BGH: Nichtvereidigung eines Zeugen wegen § 60 Nr. 3 StPO und Strafzumessungsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 113/65
- Datum
- 26.03.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 60 Nr. 3 StPO schließt die Vereidigung eines Zeugen nur aus, wenn dieser an der abgeurteilten Tat im Sinne einer strafbaren Mitverursachung des Tatgeschehens beteiligt sein kann.
Der bloße Verdacht einer nach dem Unfall begangenen unterlassenen Hilfeleistung begründet keine Beteiligung „an“ der Tat des Angeklagten im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO.
Ein Verstoß gegen die Vereidigungsvorschriften führt nur zur Urteilsaufhebung, wenn der Schuldspruch oder Strafausspruch auf dem Verfahrensfehler beruht.
Straferschwerende Berücksichtigung früherer Verurteilungen erfordert im Urteil eine so konkrete Darstellung, dass das Revisionsgericht die rechtliche Zulässigkeit und das Gewicht der Vorstrafen nachprüfen kann (§ 267 Abs. 3 S. 1 StPO).
Die Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung verlangt eine umfassende Würdigung von Tat, Täterpersönlichkeit und Lebensverhältnissen; aus dem Prozessverhalten allein dürfen ohne weitere Anhaltspunkte keine tragfähigen Prognoseschlüsse gezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 12. November 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF ████ ███ IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus ██, Gastwirt Josef, gen. Metzgermeister und G██, geboren am ████ in ██, ████ Lkr. ██, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März 1965, an der teilgenommen haben: Krumme, Bundesrichter als Vorsitzender, Flitner, Dr., Bundesrichter, Sanders, Dr., Bundesrichter, Kersting, Bundesrichter, Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt pr. ██ ███ als Verteidiger, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 12. November 1964 im Ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden. Die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs wurde ihm mit einer Sperrfrist von 9 Monaten entzogen.
Der Angeklagte fuhr am 13.4.1964 nachts gegen 01.40 Uhr von Trier nach Zewen. Ob er bei der wegen schwachem und diesigem Regen schlechten Sicht mit Nebellampen fuhr oder ob er die Scheinwerfer auf- oder abgeblendet hatte, ließ sich nicht mehr feststellen. Dagegen steht fest, daß er – nach Genuß von Alkohol – mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h fuhr, wobei die linken Reifen seines Pkw etwa die mittlere weiße Leitlinie der 7,50 m breiten Straße berührten. Dem Angeklagten war bekannt, daß auf dieser nicht mit Bürgersteigen versehenen Straße wegen des starken Fußgängerverkehrs aus der naheliegenden Kaserne und der damit verbundenen Unfallhäufigkeit eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h vorgeschrieben war. Ihm war ebenso bekannt, daß auch zur Zeit des Unfalls mit zur Kaserne zurückkehrenden Soldaten und zwar auch mit solchen in angetrunkenem Zustande zu rechnen war. Ihm entgegen, nämlich auf dem Wege von Zewen nach ihrer Kaserne in Trier, bewegten sich zu Fuß die beiden Bundeswehrsoldaten ████████ und BCD. Beide waren stark angetrunken (Plöchinger etwa 2,64 ‰, KD etwa █ ‰ Blutalkoholgehalt), sie beschlossen, die Strecke laufend und wegen der Gefahrlichkeit der Straße nicht nebeneinander, sondern so zurückzulegen, daß – aus der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen – der später getötete Plochinger das rechte Seitenbankett der Straße benutzte, während KD, wie er wußte, vorschriftswidrig, auf dem gegenüberliegenden linken Bankett lief. ███, der das Lauftempo bestimmte, mußte dabei ████ – der wiederholt versuchte, auf die andere Straßenseite zu BCD hinüberzuwechseln, mehrfach mittels Zurufs wieder auf die andere Seite zurückschicken. Als der Wagen des Angeklagten den beiden Soldaten entgegenkam, hatte █████, der sich, aus der Richtung des Angeklagten gesehen, immer noch allein auf der linken Straßenseite befand, vor █████ einen Vorsprung von etwa 100 m. ████████ wurde auf der Mitte der Straße vom Wagen des Angeklagten erfaßt und getötet. Der Mitfahrer des Angeklagten wurde leicht verletzt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.
