Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zum Verursachungszusammenhang bei Verkehrsunfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 113/56
- Datum
- 16.05.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Fahrlässigkeitsdelikten im Straßenverkehr ist zu prüfen, ob das verkehrswidrige Verhalten des Fahrers eine Gefahrenlage geschaffen hat, die den eingetretenen Erfolg nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorhersehbar verursacht haben kann.
Das unsachgemäße Verhalten eines Mitbeteiligten (z. B. eines Beifahrers) schließt die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Fahrers nicht aus, wenn dessen eigenes Verhalten die Gefahrenlage vorhersehbar begründet hat.
Liegen in entscheidungserheblicher Hinsicht Feststellungslücken (etwa zur Sichtprüfung vor dem Überholen, zur Anpassung der Geschwindigkeit oder zur Vorhersehbarkeit des Beifahrerhandelns) vor, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur Nachholung der Feststellungen zurückzuverweisen.
Die Annahme einer fahrlässigen Tötung setzt nicht allein die Feststellung eines Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften voraus, sondern erfordert zudem hinreichende Feststellungen zum ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Verstoß und dem tödlichen Erfolg.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 16. Januar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Wolfgang ███ aus [REDACTED], dort geboren am 1930, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Sauer, Dr. Bundesrichter Seibert als ███████████ Richter, ███████████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 16. Januar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte geriet am 18. September 1955 auf der Landstraße von Stockstadt nach Miltenberg a. M. infolge des vergeblichen Versuchs, einen vor ihm fahrenden Volkswagen zu überholen, beim Abbremsen seines Motorrads auf der Straßenmitte ins Schleudern und stürzte. Sein Beifahrer, der sich kurz vorher während der Vorbeifahrt eines aus entgegengesetzter Richtung kommenden DKW-Lieferwagens mit seinem Oberkörper nach links herausgelehnt hatte und dadurch möglicherweise mit seinem Kopf gegen dieses Fahrzeug gestoßen war, erlitt einen Schädelbasisbruch und starb auf der Stelle.
Das Landgericht hat den Angeklagten nur wegen Übertretung des § 4 StVO zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er den Überholungsversuch in Anbetracht seiner Fahrgeschwindigkeit von 60 bis 70 km/st in zu geringer Entfernung (ca. 28 m =) von dem Volkswagen unternommen habe, wodurch er genötigt worden sei, plötzlich scharf zu bremsen. Den Vorwurf der fahrlässigen Tötung hat das Landgericht für nicht nachgewiesen erachtet, weil keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für die Verursachung des tödlichen Erfolges durch den Angeklagten bestehe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Beifahrer sich nicht seitlich herausgelehnt hätte. Die Annahme einer fahrlässigen Verkehrsgefährdung hat der Tatrichter abgelehnt, weil es am Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit fehle.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie muss Erfolg haben.
Mit Recht macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass das angefochtene Urteil auf einer Verkennung des ursächlichen Zusammenhangs beruhe.
Die Strafkammer hat für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte sein Fahrzeug nicht, wie er vorbrachte, deshalb zur Straßenmitte lenkte, weil er sich überzeugen wollte, ob die linke Fahrbahnseite frei sei, sondern dass er mit erhöhter Geschwindigkeit in der Nähe der Mittellinie fuhr, um den vor ihm fahrenden Volkswagen zu überholen. Dieser Sachverhalt legt die Annahme nahe, dass sich der Angeklagte in mehrfacher Hinsicht verkehrswidrig verhalten hat.
Zwar ist die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte hätte sich „in Anbetracht seiner Fahrgeschwindigkeit von etwa 60 bis 70 km/st“ dem Volkswagen nicht bis auf 28 m nähern dürfen, sondern einen Sicherheitsabstand von 50 m einhalten müssen, nicht hinreichend begründet, weil hierbei der Geschwindigkeitsunterschied zwischen den beiden Fahrzeugen nicht berücksichtigt ist. Dieser betrug, falls die Fahrzeuge – wie es nach dem Sachverhalt den Anschein hat – von Stockstadt ab gleichmäßig mit 50 bis 60 km/st hintereinander herfuhren, nach Erhöhung der Geschwindigkeit des Kraftrads auf 60 bis 70 km/st nur 10 bis 20 km/st. Unter diesen Umständen hätte auch eine Entfernung von 28 m noch ausgereicht, um bei einem plötzlichen Bremsen des Volkswagens rechtzeitig zu halten.
