Revision verworfen: § 166 StGB – Windfang als zur Kirche gehörig bei beschimpfendem Unfug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 114/56
- Datum
- 26.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 166 StGB schützt nicht nur die unmittelbar zum Gottesdienst bestimmten Räume, sondern auch solche zur bestimmungsmäßigen Nutzung als Zugangs- oder Vorraum zur Kirche, sofern sie geeignet sind, das religiöse Empfinden der Besucher zu verletzen.
Zur Bejahung des Tatbestands des beschimpfenden Unfugs genügt eine Herabwürdigung des geheiligten Ortes, eine religionsfeindliche Gesinnung oder spezifische Antikirchentendenz ist nicht erforderlich.
Die inneren Tatbestände von § 166 StGB und von Schamverletzungsdelikten (§ 183 StGB) können in Tateinheit stehen, wenn unterschiedliche Rechtsgüter betroffen sind.
Die Feststellung voller Zurechnungsfähigkeit bleibt zulässig trotz abweichender persönlicher Neigungen oder erblichen Belastungen, sofern keine verminderten Schuldfähigkeitsgründe vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 10. Januar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Herbert B. aus E., dort geboren am 1927, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Beleidigung u. a., hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED::<1>] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED::<2>]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 10. Januar 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im Übrigen, wegen Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit öffentlicher Erregung geschlechtlichen Ärgernisses, und wegen Verübung beschimpfenden Unfugs in einer Kirche in zwei Fällen, beide begangen in Tateinheit mit Beleidigung und mit öffentlicher Ärgerniserregung, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt.
Mit der Revision macht er die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts geltend. Die Rechtfertigungsschrift rügt jedoch lediglich die fehlerhafte Anwendung des § 166 StGB. Es ist daher davon auszugehen, dass mit dem Rechtsmittel nur die Verurteilung in den Fällen zu I 2 a und den Vorkommnissen in einer Kirche angegriffen werden soll.
Die Revision kann keinen Erfolg haben. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), die Sachbeschwerde greift nicht durch.
Der erblich belastete, einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer hat am 16. April 1955, vormittags, im Windfang der katholischen Pfarrkirche in E. onaniert. Das erste Mal geschah dies gegenüber der sechs Jahre alten Renate H., die er dabei ansah, als sie durch den Vorraum an ihm vorbeiging. Zur selben Stunde bemerkte die 36 Jahre alte Maria [REDACTED::<3>], als sie die Kirche verlassen wollte, den Angeklagten, der ihr vorher schon aufgefallen war. Er stand hinter der Tür des Windfangs, sein Gesicht gegen die Glasscheibe gepresst, und rieb an seinem Geschlechtsteil. Maria [REDACTED::<3>] wich daraufhin völlig verstört zurück und verließ das Gotteshaus durch einen anderen Ausgang.
Der Windfang ist ein kleiner Vorraum, durch den man nach Durchschreiten der äußeren Tür gelangt. Er ist etwas breiter als die zweiflügelige Eingangspforte selbst und etwa 1,5 m lang. Zum Kirchenraum hin wird der Durchgang durch eine zweiteilige Klapptür abgegrenzt. Diese besteht aus honigfarbenem, etwas gewelltem Glas, das von beiden Seiten durchsichtig ist.
Das Landgericht hat, in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, die volle Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers, trotz seiner Abartigkeit, seiner erblichen Belastung und seines ungewöhnlichen Verhaltens, bejaht. Ein sachlicher Rechtsfehler tritt dabei nicht zutage.
Soweit die Strafkammer die Betätigung des Angeklagten in den beiden Fällen jeweils als Beleidigung in Tateinheit mit Schamverletzung (§§ 185, 183 StGB) gewürdigt hat, ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Auch die Revision wendet sich nicht besonders hiergegen.
Was ferner die Anwendung des § 166 StGB anlangt, so konnte das Landgericht in dem Ärgernis erregenden, unzüchtigen Treiben des Beschwerdeführers unbedenklich beschimpfenden Unfug im Sinne dieser Vorschrift erblicken. Eine religions- oder kirchenfeindliche, insbesondere eine gottlose Tendenz braucht der beschimpfenden Handlung nicht innezuwohnen. Es genügt eine Herabwürdigung des geheiligten Ortes, die geeignet ist, das religiöse Empfinden zu verletzen (RGSt 23, 104 [105]; 32, 215; RG GA 59, 335), d. h. eine des Ortes unwürdige Ungebühr (Maurach, Besonderer Teil, 2. Aufl. S. 342).
