauf bezogene Feststellungen treffen.
Eine Täuschung muss nicht alleinige Ursache der Vermögensverfügung sein; es genügt, wenn sie für die Verfügung mitursächlich war.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen Westfalen, 20. Juli 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Schlosser Otto H[REDACTED] aus [REDACTED], geboren am 19. März 1918 in [REDACTED], 2. [REDACTED] aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED],
beide z. Zt. in Untersuchungshaft,
wegen Konkursverbrechens, Untreue u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, [REDACTED] [REDACTED] bei der Verkündung als [REDACTED] [REDACTED] [REDACTED], Justizangestellter als Urkundsbeamter [REDACTED] [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten H[REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Hagen in Westfalen vom 20. Juli 1956 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dieser Beschwerdeführer wegen Betruges zum Nachteil der Firma [REDACTED] K.G. [REDACTED] (C III 1) und wegen Beiseiteschaffens des Renault- und des Opel-Kapitan-Wagens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO (C IV 2) verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Die Revision des Angeklagten [REDACTED] wird verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte H[REDACTED] ist unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter Anstiftung zur Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, wegen Betruges in elf Fällen, wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 240 Nr. 3 und 4 KO und wegen Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren 9 Monaten Gefängnis und zu 5.000,- DM Geldstrafe, ersatzweise für je 100,- DM zu einem Tag Gefängnis verurteilt worden. Ferner ist ihm die Ausübung des Gewerbes als selbstständiger Unternehmer auf die Dauer von 5 Jahren untersagt worden.
Der Angeklagte [REDACTED] ist wegen fortgesetzter Anstiftung zur Untreue zu 4 Monaten Gefängnis und 1.000,- DM Geldstrafe, ersatzweise für je 100,- DM Geldstrafe zu einem Tag Gefängnis verurteilt worden.
Mit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
I. Revision des Angeklagten H[REDACTED]
Der Angeklagte macht allgemein geltend, das Landgericht habe die Vorschrift des § 73 StPO dadurch verletzt, dass es statt eines öffentlich bestellten Buchsachverständigen oder Wirtschaftsprüfers den Kriminalobersekretär [REDACTED] ausgewählt habe. Auf die Verletzung dieser Vorschrift, die übrigens die Auswahl auch anderer Personen zulässt, wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Revision nicht gestützt werden, da es sich lediglich um eine Sollvorschrift handelt.
Außerdem erblickt die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass dieser Sachverständige und nicht ein Wirtschaftsprüfer oder Buchsachverständiger bestellt worden sei, da nur mit Hilfe eines solchen eine volle Aufklärung des Sachverhalts habe erfolgen können. Die Rüge ist unbegründet. Wie sich aus den Akten ergibt, war der als Sachverständiger vernommene Kriminalobersekretär vor seinem Eintritt in die Polizei in verschiedenen kaufmännischen Büros und bei einer Bank vorwiegend in der Buchhaltung tätig. Während seiner Zugehörigkeit zu einer früheren Reichszentrale zur Bekämpfung des gewerbsmäßigen Betrugs und zu der Korruptionsbekämpfungszentrale bei dem Reichskriminalpolizeiamt in Berlin war er jahrelang vorwiegend Bearbeiter kaufmännischer Betrugs- und Fälschungsdelikte. Unter diesen Umständen konnte das Gericht davon ausgehen, dass der Beamte die erforderliche Sachkunde für sein Gutachten besaß. Die Vernehmung eines anderen Sachverständigen brauchte sich ihm daher nicht aufzudrängen. Überdies ist in der Hauptverhandlung von keiner Seite der Antrag gestellt worden, außer ihm oder an seiner Stelle einen anderen Sachverständigen zu vernehmen.
1. Betrug zum Nachteil Hugo [REDACTED]
a) Verfahrensrechtliche Rügen.
Soweit mit der Aufklärungsrüge geltend gemacht wird, „bei näherer Untersuchung“ hätte sich herausgestellt, dass [REDACTED] Forderung gestundet habe, ist sie nicht gesetzmäßig begründet, weil nicht angegeben ist, welche Beweismittel das Landgericht insoweit noch hätte benutzen sollen. Abgesehen hiervon ging nach dem Inhalt des Urteils die Verteidigung des Beschwerdeführers nicht dahin, dass [REDACTED] dem Angeklagten nachträglich eine Stundung bewilligt habe. Er hat vielmehr lediglich bestritten, dass [REDACTED] ihm das Darlehen „nur kurzfristig“ gewährt habe.
b) In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist die Annahme eines vollendeten Betrugs begründet. Unrichtig ist nur, dass das Urteil (UA S. 40 unten) von einem fortgesetzten Betrug spricht. Dem Urteilszusammenhang ist jedoch zu entnehmen, dass es sich hierbei um ein Versehen handelt. Denn an anderen Urteilsstellen, insbesondere bei den Ausführungen über die Strafzumessung für die einzelnen Fälle wird das Wort „fortgesetzt“ nicht mehr gebraucht, ebensowenig in der Urteilsformel, obgleich hier in anderen Fällen, soweit Fortsetzungszusammenhang in den Urteilsgründen angenommen wurde, auch ausdrücklich das Wort „fortgesetzt“ gebraucht wird.
