Treffer
BGH Urteil

BGH: Strafzumessung bei versuchter Anstiftung zum Meineid – unzulässige Strafschärfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 113/67
Datum
26.05.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht sprach den Angeklagten vom Meineid und der Unterschlagung frei, verurteilte ihn aber wegen versuchter Anstiftung zum Meineid. Auf seine Revision hob der BGH den Strafausspruch samt Feststellungen auf und verwies zurück, im Übrigen verwarf er die Revision. Beanstandet wurde, dass das Tatgericht strafschärfend auf eine besonders hohe Gefährdung der Rechtspflege abstellte, obwohl die angestrebte Aussage den Verfahrensausgang nicht beeinträchtigt hätte. Zudem darf die tatbestandstypische Gefährdung der Rechtspflege bei Aussagedelikten nicht nochmals als Strafzumessungsgrund verwertet werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatbestandstypische Gefährdung der Rechtspflege, die den Aussagedelikten der §§ 153 ff. StGB innewohnt, darf nicht nochmals strafschärfend als Strafzumessungsgrund herangezogen werden.

2

Eine Strafschärfung wegen besonderer Gefährdung der Rechtspflege setzt Umstände voraus, die über die gesetzlich vorausgesetzte typische Gefährdung hinausgehen und sich im konkreten Fall tatsächlich auswirken können.

3

Wird die Strafe auf unzulässige Strafzumessungserwägungen gestützt, ist der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.

4

Verweigert ein Zeuge die Einwilligung in eine körperliche bzw. psychologische Untersuchung, ist eine entsprechende Beweiserhebung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 StPO unzulässig; welche Schlüsse daraus gezogen werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts.

5

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn sie im Kern lediglich eine nicht erschöpfende Ausschöpfung bereits erhobener Beweise beanstandet, ohne weitere konkrete Beweismittel zu benennen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 10. November 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ (auch genannt: Hans den Gärtner Franz-Johann und Johannes █████ bzw. ████ aus ███████████████) ███, geboren am ████ 1934 in ██, wegen Meineids u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Sanders Bundesrichter Dr. Spiegel Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. November 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Meineids und der Unterschlagung freigesprochen, ihn aber wegen versuchter Anstiftung zum Meineid mit acht Monaten Gefängnis bestraft. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat es ihm durch die Urteilsformel auf zwei Jahre aberkannt, während es in den Gründen des Urteils heißt, dass die Dauer dieses Verlustes drei Jahre betragen solle.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Dass in der Hauptverhandlung nicht der Anklagesatz, sondern dass die beiden Eröffnungsbeschlüsse vom 22. Dezember 1964 und 9. Februar 1965 verlesen worden sind, entspricht der Übergangsvorschrift des Art. 14 Abs. 9 des am 1. April 1965 in Kraft getretenen StPAG vom 14. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1067).

2. Aus dem Urteil (UA S. 9/10 und 12/13) ergibt sich, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung bei seiner Vernehmung zur Sache zu dem Vorwurf der versuchten Anstiftung des Paul ██████ gehört worden ist und dass er dabei seine frühere Behauptung aufrechterhalten hat, er sei mit ███ am 6. Januar 1964 auf dem Grundstück Bongartz gewesen und ███ habe die dort liegenden Geräte gesehen. Das wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, ob etwa bei dieser Vernehmung der „Brief“ des Angeklagten vom 11. September 1964 (Bl. 37/38 d.A.), der seinen Antrag auf Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und die Begründung dafür enthält, im Weg des Vorhalts, der keiner Protokollierung bedurfte, in die Verhandlung eingeführt worden ist.

Dass das Schreiben, obwohl es in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden ist, im Urteil seinem wesentlichen Inhalt nach angeführt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 11, 159). Auf den Wortlaut des Briefes kam es überhaupt nicht an; sein Inhalt entspricht, soweit er für den Anklagevorwurf Bedeutung hat, vollkommen den vor und in der Hauptverhandlung gemachten Bekundungen des Angeklagten.

