Revision verworfen: Verurteilung wegen Vollrauschs nach alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 113/52
- Datum
- 09.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein pathologischer Rausch schließt die Anwendung von § 330a StGB nicht aus; auch bei Ausschluss der Verantwortlichkeit kann wegen Vollrauschs bestraft werden, wer den Rausch fahrlässig herbeiführt.
Für den Nachweis der Fahrlässigkeit beim Herbeiführen eines pathologischen Rausches ist eine besonders sorgfältige Würdigung der Umstände erforderlich.
Wiederholt bei sich festgestellte Alkoholanfälligkeit und Kenntnis einer Erkrankung, die die Alkoholwirkung verstärkt, können die Vorhersehbarkeit eines rauschbedingten Verlusts der Zurechnungsfähigkeit und damit Fahrlässigkeit begründen.
Bei Straftaten, die während einer Zurechnungsunfähigkeit begangen werden, ist für die Beurteilung der Fahrlässigkeit diejenige Sorgfalt zugrunde zu legen, die vom Täter bei Zurechnungsfähigkeit zu erwarten gewesen wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 16. November 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen den Arzt Dr. Dr. Gustav ███████ als ██████████, geboren am █████████ 1901 in █████ bei ██ █████, wegen Vollrauschs,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Herreiner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 16. November 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte wurde am 16. März 1951 nach anstrengender, ermüdender ärztlicher Tätigkeit gegen 22 Uhr zu einer 40 Jahre alten, erstgebärenden Frau gerufen. Die Geburt verlief zwar glatt; der Angeklagte war aber zeitweise in großer Besorgnis, weil sich nach der Geburt Schwierigkeiten ergeben hatten. Nach deren Behebung und nach Genuss von sechs Gläschen Biskuitlikör trat er um 6 Uhr die Heimfahrt nach seinem 5 km entfernten Heimatort an. Er steuerte seinen Kraftwagen – es war inzwischen hell geworden – in Schlangenlinien die Straße entlang und fuhr zwei Fußgänger auf der rechten Straßenseite um; beide wurden erheblich verletzt. Ohne sich um sie zu kümmern, setzte der Angeklagte seine Fahrt auch dann noch fort, als ihm ein Arbeiter etwa 100 m weiter entgegentrat und mit der Hand Zeichen gab.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 330a ████ zu einer Geldstrafe von 1500 DM verurteilt; seine Revision erhebt die Sachbeschwerde. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das Landgericht hat im █████████ an das Gutachten des ██████████████████████████ ██ ███ angenommen, dass der Angeklagte für sein Tun während der Fahrt nicht verantwortlich sei (§ 51 Abs. 1 StGB), weil er sich während dieser Zeitspanne in einem pathologischen Rausch befunden habe; er habe sich aber fahrlässig in den Rausch versetzt und sei daher wegen Volltrunkenheit zu bestrafen. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler hervortreten.
Die Anwendung des § 330a ████ auf den festgestellten Sachverhalt schied nicht schon deshalb aus, weil es sich um einen pathologischen Rausch handelte (BGHSt 1, 196).
In einem solchen Falle bedarf es allerdings für den Nachweis der Fahrlässigkeit einer besonders sorgfältigen Prüfung. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, der Angeklagte habe die Umstände gekannt, die ihn vom Genuss auch verhältnismäßig geringer Mengen Alkohols vor Antritt seiner Autofahrt hätten abhalten müssen, nämlich seine Fleckfiebererkrankung und seine Alkoholanfälligkeit, die er an sich selbst festgestellt habe. Er hätte sich deshalb, insbesondere als „sehr gewissenhafter und wissenschaftlich veranlagter Arzt“, sagen müssen, dass er, abgespannt und übermüdet, mit leerem Magen keinen Alkohol genießen dürfe, weil er noch nach Hause fahren müsse. Bei Anwendung der gebotenen und ihm auch möglichen Sorgfalt hätte er voraussehen können und müssen, dass er durch den Genuss von Alkohol „die Besinnung verlieren würde“. Die Anforderungen, die das Landgericht damit an den Angeklagten stellt, sind keineswegs überspannt, wie die Revision darzutun sucht.