2. Fortgesetzte Anstiftung zu der von dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten [REDACTED] begangenen Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zum Nachteil der [REDACTED] in [REDACTED] (Spadaka)
Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Anstiftung zur Untreue verurteilt ist, ist die Revision offensichtlich unbegründet. In dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer Einzelangriffe in sachlich-rechtlicher Hinsicht auch nicht erhoben.
Die Verurteilung wegen des in Tateinheit mit der Anstiftung zur Untreue stehenden fortgesetzten Betruges bezieht sich auf die Fälle der [REDACTED] und [REDACTED] (UA 41).
a) In den Fällen, in denen der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges hinsichtlich der Gefälligkeitswechsel, die der bereits rechtskräftig verurteilte [REDACTED] gegeben hat, verurteilt worden ist, hat das Gericht versuchten Betrug zum Nachteil der Spadaka angenommen. H[REDACTED], Inhaber eines Fabrikationsbetriebes und Kunde der Spadaka, und [REDACTED], Kassenleiter der Spadaka, haben nach den Feststellungen des Landgerichts diese Papiere, die einzulösen H[REDACTED] weder gewillt noch in der Lage war, dazu benutzt, das Konto H[REDACTED] bei der Spadaka durch Buchungen niedriger erscheinen zu lassen, als es in Wirklichkeit war. Sie waren beide entschlossen, auf diese Weise „etwa das Konto prüfende Aufsichts- und Kontrollorgane“ der Spadaka über die Höhe des Kontos zu täuschen und unberechtigte Kreditüberziehungen zu vertuschen, um Maßnahmen der Aufsichtsorgane der Spadaka wegen dieses Kontos zu verhindern. [REDACTED] benutzte diese Wechsel zu einer vorläufigen Entlastung des Kontos H[REDACTED]. Das Gericht nimmt an, dass niemand getäuscht worden sei, da die Aufsichtsorgane der Spadaka mangels einer Kontrolle des Kontos H[REDACTED] nicht in die Lage gekommen seien, durch diese Handlung getäuscht zu werden und da der Kontostand [REDACTED] übrigens bereits den Aufsichtsorganen als zu hoch bekannt gewesen sei. In diesen Handlungen erblickt der Tatrichter mit Recht einen versuchten Betrug. Ob die „internen“ Änderungen des Kontos schon einen Beginn der Ausführung einer Täuschungshandlung darstellen, kann dahingestellt bleiben (vgl. BGH NJW 52, 430 = LM § 263 StGB Nr. 11 in Abweichung von RGSt 72, 66), weil hier bereits mit der Einwirkung auf bestimmte, zu täuschende Personen, nämlich die Revisoren der Spadaka, begonnen worden ist. Da aus dem Urteil nicht sicher hervorgeht, wann die Entlastung des Kontos durch [REDACTED] vorgenommen worden ist, ergibt sich allerdings nicht, ob sie bereits zu der Zeit, als der Prüfer Ha[REDACTED] die Revision der Spadaka vom 27. Januar bis Ende Februar 1954 durchführte, wenigstens teilweise erfolgt war. Wohl aber ist dem Urteil zu entnehmen, dass diese Änderungen des Kontos im Laufe des Jahres 1954 stattgefunden haben. Die Zeugen [REDACTED] und [REDACTED] haben als Revisoren im März und [REDACTED] 1955 eine Prüfung der Spadaka vorgenommen (UA 31, 41 unten). Mithin liegt ein Beginn der Täuschung jedenfalls in der Einwirkung auf diese vor: da, wie ausgeführt, der Vorsatz von H[REDACTED] und [REDACTED] dahin ging, Aufsichts- und Kontrollorgane, die das Konto prüfen würden, zu täuschen.
Auch im Übrigen sind gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges, zu dem als Teilakt auch der vollendete Betrug zum Nachteil [REDACTED] gehört, rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
In diesen Fällen hat auch die Revision Einzelangriffe wegen Verletzung sachlichen Rechts nicht erhoben.
3. Betrug zum Nachteil der Firma [REDACTED] K.G. (KT)
a) Die Aufklärungsrüge ist nicht dem Gesetz entsprechend begründet, da sie nicht ergibt, auf welche Weise das Landgericht eine weitere Aufklärung hätte herbeiführen können.
b) Der Beschwerdeführer meint, das Gericht habe eine Irrtumserregung nicht festgestellt. Diese Rüge ist unbegründet. Wie das Urteil ergibt, hat der Zeuge Wa[REDACTED] als Vertreter der Firma K[REDACTED] in dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 13.10.1954 unbelastete Maschinen als Sicherheit für die Hingabe der beiden Depotwechsel über je 10.000,- DM erwerben wollen. Der Angeklagte erklärte, um die Erwerberin durch Täuschung zur Hergabe der beiden Wechsel zu veranlassen, hinsichtlich einiger Maschinen wahrheitswidrig, dass die Gegenstände sein freies Eigentum waren, Eigentumsvorbehalte oder sonstige Rechte Dritter nicht bestünden. Dies traf für die im Vertrag unter Nr. 1, 6 und 7 aufgeführten Maschinen nicht zu, weil sie noch nicht voll bezahlt waren und eine Maschine außerdem gepfändet war. Der Tatrichter stellt ausdrücklich fest, dass der Zeuge Wa[REDACTED] durch die Angaben des Angeklagten über sein unbelastetes Eigentum zum Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrages und zur Hergabe der Wechsel veranlasst worden sei (UA S. 44).
