Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Meineidsverurteilung verworfen – Prüfung der Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 112/62
Datum
08.06.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Meineids und rügte Verfahrens- und Sachmängel, insbesondere das Unterlassen weiterer Zeugenvernehmungen. Der BGH hält die Beweiswürdigung für erfahrungs- und denkgesetzlich möglich und erachtet die vorhandenen Zeugenaussagen und Urkunden als ausreichend. Eine Pflicht zur Vernehmung nicht benannter oder nicht beantragter Zeugen bestand nicht. Die Revision wird verworfen; Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision gegen eine strafgerichtliche Entscheidung ist zu verwerfen, wenn die Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite erfahrungs- und denkgesetzlich möglich sind.

2

Eine Rüge, die nur die freie Beweiswürdigung angreift, ist unbegründet, sofern keine rechtlichen Bewertungsfehler oder offensichtlichen Widersprüche vorliegen.

3

Das Gericht ist nicht verpflichtet, zur Ergänzung der Aufklärung Zeugen zu vernehmen, die in der Hauptverhandlung nicht namentlich benannt wurden und deren Vernehmung nicht als Beweisantrag gestellt wurde, wenn vorliegende Zeugenaussagen und Urkunden eine tragfähige Überzeugungsbildung ermöglichen.

4

Zur Verurteilung wegen Meineids bedarf es der Feststellung sowohl der äußeren Tatbestandsmerkmale als auch der inneren subjektiven Seite; beides kann durch übergreifende Beweiswürdigung festgestellt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 20. Dezember 1961

Rubrum

In der Strafsache gegen den Arbeiter Fritz W. aus V., geboren am ███ 1929 in K., wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juni 1962, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. Dezember 1961 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineids zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er wurde für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte am 3. August 1954 den Offenbarungseid vor dem Amtsgericht in Essen-Werden geleistet und auf Befragen erklärt hat, er sei als Bergmann bei der Zeche ██████ in Oefte bei Kettwig tätig und verdiene dort monatlich 300 DM netto. Er war sich hierbei im klaren, dass er bei dieser Zeche nicht mehr tätig war, weil das Arbeitsverhältnis durch Kündigung zum 31. Juli 1954 beendet war.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

Mit der Verfahrensrüge macht er geltend, das Landgericht hätte zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch Vernehmung des Steigers oder des Betriebsführers feststellen müssen, durch wen und wann die Kündigung ausgesprochen worden sei. Die Rüge ist nicht begründet. Die Strafkammer ist in eingehender Beweiswürdigung auf Grund der Vernehmung des kaufmännischen Angestellten K. ███████, der seit vielen Jahren bei der Zeche ██████ beschäftigt ist, in Verbindung mit den von diesem Zeugen vorgelegten Urkunden und weiteren Beweisanzeichen zu der Überzeugung gekommen, dass die Kündigung zum 31. Juli 1954 unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen ausgesprochen und dem Angeklagten auch sogleich bekannt geworden ist. Unter diesen Umständen brauchte es sich dem Landgericht – ein Beweisantrag ist in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden – nicht aufzudrängen, die in der Revisionsschrift – übrigens nicht namentlich genannten Personen, von denen angesichts der Länge der zurückliegenden Zeit eine weitergehende Aufklärung kaum hätte erwartet werden können, als Zeugen zu vernehmen.

Die Ausführungen zur sachlich-rechtlichen Rüge beschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer ist anscheinend der Auffassung, dass diese zwingend sein müsste. Diese Ansicht ist nicht zutreffend. Das Revisionsgericht hat nur nachzuprüfen, ob sie erfahrungs- und denkgesetzlich möglich ist. Dies ist hier der Fall. Im Urteil ist die äußere und innere Tatseite rechtsbedenkenfrei festgestellt.

Die Revision war daher zu verwerfen.

KrummeMartinFlitner
SauerLang-Hinrichsen
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