Revision gegen Freispruch wegen Notwehr verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 113/77
- Datum
- 14.06.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr nach § 32 StGB ist gegeben, wenn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegt und die Verteidigungshandlung erforderlich sowie verhältnismäßig ist; hierzu kann auch der Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs gehören, wenn mildere Mittel wirkungslos bleiben oder Flucht unzumutbar/unmöglich ist.
Eine Notwehrlage besteht so lange fort, wie der Angriff andauert oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unmittelbar fortgesetzt wird; der Angegriffene darf daher nach einem ersten Abwehrschlag weitere Verteidigungshandlungen ergreifen.
Hat sich der Angegriffene durch sein eigenes vorangegangenes Verhalten in die Notwehrlage gebracht, so schließt dies nicht aus, dass er – sofern weniger gefährliche Mittel ohne Wirkung bleiben – auch gefährlichere Abwehrmaßnahmen ergreift.
Die revisionsrechtliche Prüfung ist an die tragfähigen, widerspruchsfreien Feststellungen des Tatgerichts gebunden; solche glaubhaft getroffenen Feststellungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 14. Oktober 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 113/77
in der Strafsache gegen ███ ██ aus ████, den berufslosen Peter Jürgen geboren am ███ 1955 in ███ wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Albrecht Mayer, Zipfel, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär █████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Oktober 1976 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet das Urteil mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Annahme des Landgerichts, dass die Handlungen des Angeklagten durch Notwehr gerechtfertigt waren (§ 32 StGB), hält der rechtlichen Nachprüfung stand:
1. Dass der Angeklagte in Notwehr handelte, als er sich gegen die tätlichen Angriffe des ihm „an Körperkräften überlegenen“ Karlfried ███████ durch einen Schlag mit dem Bierkrug wehrte, kann nach den Urteilsfeststellungen nicht zweifelhaft sein. Es wird ersichtlich auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
2. Bei dem festgestellten Sachverhalt war entgegen der Ansicht der Revision aber auch das weitere Vorgehen des Angeklagten gegen ███████ durch Notwehr gerechtfertigt. Nach den Feststellungen ist es „nicht ausgeschlossen“, dass Walthes, der sich nach dem Schlag zunächst etwas abgewandt und „für einen kurzen Augenblick die Hände an den Kopf“ genommen hatte, „trotz des erhaltenen Schlages, der ersichtlich keine erheblichen Wirkungen auf seine Kampfkraft gezeigt hatte, weder kampfunfähig noch kampfunwillig, sondern fähig und in seiner Wut darüber, dass er trotz seiner langwierigen Bemühungen um die Gunst des Angeklagten nicht zu dem ersehnten sexuellen Erleben kam, seinen Angriff gegen den Angeklagten mit unverminderter Stärke sofort fortzusetzen, und dass die Fortsetzung dieses Angriffs unmittelbar bevorstand“. Dem Angeklagten ist auch, wie das Landgericht darlegt, nicht zu widerlegen, dass er nach dem Verhalten seines Gegners den Eindruck hatte, dieser werde „im nächsten Moment aufspringen und den Angriff fortsetzen“. Außerdem kann ihm nicht widerlegt werden, dass er „die Möglichkeit einer Flucht nach draußen für sich am Wintertag, nur mit einem Slip bekleidet, praktisch für ausgeschlossen erachtete“. Bei diesem Sachverhalt ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Angriff noch nicht beendet war, die Notwehrlage also noch fortbestand, und dass der nunmehr geführte Schlag mit der Bierflasche eine erforderliche und gebotene Abwehrhandlung war.
Die Angriffe der Revision hiergegen gehen fehl. Die Feststellungen, auf die sich das Landgericht stützt, sind frei von Widersprüchen. Sie stehen insbesondere nicht im Widerspruch zu der in den Urteilsgründen dargelegten, vom Landgericht als glaubhaft angesehenen Einlassung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung. Diese Einlassung lässt allenfalls den Schluss zu, dass die einzelnen Verteidigungshandlungen des Angeklagten zeitlich kurz aufeinander folgten. Aus ihr ergibt sich aber nicht, wie die Revision meint, dass der Angeklagte nach dem Schlag mit dem Bierkrug sofort, noch während Walthes sich abgedreht und die Hände am Kopf hatte, mit der Bierflasche zugeschlagen und Walthes deshalb weder Zeit noch Gelegenheit gehabt habe, ihm zu erkennen zu geben, dass er die Auseinandersetzung als beendet ansah. Dass beide Schläge nacheinander geführt worden sind, folgt nicht unmittelbar daraus, dass sich der Angeklagte, während er den Schlag mit dem Bierkrug noch am Boden beförderte, vom Fußboden aufrichtete, nachdem er mit der Flasche zugeschlagen hatte, die Hände „nur für einen kurzen Augenblick an den Kopf genommen“ hatte. Im Übrigen hat Walthes, wie er gestanden war, den Angeklagten angegriffen.
