Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 112/58
Datum
22.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt; die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Detmold wird vom BGH verworfen. Das Landgericht hatte festgestellt, dass der Angeklagte seit Oktober 1954 Kenntnis von der strafbaren Herkunft vermischter Geldmittel hatte. Der BGH bestätigt, dass auch darlehensweise erlangte Mittel als "ansichgebracht" gelten und dass bei Vermischung der Miteigentumsanteil nach § 947 BGB für Hehlerei maßgeblich ist. Schätzungen des Tatrichters zur Höhe des hehlereirelevanten Anteils und dessen Beweiswürdigung sind nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme von Geld als Darlehen begründet die freie Verfügungsgewalt des Empfängers und erfüllt insoweit das Merkmal des Ansichbringens im Sinne des § 259 StGB.

2

Bei ununterscheidbarer Vermischung von durch eine Straftat erlangten Mitteln mit Eigengeld schließt die Vermischung die Numlichkeit der Sache nicht aus; maßgeblich ist der Miteigentumsanteil nach § 947 BGB am Gesamtbestand.

3

Hehlerei kommt nur insoweit in Betracht, als der empfangene Betrag den Miteigentumsanteil des Vortäters berührt; die Bestimmung dieses Anteils kann der Tatrichter nach vernünftiger Schätzung vornehmen, sofern keine Ermessensfehler ersichtlich sind.

4

Die Feststellung des (bedingten oder unbedingten) Vorsatzes kann durch umfassende Beweiswürdigung aus den Umständen abgeleitet werden; Formulierungen wie ein "sich aufdrängender" Erkenntnisstand können als Beweisanzeichen für Wissen oder Annehmen gelten, sofern nicht zugleich widersprüchliche Feststellungen getroffen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 30. Januar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

███

den Kriminalsekretär a. D. Albert ██, geboren am ████ █████ 1909 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Landgerichtsrat Dre[REDACTED] bei der Verkündung,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 30. Januar 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 30. Januar 1958 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird dem Angeklagten, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hehlerei zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die in diesem Verfahren bereits rechtskräftig wegen fortgesetzter Untreue, teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung, verurteilte Lohnbuchhalterin ██████ hat dem Angeklagten KC aus den Mitteln, die sie durch ihre strafbare Handlung erlangte, in den Jahren 1950 bis 1957 25.055,- DM gegeben. Das Landgericht hat angenommen, dass ihm spätestens seit Oktober 1954 die strafbare Herkunft des Geldes bekannt war. Die ihm in der Zeit vom 19. Oktober 1954 bis 1957 zugewendeten Mittel beliefen sich auf 15.845,- DM, die er als Darlehen erhielt. Der Tatrichter hat nicht feststellen können, dass die Verurteilte ██████ dem Angeklagten ausschließlich solche Geldscheine gegeben hat, die aus der strafbaren Handlung stammten. Denn sie hat das Geld regelmäßig einem Bestand entnommen, in dem sich außer den genannten Geldern ihre Gehaltsbeträge befanden. Die Möglichkeit, dass etwa nur solche Scheine an den Angeklagten gelangt sind, die aus ihrem Gehalt stammten, hat die Strafkammer unter Berücksichtigung der Höhe der von ihr durch die Straftat erlangten und an KC gegebenen Beträge und der Höhe ihres Gehalts ausgeschlossen. Sie ist zum Ergebnis gelangt, dass der größte Teil des an KC hingegebenen Geldes aus ihrer strafbaren Handlung herrührte. Eine genaue Feststellung über die Höhe des Anteils hat es nicht treffen können. Der Tatrichter hat ihn auf 2/3 der in jener Zeit erfolgten Zuwendungen, also auf 10.000 DM, geschätzt. In dieser Höhe wurde er auch vom hehlerischen Vorsatz des Angeklagten KC umfasst.

Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte auf Grund eines Gesamtvorsatzes gehandelt hat.

Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften.