Bedenken ergeben sich jedoch in der Richtung, ob und welchen Schaden die Firma [REDACTED] erlitten hat. Die beiden Wechsel von je 10.000,- DM, die diese Firma dem Angeklagten gab, wurden später tatsächlich eingelöst, wenn auch nicht mit Mitteln des Angeklagten (UA S. 27 Mitte). Dies allein schließt allerdings nicht aus, dass sie im Zeitpunkt der Wechselhingabe dennoch geschädigt war, nämlich dann, wenn die durch den Übereignungsvertrag gewährten weiteren Sicherungen keine volle Deckung für die Wechselbeträge geboten hätten. Den Urteilsgründen, die die Einzelheiten des Sicherungsübereignungsvertrages nicht wiedergeben, so dass der Wert der Sicherheiten nicht beurteilt werden kann, ist nicht zu entnehmen, ob die der Firma [REDACTED] übertragenen Gegenstände abzüglich des Wertes der unter Nr. 1, 6 und 7 des Vertrages aufgeführten Maschinen, die dem Angeklagten infolge Eigentumsvorbehalts der jeweiligen Verkäufer nicht gehörten, eine ausreichende Sicherung boten, möglicherweise auch nur nach der irrigen Ansicht des Angeklagten. Allerdings könnte der Umstand, dass die Firma [REDACTED] die dem Angeklagten nicht gehörigen Maschinen durch Zahlung auslöste, dafür sprechen, dass die übrigen Sicherungen nicht ausreichten, um ihre Forderung vollständig zu decken. Da es jedoch an jeglicher näheren tatsächlichen Darlegung in dieser Hinsicht fehlt, bleibt dies ungewiss. Das Urteil musste daher, da ein Schaden und das Bewusstsein einer Vermögensbeschädigung nicht einwandfrei festgestellt sind, insoweit aufgehoben werden.
4. Betrug zum Nachteil [REDACTED]
In diesem Falle hatte der Angeklagte dem Vertreter [REDACTED] der ihm Wechsel und Schecks zur Verfügung stellte, eine ihm angeblich gegen den Fabrikanten H[REDACTED] zustehende Forderung von 3.403,39 DM zur Sicherung abgetreten. Diese Forderung bestand, wie H[REDACTED] wusste, in Wirklichkeit nicht. Als [REDACTED] später die Forderung einziehen wollte, wurde ihm naturgemäß nichts gezahlt. Das Gericht stellt fest, dass er insgesamt „mit einem höheren Betrage“ geschädigt worden sei; eine genaue Summe stehe nicht fest.
Das Vorbringen der Revision ist dahin zu verstehen, dass [REDACTED] nicht getäuscht worden sei, da er die schlechte wirtschaftliche Lage des Angeklagten damals bereits gekannt habe. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Denn der Tatrichter stellt ausdrücklich fest, dass [REDACTED] die Kreditunwürdigkeit des Angeklagten zu dieser Zeit noch nicht bekannt war. Entscheidend ist jedoch, dass das Landgericht die Täuschung nicht in unrichtigen Angaben des Angeklagten über seine Kreditunwürdigkeit, sondern in der Täuschung über das Vorhandensein der in Wahrheit nicht bestehenden Forderung gegen [REDACTED] erblickt hat. Erst auf Grund dieser Abtretung entschloss sich [REDACTED] zur weiteren Kreditgewährung an den Angeklagten, deren Umfang im Einzelnen in den Urteilsgründen allerdings nicht mitgeteilt ist. Der Schaden [REDACTED] liegt darin, dass er später von [REDACTED] nichts erhielt (UA S. 46) und dass er auch „mit einem höheren Betrage ungedeckt blieb“ (UA S. 47 oben). Hieraus und in Verbindung mit der Kreditunwürdigkeit des Angeklagten ergibt sich, dass [REDACTED] bereits zur Zeit der Tat geschädigt war, da schon damals die Rückzahlung der Darlehen gefährdet und völlig ungewiss war. Es war ersichtlich die Überzeugung des Tatrichters, dass der Angeklagte, der das Nichtbestehen der Forderung gegen [REDACTED] und seine eigene Kreditunwürdigkeit kannte, das Bewusstsein und den Willen hatte, [REDACTED] zu schädigen, und auch von vornherein beabsichtigte, sich durch Erlangung der Wechsel und Schecks einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ihn also auch nicht zur Abdeckung seiner Schulden in vollem Umfange zu befriedigen.