Ob der Angeklagte, wie die Revision meint, auf Grund seines vorangegangenen Verhaltens „auf eine körperliche Auseinandersetzung ohne Einsatz des gefährlichen Messers“ ankommen lassen musste, kann offen bleiben. Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass er keine Möglichkeit hatte, sich dem Angriff des ihm körperlich überlegenen ███████ auf andere Weise wirkungsvoll zur Wehr zu setzen.
Rechtlich unangreifbar ist schließlich auch die Annahme des Landgerichts, dass die Messerstiche ebenfalls durch Notwehr geboten waren.
Nach den Feststellungen ist dem Angeklagten nicht zu widerlegen, dass er, nach dem Schlag mit der Bierflasche „aus der Küche fliehen wollte, um den weiteren Angriff zu entgehen“, Kleider und Verteidigungssachen holen wollte, aber von Walthes eingeholt und erneut angegriffen wurde. „Um dessen Angriff abzuwehren und sich den Fluchtweg freizumachen“, stach er in den Unterleib. Erst als ███████ zunächst sein Knie behindert und mit körperlichem Einsatz ██████ gleichwohl „unvermindert“ weiter angriff und er erkannte, dass eine Flucht entgegen dem Willen von ███████ nicht mehr möglich war, und dass „in Anbetracht der noch immer bestehenden kräftemäßigen Überlegenheit von ███████ zu befürchten war, dass dieser ihn überwältigen und zusammenschlagen würde“, setzte er sich mit dem Messer, das auf dem Küchentisch gelegen hatte, zur Wehr. Nachdem der erste Stich mit dem Messer keine Wirkung gezeigt hatte, ████████ vielmehr seinen Angriff „unvermindert fortsetzte“, versuchte der Angeklagte zunächst, ihn „mit einer Hand etwas zurückzudrängen“. Er stach erst dann erneut zu, als Walthes „seine Angriffsbemühungen verstärkte“. Als dieser auch danach noch nicht von ihm abließ, sondern „ihn mit beiden Händen an den Hals fasste“ und dabei „ganz erstaunliche und nicht mehr für möglich gehaltene Kräfte“ entwickelte, stach er nunmehr „wiederholt mit dem Messer auf Walthes ein, der jedoch weiterhin mit ungebrochener Kraft gegen den Angeklagten anging“. Bei dieser Sachlage ist die Ansicht des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass der Angeklagte, „dem eine Flucht nicht möglich war und der zutreffend eine noch bestehende Notwehrlage angenommen hat, sich auch mit dem Messer verhältnismäßig und nicht rechtsmissbräuchlich verteidigt hat“.
Die gegenteilige Ansicht der Revision wird dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Ihr Vorbringen, den Urteilsgründen lasse sich nicht sicher entnehmen, ob Walthes den Angeklagten in der Küche erneut angegriffen habe, ist unzutreffend. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass ███████ dem Angeklagten, wie dieser unwiderlegt dargetan hat, mit den Worten „Du Schwein“ in die Küche gefolgt ist und ihn dort wiederum tätlich angegriffen hat.
Ob es der Angeklagte, wie die Revision meint, auf Grund seines vorangegangenen Verhaltens „auf eine körperliche Auseinandersetzung ohne Einsatz des gefährlichen Messers“ ankommen lassen musste, kann offen bleiben. Nach den Feststellungen hat er zunächst versucht, den Angriff ohne Einsatz des Messers abzuwehren. Er hat von diesem erst Gebrauch gemacht, als dies erfolglos geblieben war. Damit hat er sich auf jeden Fall im Rahmen des durch die Notwehr Gebotenen gehalten. Der Angegriffene braucht sich auch dann, wenn er sich durch sein Verhalten gegenüber dem Angreifer selbst in die Notwehrlage gebracht hat, nicht auf ein weniger gefährliches Verteidigungsmittel zu beschränken, wenn dieses ohne Wirkung bleibt. Er kann vielmehr auch in einem solchen Fall von dem zur Beendigung des Angriffs erforderlichen und gebotenen Abwehrmittel Gebrauch machen (vgl. BGH NJW 1976, 634).
Die Revision ist somit unbegründet. Sie muss deshalb verworfen werden.
Mayer Spiegel Mayr Knoblich Zipfel