1. Eine Stellungnahme zu der Frage, ob die Handlung der Angeklagten ███████ – wie es das Landgericht getan hat – als Untreue teilweise in Tateinheit mit Unterschlagung oder als Betrug zu würdigen ist (das Landgericht hat angenommen, dass der vorangegangene, ihrem Geschäftsherrn gegenüber durch Täuschung über die Höhe der auszuzahlenden Lohnbeträge begangene Betrug als „straflose Vortat“ anzusehen ist), bedarf es nicht. Entscheidend für die Beurteilung der Tat des Beschwerdeführers ist, dass die Geldmittel jedenfalls aus einer strafbaren Handlung stammten.

2. Rechtliche Bedenken dagegen, dass das Merkmal des Ansichbringens erfüllt ist, können daraus nicht hergeleitet werden, dass der Angeklagte das Geld nur darlehensweise erhalten hat. Es ist allgemein anerkannt, dass der Empfänger auch in einem solchen Falle das Geld an sich bringt. Denn durch die Annahme von Darlehensbeträgen erlangt er die freie Verfügungsgewalt (Schönke/Schröder, StGB, 8. Aufl. 1957, § 259 VI).

3. Wie das Landgericht feststellt, hatte die Angeklagte ██████ die durch die strafbare Handlung erlangten Beträge mit Eigengeld vermischt und aus diesem so entstandenen Gesamtbetrag die Darlehen an den Angeklagten gegeben. Hierdurch wird das Erfordernis, dass die gehehlte mit der erlangten Sache gleich sein muss, nicht ausgeschlossen. Das Merkmal der Numlichkeit der Sache ist, wie Rechtsprechung und Schrifttum mit Recht annehmen, auch dann erfüllt, wenn fremdes Geld mit eigenem des Vortäters ununterscheidbar vermengt und dadurch Miteigentum nach §§ 947 BGB am Gesamtbestand begründet ist. Auch durch die Vermischung behält das Geld die Eigenschaft, durch eine strafbare Handlung erlangt und mit dem Makel strafbaren Erwerbes behaftet zu sein. Durch die Annahme des Geldes seitens des Empfängers wird der rechtswidrige Vermögenszustand aufrechterhalten (RGSt 29, 155; 3 IK Bad. 2, 8; Aufs. 1958 § 259 Anm. 3 b S. 424). Daher ist es unschädlich, wenn die Strafkammer ausführt, dass sie mit Bestimmtheit annehmen zu dürfen glaubt, dass der größte Teil des an █████ gegebenen Geldes aus unterschlagenen Geldscheinen bestand und auch der Angeklagte von einer solchen Annahme ausgegangen ist. Das Erfordernis der Numlichkeit der Sache im Sinne des § 259 StGB setzt, wie ausgeführt, im Falle der Vermischung nicht voraus, dass es sich bei dem empfangenen Betrag um die aus der Straftat erlangten Geldscheine handelt.

4. Eine Hehlerei kommt jedoch in einem solchen Falle nur insoweit in Frage, als der empfangene Betrag den Miteigentumsanteil des Vortäters berührt. Dagegen, dass das Landgericht diesen Betrag durch Schätzung ermittelt hat, sind bei der gegebenen Sachlage, die eine genaue Ermittlung nicht zulässt, rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Sie ist Sache des Tatrichters und mit Rechtsgründen nur angreifbar, wenn er bei ihr von unzutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, da er die Höhe des Gehalts der Angeklagten ██████ auf der einen Seite und die im einzelnen festgestellte Höhe der unterschlagenen Beträge auf der anderen Seite in Beziehung gesetzt hat. Ein Ermessensmissbrauch und eine Verletzung von allgemeinen Erfahrungssätzen und Denkgesetzen ist nicht erkennbar.