5. Betrug zum Nachteil E[REDACTED]
Die erhobenen Aufklärungsrügen sind unbeachtlich, da sie nicht dem Gesetz entsprechend begründet worden sind.
Der Einwand der Revision, es sei nicht festgestellt, dass [REDACTED] getäuscht worden ist, trifft nicht zu. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass bei [REDACTED] durch die unwahren Angaben des Angeklagten [REDACTED] die Vorstellung hervorgerufen worden ist, der Angeklagte habe 6.000 kleine Töpfe mit Deckeln für Heizungskörper abrufbereit vorrätig. Diese irrige Vorstellung hat [REDACTED] veranlasst, Wechsel in Höhe von 2.900,- DM als Vorauszahlung für den später jeweils fällig werdenden Kaufpreis zu akzeptieren. Dass [REDACTED] in diesem Augenblick noch keinen Lieferungsauftrag erteilte, sondern sich lediglich damit einverstanden erklärte, nach seiner noch offenen gebliebenen Entscheidung im Bedarfsfalle das Material abzunehmen, ist ohne rechtlichen Einfluss. Entscheidend ist, dass er durch die Täuschung, die Ware sei bereits beim Angeklagten vorhanden und könne daher jederzeit abgerufen werden, zur Hingabe der Wechsel veranlasst worden ist. Den Schaden hat das Gericht ersichtlich darin erblickt, dass der Hingabe der Wechselakzepte kein entsprechender Gegenwert gegenüberstand und daher das Vermögen [REDACTED] in einer einem Schaden gleichkommenden Weise gefährdet war. Tatsächlich war H[REDACTED] nicht in der Lage, die Lieferungen dem Abruf [REDACTED] entsprechend vorzunehmen. Erst nach längeren Verzögerungen hat er in sechs Teillieferungen insgesamt nur 935 Töpfchen, 2009 Deckel und 1414 Scheiben geliefert, die nach der Überzeugung des Gerichts (UA 49, 90) zum größten Teil erst nachträglich hergestellt worden sind. E[REDACTED] war auch der Gefahr ausgesetzt, wechselmäßig in Anspruch genommen zu werden. Dies wird dadurch bestätigt, dass eine Wechselklage gegen ihn erhoben worden ist (UA S. 49).
Aus der Tatsache, dass der Angeklagte nach der Konkurseröffnung, nämlich im Juli und August 1955, je 500 Deckel und Scheiben von der Art, wie er sie früher an [REDACTED] geliefert hatte, an einen anderen verkaufte (UA 73 Ziffer 4a), ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht, dass er schon zur Zeit der Hergabe der Wechsel, also im Februar 1954, in der Lage war, sofort auf Abruf 6.000 fertige Töpfe usw. zu liefern.
6. Betrug zum Nachteil Ko[REDACTED]
In diesem Falle hat der Angeklagte dem Schrotthändler [REDACTED] durch seinen Vertreter [REDACTED] vorgespiegelt, dass er 15 to Schrott vorrätig habe, und ihn dadurch veranlasst, eine Vorauszahlung für die Lieferung durch Wechsel und Scheck in Höhe von etwa 1.800,- DM zu leisten. Da diese Menge nicht vorhanden und der Angeklagte auch zur Beschaffung dieser Menge ersichtlich nicht in der Lage war, hat das Gericht bedenkenfrei eine Täuschung [REDACTED] durch den Angeklagten festgestellt. Durch sie hat er das Vermögen [REDACTED] in einer einem Schaden gleichkommenden Weise gefährdet. Dem steht nicht entgegen, dass [REDACTED] nach und nach 1.600 kg Schrott von H[REDACTED] erhalten hat. Denn er wurde aus den von ihm hingegebenen Papieren in Anspruch genommen und hat noch eine erhebliche Restforderung gegen den Angeklagten, mit deren Erfüllung er, nachdem der Konkurs eröffnet worden ist, wenn überhaupt, so nur teilweise rechnen kann. Der Tatrichter ist ersichtlich auch von der Überzeugung ausgegangen, dass [REDACTED] ausgegangen ist, die Vorauszahlungen zu erhalten, ohne die Lieferung in vollem Umfange vornehmen zu können. Damit ist die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gegeben.
