Teilweise Einstellung nach §154 StPO und Herabsetzung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 113/97
- Datum
- 24.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass die bisherigen Feststellungen einen Schuldspruch nicht tragen, weitere Aufklärung den rechtskräftigen Abschluss unverhältnismäßig verzögern würde und die gegen den Angeklagten verhängten Strafen zur Einwirkung auf ihn und zum Schutz der Rechtsordnung ausreichen.
Bei teilweiser Einstellung ist der im Urteil ausgesprochene Gesamtstrafenausspruch nach § 354 Abs. 1 StPO entsprechend zu ändern, indem die für die eingestellte Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe in Abzug gebracht wird.
Wird ein Verfahren oder Verfahrensabschnitt nach § 154 StPO eingestellt, trägt die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsgerichtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 19. September 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 113/97 vom 24. Juli 1997 in der Strafsache gegen ██ ██ aus ████, geboren am ███ 1969 in ███ (Bosnien-Herzegowina), zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juli 1997 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe wegen Diebstahls oder Hehlerei verurteilt worden ist, eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. September 1996 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wird.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen und wegen Diebstahls oder Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe wegen Diebstahls oder Hehlerei verurteilt worden ist, weil die bisher getroffenen Feststellungen diesen Schuldspruch nicht zu tragen vermögen, die weitere Aufklärung wegen dieser Tat den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht unerheblich hinauszögern würde und die wegen der anderen Taten gegen den Angeklagten verhängten Strafen zur Einwirkung auf den Angeklagten und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheinen. Die aufgrund der teilweisen Einstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im Fall II. 6 verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten, die der Senat unter den hier gegebenen Umständen von der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe in voller Höhe in Abzug bringt. Demgemäß ändert der Senat den Gesamtstrafenausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wird.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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