Die Verfahrensrüge:
I. Daß die Folgerung des Landgerichts, die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung widerspreche seiner polizeilichen Aussage, auf einem Verfahrensverstoß beruht, ist nichts ersichtlich. Der Vermerk in der Sitzungsniederschrift, dem Angeklagten sei „seine frühere Vernehmung Bl. 7 R ff d.A.“ verlesen worden, schließt nicht aus, daß die Strafkammer auch den Inhalt seiner späteren polizeilichen Aussage vom 20.4.1964 zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht hat. Sollte das aber nur im Weg eines bloßen Vorhalts geschehen sein, so bestand für das Gericht verfahrensrechtlich keine Verpflichtung, diesen Vorgang in der Sitzungsniederschrift festzuhalten. Im Übrigen übersieht die Revision, daß die Vernehmung vom 20.4.1964 sehr unergiebig war und im wesentlichen die erste Aussage vom 13.4.1964 nur bestätigte. Offensichtlich auch aus diesem Grunde spricht die Strafkammer schlechthin nur von „seiner polizeilichen Aussage“ (UA S. 4).
2. Soweit die Revision rügt, der Trunkenheitszustand des BCD sei nicht genügend aufgeklärt worden, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben (BGHSt 2, 168). Im Übrigen hätte auch die Zugrundelegung eines Abbauwertes von 0,2 ‰/h an der Beurteilung der Angaben des BCD durch den Tatrichter nichts geändert, wie aus der Würdigung dieser Zeugenaussage auf UA S. 5 zu ersehen ist. Die den Angeklagten belastenden Aussagen stammen nicht von ihm, sondern von dem Mitfahrer des Angeklagten, dem Zeugen ███.
3. Die Einnahme eines Augenscheins mußte sich dem Gericht schon deswegen nicht aufdrängen, weil ihm der Unfallort hinreichend bekannt ist und weil Unfallskizze und Fotos, wie selbst die Revision ausführt, genügend Vorstellungen über den Unfallhergang vermittelten (BGH VRS 5, 384 u. 541). Die Einnahme eines richterlichen Augenscheins steht auch in Verkehrsstrafsachen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses ist im vorliegenden Fall nicht verletzt.
4. Zuzustimmen ist der Revision jedoch, soweit sie Verletzung der §§ 59, 60 Nr. 3 StPO rügt. Zwar ist auch im Verfahren wegen fahrlässiger Verkehrsverstöße ein Zeuge nach § 60 Nr. 3 StPO nicht zu vereidigen, wenn sein vorwerfbares Verhalten den Ablauf des Unfallgeschehens beeinflußt haben kann (BGHSt 10, 65). Diese Voraussetzung ist beim Zeugen BCD aber nicht erfüllt. BCD, der „am Unfall weder direkt beteiligt war noch verletzt wurde“ (UA S. 5), blieb unvereidigt, „weil gegen ihn wegen Beteiligung an der Tat ein Verfahren anhängig ist. (Gegen den Zeugen ist Anklage wegen unterlassener Hilfeleistung erhoben)“. Der Begriff der Beteilung i. S. des § 60 Nr. 3 StPO ist zwar im weiten Sinne zu verstehen. „Beteiligt“ an einem Verkehrsunfall ist aber nur derjenige, der eine Bedingung für den Unfall in strafbarer Weise gesetzt hat. Dafür, daß BCD durch eigene Fahrlässigkeit zum Unfallvorgang mit beigetragen hat, läßt sich aus dem Urteil jedoch nichts entnehmen. Der Verdacht einer unterlassenen Hilfeleistung i. S. des § 330c StGB nach erfolgtem Unfall allein stellt keine Beteiligung „an“ der Tat des Angeklagten dar. Die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO greift daher nicht ein. Der Verfahrensverstoß führt indessen nicht zur Aufhebung des Urteils, da der Schuldspruch nicht auf ihm beruht. Die Einlassung des Angeklagten und die Aussage des BCD unterscheiden sich darin, daß KD erklärt, er sei nicht auf derselben Straßenseite gelaufen wie ████, während der Angeklagte behauptet, beide Soldaten seien schräg hintereinander laufend plötzlich auf der Fahrbahnmitte aufgetaucht. Selbst wenn man den Hergang so unterstellt, wie ihn der Angeklagte schildert, würde dies nichts an dem jetzt erhobenen Schuldvorwurf ändern. Dieser besteht den Urteilsausführungen zufolge (UA S. 7) darin, daß der Angeklagte seine Fahrbahn nicht sorgfältig beobachtet und daß er vor allem seine Geschwindigkeit nicht so eingerichtet habe, daß „er notfalls seinen Wagen vor auf der Straße befindlichen Hindernissen rechtzeitig zum Stehen bringen konnte“. In Anbetracht der übrigen nicht auf der Aussage BCDs beruhenden Feststellungen des Urteils bedarf es hier keines weiteren Hinweises, daß dieser Schuldvorwurf den Angeklagten im gleichen Umfang auch dann treffen würde, wenn sich die beiden Soldaten auf der Straße so verhalten hätten, wie der Angeklagte behauptet. Der Schuldspruch beruht mithin nicht auf dem Verfahrensverstoß.
