Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Zeugenaufklärung: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 112/73
Datum
15.05.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte gegen den Freispruch wegen fahrlässiger Tötung und Unfallflucht. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Entscheidungsrelevant war, dass eine inländisch wichtige Zeugin trotz widersprüchlicher Aussagen nicht erneut im Wege der Rechtshilfe geladen oder mit dem Polizeizeugen konfrontiert wurde. Die bloße Verlesung der ausländischen Vernehmung genügte angesichts der Widersprüche nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer für die Aufklärung des Sachverhalts außerordentlich wichtigen Zeugin darf das Gericht nicht bei der Verlesung einer im Ausland erteilten Vernehmung verbleiben, sondern muss zumutbare Maßnahmen zur persönlichen Vernehmung ergreifen.

2

Eine Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO scheidet aus, wenn der Zeugin unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung zumutbar ist, vor dem deutschen Gericht zu erscheinen.

3

Bei erheblichen Widersprüchen zwischen Aussagen ist das Gericht verpflichtet, zumindest die erneute Vernehmung im Wege der Rechtshilfe zu versuchen oder die Zeugenaussage der abweichenden Aussage eines anderen Zeugen gegenüberzustellen.

4

Unterlässt das Gericht die gebotenen Aufklärungsmaßnahmen gegenüber einer entscheidungserheblichen Zeugin, kann dies einen Verfahrensfehler darstellen, der die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 6. April 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF URTEIL

in der Strafsache gegen den Musiker und ambulanten Händler Ewald ████, geboren ████████ 1924 in █, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 6. April 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, durch Fahrlässigkeit bei Großbliederstroff, Kreis Forbach/Frankreich, den Tod eines Motorradfahrers verschuldet und anschließend Unfallflucht begangen zu haben. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.

Das Landgericht hat den Angeklagten trotz „nicht ganz unerheblicher Verdachtsgründe“ freigesprochen und ausgeführt, das sei „bis zu einem gewissen Grad auf verschiedene nicht behebbare Schwierigkeiten formeller Art zurückzuführen“ (UA S. 17). Die Staatsanwaltschaft rügt, das Gericht hätte sich nicht damit begnügen dürfen, die Niederschrift der in Frankreich im Wege der Rechtshilfe erfolgten Vernehmung der Gastwirtin Marcelle G. in der Hauptverhandlung zu verlesen. Vielmehr hätte versucht werden müssen, sie trotz ihres Ausbleibens im ersten Termin erneut zu laden, um sie dem Polizeioffizier ██ gegenüberzustellen. Die Rüge greift im Ergebnis durch.

████ bekundet, bei seinen Nachforschungen habe die Gastwirtin G. angegeben, der Angeklagte habe an dem Unfallabend bei ihr angerufen, um seine Schwiegermutter zu sprechen; dabei habe er mitgeteilt, dass er nicht nach Forbach kommen könne, weil er einen Unfall gehabt habe und sein Wagen verbrannt sei; am selben Abend habe sie ihn zusammen mit dem Zigeuner ██████████████ gesehen, der ihr erklärt habe, im Wald (in der Nähe des brennenden Fahrzeugs des Angeklagten) gewesen zu sein. Diese Angaben stimmen im entscheidenden Punkt („Anruf am Unfallabend: le soir de l’accident“, Bl. 106 der französischen Ermittlungsakte) mit der protokollierten polizeilichen Aussage der Zeugin vom 4. März 1969 (Bl. 119 Bd. 1 d. A.) überein. Demgegenüber hat Frau ██ ihre Aussage bei der im Wege der Rechtshilfe erfolgten Vernehmung vom 21. Mai 1971 geändert und abgeschwächt, indem sie den Anruf auf den Vortag („la veille de cet accident“, Bl. 405 Bd. 2 d. A.) verlegte, als Uhrzeit 16.30 Uhr bis 17.00 Uhr angab und bekundete, dass sie den Angeklagten und ████ am Tage des Telefonanrufs oder höchstens zwei Tage ██████ gesehen habe (Bl. 428 Bd. 2 d. A.).

Angesichts dieser Widersprüche zwischen den Aussagen der „für die Überprüfung des Angeklagten außerordentlich wichtigen Zeugin“ █████████ (S. 15) und des Polizeibeamten hätte sich das Landgericht nicht damit begnügen dürfen, die Niederschrift über die kommissarische Vernehmung der Zeugin gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO (Bl. 442, 289 Bd. d. A.) zu verlesen. Eine Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO schied schon deshalb aus, weil Frau G. bei Berücksichtigung der Bedeutung ihrer Aussage hätte zugemutet werden können, von Forbach/Frankreich nach Trier zu kommen. Ob „andere nicht zu beseitigende Hindernisse“ im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO angenommen werden durften oder ob, wie der Generalbundesanwalt unter Berufung auf die Entscheidung des Senats in BGHSt 22, 118, 120 ff. meint, das Landgericht zuvor weitere Anstrengungen hätte unternehmen müssen, um Frau █████████ zu einem Erscheinen vor dem deutschen Gericht zu veranlassen, kann dahinstehen. Jedenfalls hatte die Aufklärungspflicht geboten, Frau ████ im Wege der Rechtshilfe erneut zu vernehmen, um ihr den Polizeioffizier ██████ gegenüberzustellen oder ihr wenigstens dessen abweichende Bekundung und insbesondere ihre eigene frühere Aussage vorzuhalten. Das ist zwar nicht ausdrücklich gerügt worden, ist aber als das Geringere und möglicherweise allein Erreichbare im Revisionsvorbringen enthalten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zeugin dann zu ihrer ursprünglichen Aussage zurückgekehrt wäre und das Landgericht trotz seiner weiteren Bedenken (UA S. 16 ff.) anders entschieden hätte.

Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Salger

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