Treffer
BGH Urteil

BGH: Freispruch aufgehoben – Rückverweisung wegen unzureichender Prüfung auf Nötigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 113/72
Datum
04.05.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch des Landgerichts Essen wegen angeblicher Notzucht ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht nicht hinreichend geprüft hatte, ob die Drohung mit einem Messer zumindest den Tatbestand der (versuchten) Nötigung erfülle. Auch die innere Tatseite bedarf nach Auffassung des BGH weiterer Feststellung. Die Entscheidung über Untersuchungshaftentschädigung ist damit gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt sich aus den tatrichterlichen Feststellungen die naheliegende Möglichkeit, dass eine andere oder weitere Straftat oder deren Versuch vorliegt, hat das Gericht diese Tatbestände rechtlich zu prüfen.

2

Die Drohung mit einem Messer stellt ein rechtswidriges Nötigungsmittel im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB; daraus können Nötigung oder deren Versuch folgen, sofern die Drohung auf die Willensentschließung des Opfers wirkt.

3

Zur Beurteilung einer (versuchten) Nötigung sind sowohl die äußere Tatgestaltung als auch die innere Tatseite (Vorsatz hinsichtlich Einsatzes des Zwangsmittels und der Herbeiführung der Willensbeugung) festzustellen.

4

Unterlässt das tatrichterliche Urteil die gebotene Prüfung relevanter Tatbestände oder der inneren Tatseite, ist es aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 17. September 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Hamid ben Mouloud aus ██, █████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████ in FC (Marokko), geboren am [REDACTED], wegen Notzucht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1972, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Börtzler als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Hirxthal, Bundesrichter Buddenberg, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. September 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anschuldigung freigesprochen, am 29. April 1971 die damals 14 1/2 Jahre alte Sonja ███ durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt zu haben, Verbrechen der Notzucht nach § 177 StGB. Die Staatsanwaltschaft rügt mit der Revision Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Revision ist rechtzeitig begründet worden. Das vollständige Urteil ist der Staatsanwaltschaft nicht, wie der Verteidiger meint, am 14. Oktober, sondern erst am 24. November 1971 förmlich zugestellt worden. Das Rechtsmittel ist auch begründet.

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts am Abend des 29. April 1971 von Sonja in der Wohnung ihrer Mutter, mit welcher er seit Jahren zusammenlebte, Auskunft verlangt, ob sie noch unberührt sei. Da Sonja keine Antwort gab und schrie, schlug er sie, holte ein Brotmesser und drohte, er werde damit auf sie eindringen, wenn sie nicht die Wahrheit sage. Daraufhin gab das Mädchen zu, nicht mehr unberührt zu sein. Kurze Zeit später kam es dann zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und Sonja.

Das Landgericht hat sich jedoch nicht von der Richtigkeit der Bekundung des Mädchens überzeugen können, der Angeklagte habe den Beischlaf durch Drohung mit dem Brotmesser erzwungen.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass das Landgericht die naheliegende Möglichkeit nicht erwogen habe, dass die Drohung mit dem Brotmesser auf die Duldungsbereitschaft des Mädchens zum Geschlechtsverkehr fortgewirkt habe. Dieser Angriff geht allerdings fehl. Das Landgericht hat, wie die Urteilsgründe ergeben, diese Möglichkeit gesehen, es hat jedoch nicht ausschließen können, dass der Angeklagte „eine Fortdauer einer Bedrohung nicht in Betracht gezogen hat“, nachdem er das Messer weggelegt hatte. Demnach nimmt das Landgericht rechtlich unangreifbar an, dass insoweit jedenfalls der innere Tatbestand der Notzucht nicht erweisbar ist.

Mit Recht beanstandet dagegen die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob sich der Angeklagte nicht der vollendeten oder der versuchten Nötigung schuldig gemacht hat, obwohl die festgestellten Handlungen den weiteren Tatbestand mindestens der versuchten Nötigung erfüllen. Der Angeklagte hatte unter keinem Gesichtspunkt das Recht, von Sonja Auskunft über ihre persönlichsten Angelegenheiten zu verlangen; bisher ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass ihn etwa die Mutter des Mädchens dazu ermächtigt hatte. Davon abgesehen war auch das angewandte Nötigungsmittel, die Drohung mit dem Brotmesser, zweifelsfrei rechtswidrig im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB. Es liegt nahe, dass Sonja erst infolge dieser Drohung dem Angeklagten die gewünschte Auskunft gab; dies ist jedoch bisher nicht zweifelsfrei festgestellt. Auch bedarf die innere Tatseite noch der Prüfung.

Das freisprechende Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben. Die Sache ist zur erneuten tatsächlichen und rechtlichen Prüfung zurückzuverweisen.

Mit der Aufhebung des Urteils ist auch die Entscheidung über die Gewährung einer Entschädigung für die Untersuchungshaft gegenstandslos.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HirxthalBörtzlerBuddenberg
MayrSalger
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