Dass allein schon ein übermüdeter Körper gegenüber Wirkungen des Alkohols geringeren Widerstand aufzubringen pflegt, entspricht der Lebenserfahrung. Wenn das Landgericht mehrfach die Wendung gebraucht, der Angeklagte habe damit rechnen müssen, dass er „die Besinnung verlieren würde“, so meint es damit offensichtlich den Eintritt eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes im Sinne des § 330a StGB. Das Urteil enthält auch keinen Widerspruch, wie die Revision behauptet, soweit auf die Erfahrung des Angeklagten hinsichtlich seiner leichten Alkoholanfälligkeit hingewiesen wird; denn das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe gelegentlich der Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen bemerkt, dass der Alkohol bei ihm stärker und schneller wirke als bei anderen Gästen. Zwar beruht der Einwand des Landgerichts darauf, der Angeklagte habe schon zweimal an sich erfahren, dass er durch Alkoholgenuss die Besinnung verloren habe, insofern auf einem Irrtum, als nur einer der beiden Vorfälle vor dem Tattag liegt. Doch ergeben die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang, dass der Tatrichter bereits unter Berücksichtigung aller vor dem Tattag liegenden Tatsachen – Kenntnis des Angeklagten von seiner Erkrankung und seiner leichten Alkoholanfälligkeit, sein Erlebnis anlässlich der Jahrhundertfeier der Stadt Löhne, seine körperliche und geistige Verfassung am frühen Morgen des 17. März 1951 – die Überzeugung gewonnen hat, dass dem Angeklagten Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden muss.
Was die Revision im Übrigen gegen diese Annahme vorträgt, steht entweder den Urteilsfeststellungen entgegen oder bewegt sich auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung des Beweisergebnisses.
Ob der Angeklagte, der seine Erkrankung als Fleckfieber richtig gedeutet hat, deren Einfluss auf das Gefäßsystem des Gehirns gekannt und seine Alkoholanfälligkeit auf diese Erkrankung zurückgeführt hat, ist für die Entscheidung ebenso wenig bedeutsam wie eine etwa fehlende Kenntnis vom Wesen eines pathologischen Rausches; maßgebend ist, dass er diese Anfälligkeit wiederholt an sich selbst beobachtet hatte und dass er deshalb mit Rücksicht auf die besonders ungünstigen Bedingungen, die an jenem Tattag vorlagen, hätte voraussehen müssen, dass der Genuss von Alkohol zu einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand führen könne.
Die während des Rauschzustandes begangenen Straftaten sind zunächst als fahrlässige Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 2, 71 StVZO und § 1, 8, 12, 49 StVO rechtlich gewürdigt worden; da sich der Angeklagte im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit befand, kann freilich nicht von einer dem Angeklagten in diesem Zustand noch zumutbaren Sorgfalt ausgegangen werden; vielmehr ist maßgebend die Sorgfalt, die von ihm zu erwarten gewesen wäre, wenn er zur Zeit der Begehung der mit Strafe bedrohten Handlungen zurechnungsfähig gewesen wäre (RG DStR 1936, 181). Unter dieser Voraussetzung begegnet die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat, keinen Bedenken.
Soweit das Landgericht annimmt, der Angeklagte habe auch den Tatbestand der Fahrerflucht (§ 139a StGB) erfüllt, hat es möglicherweise nicht beachtet, dass grundsätzlich auch die innere Tatseite der mit Strafe bedrohten Handlung geprüft werden muss; der Angeklagte musste daher den Willen und das Bewusstsein gehabt haben, sich der Feststellung seiner Person durch Flucht zu entziehen. Ob in dem äußeren Geschehen – dem Weiterfahren – dieser Wille zum Ausdruck kam, war Tatfrage. Der Umstand allein, dass sich der Angeklagte später an die Ereignisse nicht mehr erinnern konnte, steht, im Gegensatz zur Auffassung der Revision, der Annahme eines natürlichen Handlungswillens des Angeklagten allerdings nicht entgegen. Wenn der Tatrichter aber seine Überzeugung zum Ausdruck bringt, es sei undenkbar, dass der Angeklagte bei klarem Bewusstsein die Sachlage nicht erkannt hätte, so kann dies darauf schließen lassen, dass der Angeklagte nach Meinung des Landgerichts tatsächlich das Geschehen um ihn nicht bemerkt und auch nicht erfasst hat. Dass dies lediglich dem Umstand zuzurechnen ist, dass er berauscht war, ist nicht entscheidend. Auf die unrichtigen Vorstellungen, die rauschbedingt sind, kommt es erst an, wenn zunächst der natürliche Wille des Täters festgestellt ist; die Unbeachtlichkeit der rauschbedingten Vorstellungen (RGSt 73, 11 ff.) darf nicht auf die fehlende Willensrichtung ausgedehnt werden.
Diese Bedenken richten sich auch gegen die Annahme einer unterlassenen Hilfeleistung (§ 330c StGB). Auf sie kommt es indessen nicht weiter an. Sie berühren den Schuldspruch nicht; denn für diesen ist es ohne Bedeutung, ob die Rauschtat den Tatbestand einer oder mehrerer Strafvorschriften erfüllt (RGSt 73, 11). Dass das Strafmaß aber ist, wie die Strafzumessungsgründe eindeutig ersehen lassen, durch die möglicherweise irrige Annahme der Fahrerflucht und der unterlassenen Hilfeleistung zum Nachteil des Angeklagten nicht beeinflusst worden.
Die Revision des Angeklagten kann daher keinen Erfolg haben.
| Hirchner | Groß | Engels | |||
| Krumme | Dr. Augustin |