5. Die Revision rügt, dass das Landgericht nicht ausreichend festgestellt habe, dass auch der Angeklagte erkannt hat, dass 2/3 der Beträge aus den durch die Straftat erlangten Summen stammte. Der Tatrichter hat ausdrücklich eine dahingehende Feststellung getroffen (UA S. 24) und diese in eingehender Beweiswürdigung begründet, die Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht enthält. Sie ist daher mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Die Einlassung des Angeklagten, er habe angenommen, die Angeklagte verdiene monatlich 1.400 DM, erhalte möglicherweise noch eine Umsatzprovision und habe große Lotteriegewinne bezogen, hat die Strafkammer für widerlegt erachtet und ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte sich als lebenserfahrener Mann ein Bild davon habe machen können, was eine Lohnbuchhalterin verdiene, und dass er die Lebensverhältnisse der Angeklagten genau gekannt habe (UA S. 20 f.). Legt man dies zugrunde, so ist der sich aus der Gesamtheit der Urteilsgründe ergebende Schluss des Landgerichts möglich, dass der Angeklagte insoweit von der strafbaren Herkunft des Geldes Kenntnis hatte.

6. Mit der auf eine eingehende Beweiswürdigung gestützten Feststellung zur inneren Tatseite, der Angeklagte habe von Oktober 1954 ab gewusst, die fraglichen Gelder seien durch eine strafbare Handlung erlangt (vgl. insbesondere UA S. 14, 20, 22, 22 und 23), hat das Landgericht eindeutig den unbedingten Vorsatz bejaht.

Allerdings hat es an anderer Stelle des Urteils Wendungen gebraucht, wie „es musste sich ihm die Erkenntnis aufdrängen“ (UA S. 20), „er musste sich sagen“ (UA S. 21), „ihm hatte es sich geradezu aufgedrängt“ (UA S. 22), „ihm musste sich der Gedanke gerade aufdrängen“ (UA S. 22 a). Hierbei hat der Tatrichter eindeutig weder Fahrlässigkeit angenommen, noch von der Beweisregel des § 259 StGB Gebrauch gemacht. Vielmehr hat er damit seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte aus den in Urteil angeführten Umständen den Schluss, dass das Geld strafbar erlangt sei, tatsächlich gezogen hat. Dies ergibt sich deutlich aus den Ausführungen UA S. 20, wo es heißt, dem Angeklagten sei „diese Erkenntnis aus den nachstehend erörterten Umständen gekommen“. Diese sind also als Beweisanzeichen für den unbedingten Vorsatz verwertet worden. Abgesehen hiervon wäre es auch zulässig gewesen, das „Annehmenmüssen“ im Sinne des § 259 StGB hilfsweise festzustellen, nachdem das Gericht zuvor die unmittelbare Feststellung des Vorsatzes getroffen hat (RGSt 55, 204, 208). Unzulässig wäre es lediglich, nebeneinander das „Wissen“ und das „Annehmenmüssen“ festzustellen. Beides schließt einander aus (RGSt 51, 179; 55, 294). Das Urteil ergibt jedoch eindeutig, dass das Landgericht in dieser Weise nicht verfahren ist.

Die Vorteilsabsicht hat das Landgericht ebenfalls einwandfrei dargetan.

7. Die Strafzumessung liegt im Ermessen des Tatrichters. Dass er dieses missbraucht hat, lässt das Urteil nicht erkennen. Auch im Übrigen zeigt sie keine Rechtsfehler. Insbesondere konnte das Landgericht den Umstand strafschärfend verwerten, dass der Angeklagte Frau ██████ zu einem Teil zu ihren strafbaren Handlungen angeregt hat, wie im Urteil ausdrücklich festgestellt ist (UA S. 13 unten: er bat die Angeklagte ██████ ständig brieflich um Geld; vgl. auch UA S. 22 unten). In gleichem Sinne konnte es auch berücksichtigen, dass der Angeklagte sich angesichts der Tatsache, dass er vor Begehung der Tat Kriminalbeamter war und die Tat auch noch in einem Zeitpunkt fortsetzte, als er wieder in dieser Eigenschaft bei der Polizei tätig war, der Verwerflichkeit seiner Handlungsweise in besonderem Maße bewusst war.

Die Revision ist demnach unbegründet.

JustizangestellterKrummeSeibert
RotbergSauerLang-Hinrichsen