Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Schuldspruchs wegen unterlassener psychiatrischer Untersuchung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 113/70
Datum
26.05.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen zweifachen Einbruchdiebstahls verurteilt worden. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Strafkammer den Antrag auf psychiatrische Untersuchung trotz deutlicher Anhaltspunkte in Äußerungen und Schriftverkehr des Angeklagten abgelehnt hat. Da nicht auszuschließen ist, dass § 51 Abs. 1 StGB einschlägig ist, sind Schuldspruch und Strafausspruch aufzuheben; das äußere Tatgeschehen bleibt festgestellt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestehen aufgrund von Angaben des Beschuldigten oder seines Schriftverkehrs Anhaltspunkte für eine psychische Störung, hat das Gericht einen Sachverständigen hinzuzuziehen; es darf die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung nicht ohne Weiteres ablehnen.

2

Die Behauptung des Beschuldigten, nicht geisteskrank zu sein, beseitigt einen zuvor begründeten Verdacht auf eine psychische Erkrankung nicht und ersetzt kein psychiatrisches Gutachten.

3

Ob eine geistige Erkrankung oder Störung vorliegt, kann das Gericht regelmäßig nicht aus eigener Sachkunde beurteilen; nur wenn keinerlei Anzeichen für abweichende geistige Verhältnisse vorliegen, kann auf ein Gutachten verzichtet werden.

4

Ist nicht ausgeschlossen, dass die Schuldunfähigkeit oder Schuldminderung (§ 51 StGB) vorgelegen haben könnte, sind sowohl Schuldspruch als auch Strafausspruch aufzuheben; Feststellungen zum äußeren Tatbestand können bestehen bleiben und die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 5. Januar 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 113/70

in der Strafsache gegen den Keramikformer Alfred ██████, zuletzt wohnhaft in ██████████████, geboren █████████ 1937 in ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. C ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 5. Januar 1970 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch bestehen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Einbruchdiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerde hat Erfolg. Die Strafkammer hatte den Antrag des Angeklagten auf eine psychiatrische Untersuchung nicht ablehnen dürfen. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass nicht nur die Angaben des Angeklagten über seinen psychischen Zustand vor den hier abgeurteilten Straftaten hätten Anlass zu einer Untersuchung geben müssen, sondern vor allem der Inhalt der zahlreichen Schreiben des Angeklagten an Gericht und Staatsanwaltschaft (vgl. u.a. Bl. 72, 96 b, 96 c d.A.). Die Behauptung des Verteidigers, dass eine derartig von der Norm abweichende Ausdrucksweise, wie es hier der Fall ist, auf das Krankheitsbild der Schizophrenie hindeuten kann, findet in der Fachliteratur eine Stütze (vgl. u.a. Bleuler, Lehrbuch der Psychiatrie, 10. Aufl., S. 273, 494). Die Tatsache, dass der Angeklagte auf Befragen in der Hauptverhandlung „selbst nicht behauptet hat“, er sei geisteskrank oder geistesschwach, konnte weder einen solchen Verdacht ausräumen noch durfte sie die Kammer veranlassen, von der Zuziehung eines Sachverständigen abzusehen. Die Frage, ob jemand an einer geistigen Erkrankung leidet, kann vom Gericht regelmäßig nicht aus eigener Sachkunde entschieden werden. Ausnahmen gelten nur dort, wo keinerlei Anzeichen vorliegen, die auch nur eine gewisse Möglichkeit dafür geben, dass der Angeklagte in geistiger Beziehung von der Norm abweichen könnte. So lag es hier aber nicht.

Da nicht auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte bei Begehung der Diebstähle in einem Zustand befunden hat, der die Anwendung des § 51 Abs. 1 rechtfertigt, muss nicht nur der Strafausspruch, sondern auch der Schuldspruch aufgehoben werden. Die Feststellungen zum äußeren Tatbestand können jedoch bestehen bleiben.

BörtzlerMayrSpiegel
MeyerSanders
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