Eine besondere Rohheit der Handlung, wie sie der überwiegende Teil des Schrifttums (z. B. Schönke-Schröder, 7. Aufl. Anm. IV b zu § 166) unter Berufung auf RGSt 43, 202 f. erfordert, wird nicht vorausgesetzt. In dieser Entscheidung hatte der Tatrichter von Rohheit gesprochen, während das Reichsgericht „diese Störung in roher Form“ (lärmendes Verlassen der Kirche) nicht als ausreichende Kundgebung einer Herabwürdigung ansah.
Die Revision ist nun der Meinung, dass der Windfang, in dem sich der Angeklagte unzüchtig betätigte, dem Schutz des § 166 StGB nicht unterstehe, weil ein solcher Raum nicht zu den eigentlichen Kulturräumen gehöre. Dem kann nicht beigetreten werden. Vielmehr ist die Auffassung der Strafkammer, der betreffende Vorraum gehöre mit zur „Kirche“ im Sinne des § 166 StGB, rechtlich nicht zu beanstanden. Auszugehen ist vom gewöhnlichen Sprachgebrauch, der allgemeinen Lebensauffassung und dem natürlichen Rechtsempfinden. Das Gesetz spricht von „einer Kirche“. Es macht zwischen deren einzelnen Räumen – Schiff, Chor, Sakristei (RG GA 59, 334) und dergleichen – keinen Unterschied. Auch wird im Gegensatz zu § 135 PrStGB (GS 1851, 128; RGSt 29, 335) nicht mehr vorausgesetzt, dass der Unfug an Gegenständen verübt wird, die dem Gottesdienst gewidmet sind.
Es mag nun sein, dass in dem als Windfang bezeichneten Vorraum als solchem keine gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden. Dies rechtfertigt jedoch nicht, diesen Durchgangsraum Räumen gleichzustellen, die mit dem Gottesdienst und seinen einzelnen Verrichtungen gar nichts zu tun haben, wie unter Umständen das Dachgeschoss, die Türme, eingebaute Wohnungen von Kirchenbediensteten oder unterirdische Heizungskeller, Räumlichkeiten also, die gar nicht zu Zwecken der Andacht betreten werden (RG GA 45, 284; RGSt 45, 246 zu § 243 Nr. 1 StGB).
Im vorliegenden Fall dient der Vorraum nicht nur zum Schutz vor Wind und Wetter, sondern zugleich als Durchgang für die Kirchgänger. Mit dem Kircheninneren war er zudem durch eine durchsichtige Klapptür verbunden, so dass unter Umständen auch von ihm aus eine Teilnahme am Gottesdienst möglich war. Doch ist dieser Umstand nicht einmal entscheidend. Die Frage der Zuordnung solcher Räume zur Kirche kann nicht von der zufälligen Gestaltung der Innentür (Glas-, Holz-, Polstertür) abhängen. Jedenfalls muss auch in einem Raum wie diesem das religiöse Gefühl und die Andachtsstimmung der eintretenden, verweilenden oder sich entfernenden Kirchenbesucher gegen die Herabwürdigung dessen geschützt werden, was ihnen heilig ist.
Der Windfang mag zwar keinen Teil der unmittelbar zum Gottesdienst bestimmten Räume bilden, und seine Entweihung macht vielleicht keine Entsühne (reconciliatio) im kirchenrechtlichen Sinne (Canon 1172 ff. CIC) notwendig (Holböck, Handbuch des Kirchenrechts, Bd. 2 S. 765). Als einer der bestimmungsmäßigen Wege, auf dem die Gläubigen in das Kircheninnere und zum Gottesdienst gelangen, gehört er aber mindestens mittelbar zur „Kirche“, ohne Rücksicht darauf, ob sich darin ein Weihwasserbecken oder ein Opferstock befand. Auch dieser Durchgang unterstand daher dem gesetzlichen Schutz gegen beschimpfenden Unfug.
Eine andere Betrachtungsweise würde sowohl dem Zweck des Gesetzes – die Heiligkeit einer Kirche und das religiöse Gefühl der Besucher möglichst weitgehend zu schützen – als auch dem Rechtsgefühl wie der Volksauffassung widersprechen. Nach dieser befindet man sich nach Durchschreiten der äußeren Tür bereits in der Kirche. Dieses Empfinden pflegen die männlichen Kirchenbesucher z. B. dadurch zu bezeugen, dass sie meist schon beim Betreten solcher Eingangsräume den Hut abnehmen.
Die innere Tatseite ist auch bei dem Vergehen gegen § 166 StGB rechtlich einwandfrei festgestellt. Die Annahme von Tateinheit zwischen den Vergehen gegen § 183 und § 166 StGB ist ebenfalls bedenkenfrei, da die jeweils geschützten Rechtsgüter verschieden sind.
Da das Urteil, soweit es der Nachprüfung unterliegt, auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Rothberg | Krumme | Seibert | |||
| Mantel | Dr. Sauer |