3. Die Rüge, das Landgericht habe den Zeitpunkt der „Kontaktaufnahme“ zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen ████, der nach der Feststellung des Urteils „etwa im September 1964“ stattgefunden hat, nicht näher geprüft, ist als Aufklärungsrüge unzulässig. Darauf, der Tatrichter habe den Angeklagten und die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen nicht erschöpfend genug gehört, kann in der Regel, so auch hier, eine Aufklärungsrüge nicht gestützt werden (BGHSt 17, 351, 352/353). Weitere Beweismittel als den Angeklagten sowie seine Ehefrau und Paul ██████, die alle in der Hauptverhandlung vernommen worden sind, benennt die Revision nicht. Außerdem ist nicht ersichtlich, weshalb für das Gericht die zuverlässige Feststellung, ob der Angeklagte schon vor oder erst nach der Absendung des Briefes vom 11. September 1964 mit ██████████████ Kontakt aufgenommen hatte, von entscheidender Bedeutung hätte sein müssen. Das Urteil lässt übrigens erkennen, dass das Gericht auch dieser Frage nachgegangen ist. Es ist festgehalten (UA S. 12), dass der Angeklagte nach seiner Behauptung den Zeugen ██████ „im Sommer 1964“ angesprochen und gefragt hat, ob er „Zeuge spielen“ wolle. Der Verteidiger trägt in der Revisionsbegründung selbst vor, dass ██████ in der Hauptverhandlung erklärt hat, dieses Herantreten des Angeklagten sei „im Oktober 1964“ geschehen. Mit beiden Äußerungen ist die Feststellung, die fragliche Besprechung habe „etwa im September 1964“ stattgefunden, vereinbar.

4. Darin, dass das Landgericht erwähnt (UA S. 6), der Angeklagte habe dem Gericht mit seinem Schreiben vom 11. September 1964 eine Skizze des Grundstücks Bongartz mit näherer Bezeichnung des Lagerplatzes der Geräte übersandt, und dass es dann davon spricht (UA S. 8), er habe am 30. November 1964 diese Skizze dem Zeugen ██████ gezeigt, liegt kein unlesbarer Widerspruch. Selbstverständlich kann der Angeklagte das Stück der Skizze, das er dem Gericht übersandt hat und das zu den Akten genommen worden ist (Bl. 41), nicht später ██ gezeigt haben. Ersichtlich will das Landgericht sagen, dass der Angeklagte ███████ eine ebensolche von ihm gefertigte Skizze gezeigt hat wie die dem Gericht übersandte.

Dass die Skizze in der Hauptverhandlung nicht in Augenschein genommen und dem Zeugen ███████ nicht vorgelegt worden ist, kann den Bestand des Urteils nicht gefährden. Denn auf den genauen Inhalt der Skizze kam es für die Urteilsfindung nicht an. Wenn schon ███ in Abrede stellte, überhaupt mit dem Angeklagten im Hardter-Wald gewesen zu sein, bestand kein Anlass, ihn zu befragen, ob er dort auf dem Grundstück ███ an der von dem Angeklagten bezeichneten Stelle die Geräte gesehen habe. Das schließt aber nicht aus, dass ██████ bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung von der Skizze gesprochen hat; das Gegenteil ergibt sich nicht daraus, dass in der Niederschrift über die Hauptverhandlung bei der Vernehmung des Zeugen ██████ nichts davon erwähnt ist (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).

5. Die Vorstrafen des Zeugen ██████ – insbesondere wegen Eigentums- und Verkehrsdelikten, aber auch 1956 wegen Betruges in einem Falle – sind vom Landgericht, wie im Urteil (UA S. 15) erwähnt, berücksichtigt worden. Es besteht kein Anhalt dafür, dass sie nicht ordnungsgemäß bei der Vernehmung des ██████ im Wege des Vorhalts in die Verhandlung eingeführt worden seien. Das Revisionsgericht kann das nicht nachprüfen (vgl. vorstehend Nr. 4 a.E.).

6. Entgegen den Ausführungen der Revision lässt das Urteil eine „unrichtige Auslegung des Begriffs der Glaubwürdigkeit“ und damit eine Verletzung des § 261 StPO nicht erkennen.

Die Strafkammer hat ausführlich dargelegt (UA S. 14 bis 16), dass und warum sie den Zeugen ██████ „insofern, als es seine Aussage vor der Kammer und den damit verbundenen Sachzusammenhang betrifft“, für glaubwürdig hält. Sie hat dabei auch die gegen seine Glaubwürdigkeit sprechenden Umstände berücksichtigt, nämlich seine Vorstrafen, seinen wenig „gesetzmäßigen und geordneten Lebenswandel“ und den schlechten Ruf bei den Behörden seines Heimatortes. Es ist allein dem Tatrichter vorbehalten, sich auf Grund aller ihm bekannten Umstände die Überzeugung davon zu verschaffen, ob die den Anklagevorwurf betreffenden Aussagen eines Zeugen glaubhaft oder unglaubhaft sind.