7. Betrug zum Nachteil der Firma Pressluft-Industrie (L. Fr[REDACTED])
In diesem Falle hat der Angeklagte dem Geschäftsführer der Firma Pressluft-Industrie vorgespiegelt, dass er 10.000 Klemmkörbe vorrätig habe, und ihn veranlasst, ihm eine Vorauszahlung durch einen Scheck in Höhe von 400,- DM zu leisten. Die Meinung der Revision, dass Betrug nicht vorliege, weil ein Vertrag noch nicht abgeschlossen gewesen sei, geht fehl. Der Angeklagte war jedenfalls sinngemäß auf Grund seiner Erklärung gehalten, auf Abruf jederzeit die 10.000 Klemmkörbe zu liefern. Hierzu war er jedoch nicht imstande, da er sie entgegen seiner Behauptung nicht fertig vorrätig hatte. Dem Urteil ist auch zu entnehmen, dass der Angeklagte zur Lieferung auch sonst nicht in der Lage war. Anderenfalls hätte die Firma den Betrag von 400,- DM nicht als Konkursforderung anmelden brauchen, sondern wäre durch Lieferung einer dieser Zahlung entsprechenden Menge von Körben befriedigt worden. Die angemeldete Forderung ist erst nach der Konkurseröffnung durch Lieferungen der Ehefrau des Angeklagten befriedigt worden. Hiermit ist lediglich der bereits vorher entstandene Schaden wieder gutgemacht worden. Der Vorauszahlung der Firma entsprach also keine der Zahlung entsprechende Lieferfähigkeit des Angeklagten. Ebenso geht der Einwand der Revision fehl, der Angeklagte habe keine Betrugsabsicht gehabt. Im Urteil ist ausdrücklich festgestellt, dass es dem Angeklagten nur darum gegangen sei, die Vorauszahlung zu erhalten. Daraus ergibt sich die Überzeugung des Tatrichters, dass der Angeklagte nicht willens und fähig war, entsprechend seiner Erklärung zu liefern.
8. Betrug zum Nachteil der Firma Paul W., Wot[REDACTED]
Die Rüge der Verletzung des § 245 StPO ist nicht dem Gesetz entsprechend begründet (§ 244 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer gibt nicht an, welcher der vorgeladenen Zeugen nicht vernommen worden ist, sondern erklärt lediglich, es sei zu diesem Falle „kein Zeuge“ gehört worden. Aus dem gleichen Grunde ist auch die hiermit verbundene Aufklärungsrüge unbeachtlich.
Den Urteilsausführungen ist die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, dass die Absicht des Angeklagten dahin ging, die Lieferung der Waren zu erhalten, ohne entgegen seiner Zusage als Gegenwert den angekündigten Wechsel zu übersenden zu wollen. Nach den Feststellungen hat er auch nicht den Willen gehabt, anstelle des versprochenen Wechsels, den er anderweitig verwendete, einen anderen Wechsel über einen höheren Betrag zu übersenden. Im Hinblick auf die allgemeine Kreditunwürdigkeit des Angeklagten zur Tatzeit lag hierin eine Schädigung der Gläubigerin.
9. Betrug zum Nachteil der Firma Franz [REDACTED] GmbH
Die Ansicht der Revision, die Täuschungshandlung des Angeklagten sei für die Vermögensverfügungen der Firma Kn[REDACTED], nämlich für ihre Lieferungen, nicht ursächlich gewesen, ist unzutreffend. In diesem Falle hat [REDACTED] im Einvernehmen mit dem Angeklagten der Firma Kn[REDACTED] vor Beginn der Lieferungen eine bewusst unrichtige Auskunft über die Kreditwürdigkeit des Angeklagten gegeben. Die Firma hat im Vertrauen hierauf zunächst eine Lieferung vorgenommen, für die der Angeklagte Wechsel und Schecks hingab, die auch eingelöst wurden. Daraufhin hat sie weiter geliefert, erhielt jedoch keine Bezahlung mehr. Sie hat eine Konkursforderung in Höhe von 4.000,- DM angemeldet. Die Meinung der Revision, dass für die Vornahme der weiteren Lieferungen die Bezahlung der ersten Lieferung, nicht die vorhergehende unrichtige Auskunft, allein ursächlich war, ist unrichtig. Der Tatrichter stellt ausdrücklich fest, dass die Firma in ihrem Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten H[REDACTED] durch die Bezahlung „noch gestärkt“ worden ist. Hierin kommt die Überzeugung des Landgerichts zum Ausdruck, dass nicht allein die Zahlung, sondern auch die vorangegangene unrichtige Auskunft für die weiteren Lieferungen maßgebend war. Es ist nicht erforderlich, dass die Täuschung die einzige Ursache für die Vermögensverfügung ist. Vielmehr genügt es, wenn sie mitursächlich war. Ferner ergibt sich auch aus dem Zusammenhang des Urteils, dass es dem Angeklagten nur darauf ankam, die Lieferungen zu erhalten, und er sich hierbei angesichts seiner Kreditunwürdigkeit bewusst und damit einverstanden war, dass die Lieferantin keine Befriedigung ihrer Forderung erlangen werde. Damit sind auch Betrugsabsicht und Schädigungswille hinreichend festgestellt.
10. Betrug zum Nachteil des Transportunternehmers [REDACTED]
Die Aufklärungsrüge ist nicht dem Gesetz entsprechend begründet und daher unbeachtlich.
Die Meinung der Revision, der Angeklagte habe nicht die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, und nicht den Vorsatz der Schädigung gehabt, ist nicht zutreffend. Die Urteilsfeststellungen ergeben, dass der Angeklagte von vornherein nicht zahlen wollte, obwohl er in diesem Falle die Zahlungsmöglichkeit hatte. Daraus ergibt sich die Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte Betrugsabsicht und Schädigungswillen gehabt hat.
