BGH: Abgrenzung Raub vs. räuberische Erpressung; Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholkonsum
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 113/66
- Datum
- 25.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gibt ein Täter Gewalt als Mittel der Wegnahme vor, ist das unmittelbare Loslassen der Sache durch das Opfer als Folge dieser Gewaltanwendung dem Tatbild des Raubes zuzurechnen und nicht als räuberische Erpressung zu qualifizieren.
Die Beurteilung, ob Alkoholkonsum die Schuldfähigkeit oder Zurechnungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, richtet sich nach den konkreten Umständen von Umfang, Dauer und zeitlicher Nähe des Konsums zur Tat.
Fehlen ausdrückliche Feststellungen zu einzelnen Mitangeklagten, kann der Revisionsgerichtshof aus der überzeugenden und übereinstimmenden Prüfungserwägung der Strafkammer gegenüber einem anderen Angeklagten schließen, dass auch bei dem Betroffenen die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit angenommen worden ist.
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die Überprüfung keine rechtlich erheblichen und die Verurteilung beeinflussenden Rechtsfehler in der Sachverhalts- und Rechtsanwendung aufzeigt.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 12. Oktober 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1) Erich Hardy, geboren am ███ in ██████████████████,
2) den Schweißer Heinz Dieter [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Plitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Oktober 1965 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen schweren Raubes, dreier schwerer Diebstähle, eines versuchten schweren Diebstahls und wegen Diebstahls zu zwei Jahren Gefängnis und den Angeklagten ███ wegen schweren Raubes und wegen Hehlerei zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie Verletzung des sachlichen Rechts rügen, sind unbegründet.
Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keine die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Das gilt auch für die Verurteilung wegen schweren Raubes. Dass das Opfer die Handtasche, an der der Angeklagte █████ riss, aus Angst, niedergeschlagen zu werden, losließ, ist ohne Belang. Das Loslassen der Tasche war die unmittelbare Folge der Gewaltanwendung, die nach der Vorstellung und dem Willen der Angeklagten das Mittel der Wegnahme war. Daher liegt Raub, nicht räuberische Erpressung vor (BGHSt 4, 210; 7, 252; 14, 386).
Die Ausführungen des Landgerichts zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten begegnen im Ergebnis ebenfalls keinen Bedenken. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme, dass der Genuss von etwa 25 Glas Bier, die der Angeklagte ████████ seiner vom Landgericht ohne nähere Prüfung dem Urteil zugrunde gelegten Behauptung innerhalb von etwa 10 Stunden bis gegen 22.00 Uhr, also bis zu einem Zeitpunkt getrunken hatte, der ungefähr 3 Stunden vor dem Raubüberfall auf Frau ███ ████, seine Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nicht wesentlich beeinträchtigt hat.
Hinsichtlich des Angeklagten ████████████ fehlt es dagegen insoweit an ausdrücklichen Feststellungen. Indessen kann daraus, dass die ohne weiteres als unwiderlegt behandelten Angaben der Angeklagten über die Dauer und das Ausmaß ihres Bierkonsums übereinstimmten, entnommen werden, dass die Strafkammer auf Grund der Erwägungen, die sie zur Verneinung einer alkoholbedingten Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ████ veranlasst haben, auch die Überzeugung von der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ███ gewonnen hat.
Im Strafausspruch gibt das Urteil ebenfalls zu Bedenken keinen Anlass.
| Mayr | Scharpenseel | Spiegel | |||
| Plitner | Hürxthal |