Mit den weiteren Ausführungen (UA S. 16 bis 20) hat das Landgericht dann dargelegt, dass und warum die Versuche des Angeklagten, auf die es freilich eingehen musste, den Zeugen ██████ „als allgemein unglaubwürdig, boshaft und verlogen hinzustellen“, gescheitert sind. Die Vorwürfe, die insoweit der Angeklagte gegen ██████ erhoben hatte, betrafen nicht den zur Untersuchung stehenden Sachverhalt. Den „wenig gesetzmäßigen und geordneten Lebenswandel“ des ███████ und die Tatsache, dass dieser dabei auch vor der Begehung von Betrug nicht zurückgeschreckt ist, hat das Landgericht erkannt und bei seiner Würdigung berücksichtigt. Deswegen kann weder ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, noch sonst ein Denkfehler darin gefunden werden, dass es das Landgericht hat dahingestellt sein lassen, ob ████████ sich auch in den ihm vom Angeklagten vorgeworfenen, nicht den Gegenstand der Anklage betreffenden Fällen gesetzwidrig verhalten hat.

Das Landgericht brauchte auch bei diesen Einzelfällen – ebensowenig wie allgemein bei der Beweiswürdigung – nicht darzulegen, welche Vorhaltungen es im einzelnen dem Angeklagten und dem Zeugen gemacht hat und wie diese dazu Stellung genommen haben. Die Revision benennt keine Beweismittel, die nicht schon in der Hauptverhandlung benutzt worden wären.

7. Dass das Landgericht nicht „von seinem Ermessen bei der Beweiswürdigung einen grob fehlerhaften Gebrauch gemacht und zum Teil gegen Denkgesetze verstoßen“ hat, ergibt sich schon aus den obigen Ausführungen (Nr. 6). An die bei der Ablehnung von Beweisanträgen zugesicherte Wahrunterstellung bestimmter Tatsachen hat sich das Landgericht auch bei der Urteilsfindung gehalten; es ist „davon ausgegangen, dass der Zeuge insbesondere bei Behörden seines Heimatortes keinen guten Ruf genießt“ (UA S. 15). Eine weitergehende „Auseinandersetzung“ mit diesen Tatsachen war nicht geboten. Das Landgericht brauchte auch nicht aus diesen Tatsachen die Schlüsse zu ziehen, die die Verteidigung für richtig hält.

8. Ob das Landgericht dem Zeugen Ludwig ██ bei dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung die von der Firma ██████ ausgestellte schriftliche Auskunft (Bl. 312 d.A.) vorgehalten hat, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen. Das Landgericht war jedenfalls nicht gehindert, den mündlichen Bekundungen des Zeugen ██████, der „einen höchst ehrenhaften und glaubwürdigen Eindruck gemacht“ und der „die auf den Zeugen Paul ██████ bezügliche Fehlkarte für das Jahr 1964“ vorgelegt hat (UA S. 20), welche er der Niederschrift über die Hauptverhandlung zufolge (Bl. 314 R d.A.) – selbst geführt hatte, vollen Glauben zu schenken.

9. Richtig ist, dass die Beweisanträge der Verteidigung, die geistigen Fähigkeiten und die Glaubwürdigkeit des Zeugen Paul ██████ durch eine fachärztliche oder psychologische Untersuchung nachprüfen zu lassen, nicht von vornherein unzulässig waren. Die beantragte Beweiserhebung ist aber gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 StPO unzulässig geworden, als ████████ in der Hauptverhandlung seine Einwilligung in die Untersuchung verweigert hatte (Bl. 315 d.A.). Die Ablehnung dieser Beweisanträge ist daher nicht zu beanstanden. Ob und welche Schlüsse das Landgericht aus der Tatsache der Verweigerung des Einverständnisses ziehen wollte, lag allein in seinem pflichtmäßigen tatrichterlichen Ermessen. Es brauchte sich darüber auch nicht im Urteil besonders auszusprechen. Im Übrigen lassen sich dadurch allein, dass ein Zeuge das Einverständnis mit einer Untersuchung verweigert, kaum bestimmte Schlüsse ziehen, wenn die Gründe des Zeugen, die dieser nicht anzugeben braucht, nicht bekannt sind.