11. Betrug zum Nachteil des Transportunternehmers [REDACTED]
Die Aufklärungsrüge ist nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, dass die Vernehmung „des“ Zeugen zu einer anderen Beurteilung geführt haben würde, ohne anzugeben, um welchen Zeugen es sich handeln soll. Im Übrigen hat der Angeklagte den äußeren Sachverhalt zugegeben (UA 62 oben). Auf die innere Tatseite hat das Landgericht aus der an anderen Urteilsstellen festgestellten, dem Angeklagten bekannten eigenen wirtschaftlichen Lage zur Zeit der Tat geschlossen. Aus der Revisionsbegründung ist nicht ersichtlich, was „der“ Zeuge zur inneren Tatseite etwa hätte bekunden können, also darüber, wie der Angeklagte damals seine eigene Vermögenslage beurteilte und ob er zahlungswillig war.
Ebenso geht die Rüge der Verletzung des § 245 StPO fehl, da der Beschwerdeführer keinen bestimmten Zeugen angegeben hat.
Die Sachrüge erhebt in diesem Fall keine Einzelangriffe. Rechtliche Bedenken gegen die Verurteilung wegen Betrugs sind nicht zu erheben.
12. Betrug zum Nachteil der Firma D[REDACTED] Edelstahlwerke AG in [REDACTED]
Soweit die Verletzung der §§ 244 und 245 StPO gerügt ist, gilt das gleiche, was unter Nr. 8 ausgeführt ist. Abgesehen hiervon, hat der Angeklagte den äußeren Sachverhalt zugegeben. Zur inneren Tatseite brauchte sich dem Landgericht im Hinblick auf die sonst im Urteil getroffenen Feststellungen über die dem Angeklagten bekannte, eigene Vermögenslage die Notwendigkeit, Zeugen zu vernehmen, nicht aufzudrängen.
Auch die weitere Aufklärungsrüge ist nicht begründet. Abgesehen davon, dass nicht angegeben ist, welche weiteren Beweismittel das Gericht noch hätte benutzen sollen, ergibt die Verhandlungsniederschrift, dass das von dem Beschwerdeführer erwähnte Schriftstück dem Sachverständigen in der Hauptverhandlung zur Einsicht übergeben worden ist und der Sachverständige es später dem Gericht zurückgegeben hat (HA Bd. IV Bl. 124, 124 R). Dies geschah in Gegenwart des Angeklagten und seines Verteidigers. Da beide keinen Antrag auf Verlesung des Schreibens stellten, brauchte sich dem Gericht auch die Verlesung nicht als erforderlich aufzudrängen.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht sind die Merkmale des Betruges ausreichend festgestellt. Der Angeklagte hat nach der den Urteilsfeststellungen zu entnehmenden Überzeugung des Tatrichters durch sein Verhalten die Firma Edelstahlwerke über seine mangelnde Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft getäuscht. Sie hat auf Grund dieser Täuschung Waren im Gesamtrechnungsbetrag von 816,23 DM geliefert. Die Wechsel, mit denen der Angeklagte bezahlte, gingen sämtlich zu Protest und mussten von den Edelstahlwerken eingelöst werden. Die Gläubigerin hat eine Forderung von 1.852,80 DM zur Konkurstabelle angemeldet. Der Beschwerdeführer hat in sachlich-rechtlicher Hinsicht Einzelangriffe nicht erhoben.
13. Beiseiteschaffen des Renault- und des Opel-Kapitan-Personenkraftwagens (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO)
Das Landgericht geht davon aus, dass der Renault-Personenkraftwagen nicht von der Ehefrau des Angeklagten, sondern vom Angeklagten selbst gekauft worden ist. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Urteils ergibt sich jedoch nicht, dass das Eigentum an dem Wagen, wenn auch nur für kurze Zeit, von dem Angeklagten erworben worden ist. Denn der Verkäufer [REDACTED] hatte sich das Eigentum an dem Fahrzeug bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten (UA 70 Mitte). Der Wagen wurde später beim Erwerb des Opel-Kapitan-Wagens in Zahlung gegeben. Zu dieser Zeit bestand noch ein Kaufpreisrest von etwa 900,- DM. Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte noch nicht Eigentümer des Wagens war. Das ihm zur Last gelegte Beiseiteschaffen des Fahrzeugs kann sich daher nur auf das Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des Eigentums bezogen haben (vgl. BGHSt 3, 33, 36). Das Urteil lässt nicht erkennen, ob der Tatrichter diesen rechtlichen Unterschied beachtet hat. Vor allem aber fehlt es an einer Erörterung darüber, welche Vorstellung der Angeklagte sich insoweit von der Rechtslage gemacht hat, insbesondere ob sich sein Vorsatz auf das „Beiseiteschaffen“ des Anwartschaftsrechts gerichtet hat. Allein schon hieraus ergeben sich Bedenken gegen die Verurteilung wegen des „Beiseiteschaffens des Renault-Wagens“. Dies führt dazu, dass auch die Verurteilung wegen „Beiseiteschaffens des Opel-Kapitan-Wagens“ bereits aus diesem Grunde nicht aufrechterhalten werden kann, da das Gericht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat (UA S. 76).