II. Die sachliche Rüge:
1. Der Schuldspruch läßt Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht erkennen. Das gilt auch für die Bejahung der Ursächlichkeit. Die Ausführungen der Revision, in denen sie, teilweise mit neuem tatsächlichen Vorbringen, Denkfehler und Widersprüche behauptet, sollen in Wahrheit die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere ersetzen. Damit kann der Angeklagte aber in diesem Rechtszug nicht gehört werden.
2. Bedenken bestehen jedoch gegen den Strafausspruch. Das Landgericht hat straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte „in Bezug auf Verkehrsdelikte bereits mehrfach in Erscheinung getreten ist“. Dieser bloße Hinweis genügt nicht den Erfordernissen des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob die Strafkammer rechtsirrtumsfrei etwaige Vortaten erschwerend bewertet hat. Das wird auch nicht etwa dadurch behoben, daß das Landgericht später bei der Prüfung, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, die gesetzlichen Strafvorschriften der früheren Verurteilungen erwähnt. Welche Sachverhalte ihnen im einzelnen zugrundeliegen, wird auch dort nicht erörtert.
3. Die Aufhebung des Strafausspruchs umfaßt auch die Entscheidungen zu § 23 StGB und zu § 42m StGB. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer folgendes zu berücksichtigen haben:
a) Strafaussetzung zur Bewährung ist entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt worden, weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB nicht gegeben seien. Begründet wird das damit, daß der Angeklagte schon früher wegen fahrlässiger Verkehrsvergehen bestraft worden sei und daß auch andere Verurteilungen aus früherer Zeit entgegenstehen. Ohne eine, wenn auch nur kurze Darlegung besonders der nicht verkehrsrechtlichen Verfehlungen ist auch hier das Revisionsgericht nicht in der Lage zu beurteilen, ob die Strafkammer die Aussetzungswürdigkeit des Angeklagten aufgrund rechtsirrtumsfreier Erwägungen verneint hat. Fahrlässigkeitstaten, zumal in Verkehrssachen, sind meist nicht die Folge rechtsfeindlichen Verhaltens; bei ihnen dürfen daher Vorstrafen nur mit Vorsicht zur Straferschwerung und bei der Entscheidung, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden darf, verwertet werden. Auch läßt der Umstand, daß der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung die Frage, ob er bereits bestraft worden sei, zunächst verneint hat, nicht ohne weiteres den Schluß zu, die Strafen hätten auf den Angeklagten „offenbar nicht den erforderlichen Eindruck gemacht“. Es besteht die Möglichkeit, daß das Landgericht nicht in Erwägung gezogen hat, daß der Angeklagte seine Vorstrafen gerade deshalb verschwiegen hat, weil er sich ihrer und der ihnen zugrundeliegenden Handlungen schämte. Zumindest enthalten die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts eine Überbewertung des Prozeßverhaltens des Angeklagten, die mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang steht. Ein solches Verhalten in der Hauptverhandlung kann die Befürchtung, er werde alsbald neue Straftaten begehen, ohne weitere Anhaltspunkte nicht rechtfertigen. Worauf die etwaige ungünstige Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten sonst noch beruht, gibt das Urteil nicht an. Ihm kann daher nicht entnommen werden, daß die Strafkammer den nach der Rechtsprechung an die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Strafaussetzung gemäß § 23 Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen gerecht geworden ist. Dazu bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer umfassenden Würdigung aller Tatumstände und der Lebensverhältnisse, vor allem der Täterpersönlichkeit des Verurteilten (BGHSt 11, 393; VRS 17, 21). Unter diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht über die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung neu entscheiden müssen. Sollte es wiederum der Auffassung zuneigen, daß jedenfalls das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordere, so wird es zu berücksichtigen haben, daß die Entscheidung hierüber ebenfalls eine umfassende Abwägung der Tat gegen die Täterpersönlichkeit unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und der Belange der Hinterbliebenen bzw. des Verletzten verlangt (BGH VRS 13, 24, 27; 23, 203; 27, 40, 43).
b) Daß die ebenfalls eingehend zu begründende Entziehung der Fahrerlaubnis auch möglich ist, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird oder wenn trotz Aussetzungswürdigkeit nur mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse von der Strafaussetzung abgesehen wird, hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 15, 316, 320, VRS 25, 426 entschieden.
c) Im Übrigen hält es der Senat für angebracht, für die neue Hauptverhandlung auch darauf hinzuweisen, daß der im Urteil nicht mitgeteilte Blutalkoholgehalt des Angeklagten auch dann den Unfallablauf beeinflußt haben kann, wenn er unter 1,5 ‰ lag (vgl. BGHSt 13, 83, 89 bis 94; 13, 278, 282; BGH VRS 20, 444; 21, 54).
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