Fehlerhaft wäre es indes, wenn sich der Angeklagte, bevor er sich zum Überholen entschloss, nicht vergewissert haben sollte, ob die linke Fahrbahnseite frei sei. Dass er dies getan hat, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Dagegen könnte sprechen, dass er den Volkswagen schon etwa 100 m (also 6 bis 7 Sekunden) vorher vergeblich zu überholen versuchte, als ihm ein Fiat-Personenkraftwagen entgegenkam. Da die Straße nach den Urteilsfeststellungen an der Unfallstelle mehrere Kilometer gerade verläuft, hätte er – falls die Übersicht nicht aus sonstigen Gründen erschwert war – den gleich darauf folgenden DKW-Lieferwagen bei genügender Aufmerksamkeit bemerken müssen.
Verkehrswidrig war es in jedem Falle, dass der Angeklagte, als er den Lieferwagen herannahen sah, sich nicht sogleich weiter rechts hinter den Volkswagen setzte, sondern mit unverminderter Geschwindigkeit zu nahe an der Mittellinie weiterfuhr, um die Vorbeifahrt des Fahrzeugs abzuwarten. Er hätte seine Geschwindigkeit sogleich so verringern müssen, dass er sich ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wieder hinter den Volkswagen einordnen konnte.
Wenn der Angeklagte bei der Begegnung mit dem Lieferwagen mehr rechts gefahren wäre, hätte sich der Beifahrer nicht so weit nach links hinauslehnen können, dass er mit dem entgegenkommenden Kraftwagen in Berührung kam. Der Angeklagte wäre, wenn er seine Geschwindigkeit sogleich der Verkehrslage angepasst hätte, auch nicht genötigt gewesen, plötzlich zu bremsen, wodurch allein schon sein Motorrad ins Schleudern geraten und stürzen konnte. Durch diese beiden Maßnahmen zusammen wäre der Unfall in jedem Falle vermieden worden, ganz gleich, ob er auf das Hinauslehnen des Beifahrers oder auf das plötzliche Bremsen zurückzuführen ist.
Auch ein Verschulden des Angeklagten lässt sich nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht ohne weiteres ausschließen.
Wie oben ausgeführt ist, hat der Angeklagte die Verkehrslage, die ihn zu einem gefährlichen Bremsen nötigte, schuldhaft herbeigeführt. Die Notwendigkeit einer solchen Gefahrenbremsung war angesichts seines vorausgegangenen Verhaltens ohne weiteres voraussehbar. Dass ein Beifahrer dazu neigt, sich bei einem Überholungsvorgang nach links hinauszulehnen, entspricht der allgemeinen Erfahrung. Da der Angeklagte sich mit seinem Kraftrad vorschriftswidrig neben der Mittellinie der Fahrbahn bewegte, musste er mit einer Gefährdung seines Begleiters rechnen. Selbst wenn sich der Verunglückte unsachgemäß verhalten und dadurch den Unfall herbeigeführt haben sollte, wäre der Angeklagte für den tödlichen Erfolg strafrechtlich verantwortlich, falls er seinen Freund mitnahm, ohne sich vorher – etwa gelegentlich anderer Fahrten – davon überzeugt zu haben, dass dieser allen Verkehrslagen gewachsen sein werde. Konnte er allerdings nach seinen bisherigen Erfahrungen darauf vertrauen, dass sich sein Begleiter in gefährlichen Lagen sachgemäß verhalten werde, würde die Voraussehbarkeit insoweit trotz seiner eigenen verkehrswidrigen Fahrweise möglicherweise entfallen (BGH in VRS 3, 352 Nr. 98).
Zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen muss die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Diese Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Rotberg | Krumme | Dr. | |||
| Dr. Augustin | Seibert | Sauer |