Abgesehen hiervon wäre es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Erfüllung des Tatbestandes des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO in rechtlichen Maßnahmen gefunden hat, nämlich in dem Vortäuschen eines dem Zugriff der Gläubiger hindernden Rechts, durch das die Zugehörigkeit zum Schuldnervermögen verschleiert wird (vgl. RGSt 64, 138, 141; 67, 365, 367; JW 1936, 3006 Nr. 51).
Es ergeben sich jedoch noch weitere durchgreifende Bedenken gegen die Verurteilung.
Das Landgericht hat ein wichtiges Beweisanzeichen dafür, dass nicht die Ehefrau, sondern der Angeklagte selbst den Renault-Wagen erworben hat, darin gesehen, dass die für die Bezahlung hergegebenen Wechsel zu Lasten des Kontos des Angeklagten eingelöst worden sind (UA 70, 71). Wie das Urteil jedoch in anderem Zusammenhang ergibt, hatte die Ehefrau unwiderlegt Lohnforderungen gegen ihren Mann in Höhe von etwa 2.350,- DM (UA S. 75). Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass die für den Erwerb des Wagens hingegebenen Schecks und Wechsel seiner Ehefrau zur Abgeltung dieser Lohnforderungen zu Lasten seines Kontos eingelöst worden seien. Die allgemein durch Scheck oder Wechseleinlösungen des Angeklagten der Frau zugeflossenen Summen entsprechen ungefähr dem Gesamtbetrag ihrer Lohnforderungen von etwa 2.350,- DM. Es ist daher nicht auszuschließen, dass es sich auch bei den von ihr beim Erwerb des Renault-Wagens akzeptierten Wechseln, die der Angeklagte eingelöst hat, um solche handelte, die zur Abgeltung der Lohnforderungen von diesem bezahlt worden sind. Wäre dies aber der Fall, so würde ein wichtiges Beweisanzeichen für die Überzeugung des Gerichts, der Angeklagte und nicht die Ehefrau habe den Wagen erworben, entfallen. Denn dann wären die Zahlungen nicht aus dem Vermögen des Angeklagten, sondern aus dem der Ehefrau vorgenommen worden, da sich ihre Lohnforderungen gegen den Angeklagten in Höhe der Wechseleinlösungen verminderten.
Diese Möglichkeit ist in den Urteilsgründen nicht behandelt worden.
Würde der Tatrichter zu dem Ergebnis kommen, die Ehefrau des Angeklagten sei Erwerberin des Renault-Wagens gewesen, so ist nicht auszuschließen, dass er auch zu der Überzeugung gelangen würde, sie habe den Opel-Kapitan-Wagen erworben, der gegen Hingabe des Renault-Wagens gekauft worden ist.
14. Beiseiteschaffen von 500 Deckeln und Scheiben nach Konkurseröffnung
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, ein Beiseiteschaffen liege nicht vor, weil er sich zur Zeit des Verkaufs dieser Gegenstände in wirtschaftlicher Not befunden und es sich um geringwertige Gegenstände gehandelt habe. Ob die letztere Voraussetzung gegeben ist, kann dahingestellt bleiben. Immerhin hat der Angeklagte zweimal 100,- DM erhalten (UA S. 73 zu Ziffer 4a). Die Grundsätze des Bundesgerichtshofs, nach denen die Voraussetzungen des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO bei Veräußerungen zur Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse nicht erfüllt sind, finden hier jedenfalls keine Anwendung. Nach ihnen stellen solche Notverkäufe nur dann kein strafbares Beiseiteschaffen im Sinne der genannten Vorschrift dar, wenn die Tat nach Zahlungseinstellung, aber vor Konkurseröffnung begangen worden ist (BGH NJW 1952, 898 Nr. 48). Tatsächlich haben jedoch die Veräußerungen mehr als 2 Monate nach der Konkurseröffnung stattgefunden.
Im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dies gilt insbesondere auch, soweit er wegen fortgesetzten Vergehens nach § 240 Nr. 3 und 4 KO verurteilt worden ist. Einzelangriffe in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer insoweit nicht erhoben.
Zu der Verfahrensrüge ist bereits unter I Stellung genommen.
II. Revision des Angeklagten [REDACTED]
Der Beschwerdeführer rügt gegenüber seiner Verurteilung wegen fortgesetzter Anstiftung zu der von [REDACTED] begangenen fortgesetzten Untreue zum Nachteil der Spadaka im Grunde die Verletzung sachlichen Rechts. Er vermisst Feststellungen darüber, dass die Spadaka durch seine Handlungsweise und die des [REDACTED] Nachteil erlitten habe und dass er der Spadaka einen Nachteil habe zufügen wollen.
