Abweisung des PKH-Antrags der Nebenklägerin in der Revisionsinstanz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 112/88
- Datum
- 21.04.1988
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen; der Antragsteller hat in jeder Instanz die wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.
Der Antragsteller hat sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) zu bedienen; dessen Unterlassung kann zur Ablehnung des PKH-Antrags führen.
Eine Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung genügt nur in besonderen Fällen und muss ausdrücklich geltend gemacht werden.
Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend über den Zeitpunkt hinaus bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch vorliegt.
Im Revisionsverfahren ist eine anwaltliche Vertretung nach § 397a StPO nicht in jedem Fall erforderlich; das Gericht kann die Bewilligung versagen, wenn die Voraussetzungen nicht vorgetragen sind.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 112/88 in der Strafsache gegen Werner M███ aus D███, geboren am ███ 1944 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. hier: Prozesskostenhilfeantrag der
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **21. April 1988
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin Nadine ████ auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat.
In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es – auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren – nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).
Im Hinblick darauf, dass lediglich der Angeklagte – erfolglos – Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozesskostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375). Im Übrigen erscheint eine anwaltliche Vertretung in der Revisionsinstanz gem. § 397a StPO nicht erforderlich.
| Nebenklägerin Nadine Bonk | Laufhütte | Meyer-Goßner | |||
| Knobloch | Jahnke | Brüning |