10. Ob die Staatsanwaltschaft zu Recht oder Unrecht Anklage wegen Meineids erhoben hat, ist unerheblich; von der Anklage des Meineids ist der Angeklagte freigesprochen worden. Der Einwand, der Angeklagte könne sich hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Anstiftung zum Meineid „in einem sogenannten außerstrafrechtlichen Tatsachenirrtum befunden“ haben, ist sachlichrechtlicher Art. Darauf wird nachstehend eingegangen werden.

II. Die Sachrüge

1. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte seine Behauptung, ██████ sei mit ihm am 6. Januar 1964 im Hardter-Wald gewesen, „frei erfunden“ hatte und dass er gleichwohl ██████ zu bewegen versuchte, diese Behauptung wider besseres Wissen zu bestätigen (UA S. 6, vgl. auch UA S. 7 oben und 14 oben). Auf welche Weise sich das Landgericht diese Überzeugung verschafft hat, hat es im Urteil näher dargelegt. Es kann keine Rede davon sein, dass das Landgericht die „spezielle Problematik“ des Tatsachenirrtums übersehen habe. Mit der Tatsachenfeststellung – um eine solche handelt es sich –, dass der Angeklagte die gemeinsame Fahrt zum Hardter-Wald „frei erfunden“ hat, scheidet ein Tatsachenirrtum von vornherein aus.

Gegen den Schuldspruch bestehen auch im Übrigen keine rechtlichen Bedenken.

2. Bei der Zumessung der Gefängnisstrafe ist das Landgericht von dem richtigen Strafrahmen ausgegangen. Es war sich bewusst, dass es die Strafe bis auf ein Viertel der in § 154 Abs. 2 StGB vorgesehenen Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis ermäßigen konnte.

Bedenklich ist aber die Auffassung (UA S. 23), die Gefährdung des Rechtsguts der ungestörten Rechtspflege habe einen sehr hohen Grad erreicht, weil („nämlich“) es allein von dem Verhalten des ██████ abgehangen habe, ob sich der Angeklagte ohne besondere Schwierigkeit von der gegen ihn erhobenen Meineidsanklage befreien konnte. Zutreffend hat das Landgericht berücksichtigt, dass sich der Angeklagte hinsichtlich der Meineidsanklage „in einer schwierigen Lage wähnte“. Des Meineids ist der Angeklagte nicht schuldig befunden worden, obwohl ██████ nicht in dem von dem Angeklagten gewünschten Sinn ausgesagt hat. Die Rechtspflege wäre also im Ergebnis durch eine solche Aussage nicht beeinträchtigt worden. Schon deshalb darf dem Angeklagten nicht strafschärfend angerechnet werden, dass er in seiner „schwierigen Lage“ eben dieses vom Gericht als berechtigt anerkannte Ergebnis erzielen wollte. Darauf läuft aber die vorstehend für bedenklich erklärte Auffassung hinaus. Die den Aussagestraftaten der §§ 153 ff. StGB allgemein tatbestandsmäßig innewohnende Gefährdung der Rechtspflege darf auch aus diesem Grunde nicht als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden (vgl. Schönke/ Schröder StGB, 13. – ebenso 12. Aufl., Vorbem. vor § 153 Rz. 80 mit zahlreichen Hinweisen).

Aus diesem Grunde kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Zu bemerken ist, dass gegen die übrigen Strafzumessungserwägungen des Landgerichts keine rechtlichen Bedenken bestehen. Das gilt auch für den in den beanstandeten Sätzen zum Ausdruck gebrachten Gedanken, dass der Angeklagte sein strafbares Verhalten „zielstrebig und ausdauernd“ fortgesetzt hat.

3. Durch die Aufhebung des Strafausspruchs ist auch der Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte beseitigt. Auch darüber wird das Landgericht erneut zu befinden haben. Es braucht deswegen nicht näher darauf eingegangen zu werden, dass nach dem Urteilssatz die Dauer des Verlusts der bürgerlichen Ehrenrechte zwei Jahre betragen soll, während in den Urteilsgründen ein Zeitraum von drei Jahren als erforderlich und ausreichend bezeichnet wird.

BortzlerMayrSanders
RotbergSpiegel
BGH: Strafzumessung bei versuchter Anstiftung zum Meineid – unzulässige Strafschärfung — Themis