[REDACTED] hatte zunächst einen von der Spadaka bewilligten Kredit von 5.000,- DM erhalten, der durch eine Grundschuld gesichert war (UA S. 28). Seit 1953 veranlasste er [REDACTED] wiederholt, ihm ohne Zustimmung der zuständigen Organe der Spadaka Kreditüberziehungen zu gestatten und Barauszahlungen an ihn vorzunehmen. Die Gesamthöhe betrug mindestens 4.500,- DM (UA S. 30 oben). Das Urteil führt aus, dass diese von [REDACTED] unbefugt gewährten Kredite „in vielen Fällen“ nicht gebucht worden seien (UA S. 28 Mitte). Für diese an [REDACTED] Beträge ließ sich [REDACTED] Quittungen geben und als Sicherheit verschiedene Forderungen abtreten (UA S. 28 Mitte). Wie hoch die Forderungen waren und welchen Wert sie hatten, ist in den Urteilsgründen nicht angegeben. Es fehlt auch an Feststellungen darüber, ob [REDACTED] den unbucht gewährten Kredit ganz oder teilweise an die Spadaka zurückbezahlt hat oder ob er Aussicht auf Rückzahlung hat.
Den Urteilsgründen ist indes zu entnehmen, dass das Landgericht den Schaden darin erblickt hat, dass die Spadaka im Unklaren über die Höhe ihrer Forderungen gegen [REDACTED] war, weil die Kredite teilweise in den Büchern nicht verzeichnet waren. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB auch durch das Unterlassen von Buchungen hervorgerufen werden kann. Dieser Nachteil wird auch dadurch nicht in Frage gestellt, dass [REDACTED] sich über die pflichtwidrig an [REDACTED] Beträge von diesem Quittungen geben ließ. Sie wurden von [REDACTED] zum Teil in seinem Schreibtisch in der Geschäftsstelle der Spadaka aufbewahrt; einen Teil behielt er in seiner Wohnung (UA S. 29 unten). Daher waren sie für den Vorstand und Aufsichtsrat der Spadaka nicht ohne weiteres jederzeit zugänglich. Auch bestand die Möglichkeit, dass sowohl die in der Geschäftsstelle der Spadaka, als auch die in seiner Wohnung aufbewahrten Quittungen in Verlust geraten oder ohne Wissen der Aufsichtsorgane der Spadaka beiseitegeschafft werden konnten. Dann war es für diese unmöglich, wenigstens an Hand der Quittungen Kenntnis von einem Teil der Forderungen, die der Spadaka gegen [REDACTED] zustanden, zu erhalten. Diese Gefahr stellt bereits einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB dar. Es ist ersichtlich auch die Überzeugung des Tatrichters, dass die Angeklagten [REDACTED] und [REDACTED] sich bewusst waren, das Vermögen der Spadaka hierdurch zu schädigen.
Wie den Ausführungen des Urteils zur Strafzumessung zu entnehmen ist, hat das Landgericht eine Schädigung der Spadaka auch noch unter einem anderen Gesichtspunkt angeführt.
Es führt aus, dass [REDACTED] für seinen „nicht lebensfähigen“ Betrieb über Gebühr Mittel heranschaffen wollte und dass er dadurch der Spadaka „einen immerhin nennenswerten Schaden“ verursacht hat.
Die Revision weist darauf hin, dass [REDACTED] sich nach den Urteilsfeststellungen für die Kreditüberziehungen „verschiedene Forderungen [REDACTED]“ habe abtreten lassen (UA 28 Mitte). Ersichtlich will sie geltend machen, dass die Forderungen der Spadaka hierdurch genügend gesichert gewesen seien. Der Urteilszusammenhang ergibt jedoch, dass nach der Überzeugung des Tatrichters diese Voraussetzung nicht erfüllt war. Es führt aus, [REDACTED] sei durch Investitionen und Verluste in „Kreditschwierigkeiten“ gekommen (UA 13), er habe deshalb sein Geschäft im September 1954 aufgeben müssen (UA S. 13), er habe ferner seit 1953 wiederholt auch für laufende Lohnzahlungen an seine Arbeiter Kredite benötigt, habe (im Jahre 1953 oder 1954) einen von seiner Frau akzeptierten Wechsel über 2.500,- DM, den er [REDACTED] gegeben hatte, nicht einlösen können (UA S. 28 unten), [REDACTED] sich über Gebühr Mittel für seinen „nicht lebensfähigen“ Betrieb verschaffen wollen (UA 83). Hieraus ergibt sich als Überzeugung des Tatrichters, dass die Spadaka durch die „verschiedenen Forderungen“, die ihr abgetreten wurden, zu keinem Zeitpunkt voll gesichert war und dass die beiden Angeklagten [REDACTED] und [REDACTED] dieser Gefährdung bewusst waren und sie auch wollten.
Hiernach sind Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten [REDACTED] nicht zu erheben.
| Seibert | Krumme | Hoepner | |||
| Sauer | Lang-Hinrichsen |