Treffer
BGH Urteil (Revisionsentscheidung)

BGH: Revision verworfen – fahrlässige Tötung nach Ausweichen an Verkehrsinsel

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 111/63
Datum
03.05.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, nachdem sie beim Ausweichen nach links ein auf einer Verkehrsinsel stehendes Kind übersehen hatte; das Kind betrat die Fahrbahn und wurde tödlich verletzt. Die Revision rügte Verfahrens- und Rechtsfehler; der BGH verwirft sie. Das Landgericht habe zu Recht die Verletzung der Sorgfaltspflicht und die Kausalität des Unterlassens festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer beim Ausweichen nach links fährt, muss die linke Fahrbahneinseite beachten und darf nicht so weit an den linken Bordstein heranfahren, dass dadurch Personen am Fahrbahnrand gefährdet werden.

2

Kann ein Fußgänger auf einer Verkehrsinsel bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit vom Fahrzeugführer erkannt werden, trifft den Fahrer die Pflicht, ihn rechtzeitig wahrzunehmen und geeignete Maßnahmen zu treffen.

3

Ein Fahrzeugführer kann sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wenn er die Beobachtung der linken Fahrbahneinseite vernachlässigt; mit typisch unvorsichtigem Fußgänger­verhalten ist zu rechnen.

4

Unterlassenes Warnen oder nicht ausreichendes Ausweichen, obwohl diese Maßnahmen den Eintritt des Erfolgs sicher oder mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert hätten, begründet ursächliche fahrlässige Verursachung des Erfolgs.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 11. Oktober 1962

Rubrum

In der Strafsache gegen die Kauffrau Dorothea █████████████████████ ████ aus ████, geboren am █████ in Köln, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 11. Oktober 1962 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit der Revision beanstandet die Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Nach den Urteilsfeststellungen fuhr die Angeklagte am Nachmittag des 20. März 1962 mit ihrem Kraftwagen durch die Ruhrstraße in Essen. Auf der 7 m breiten, übersichtlichen Fahrbahn hielt sie eine Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h ein. An einer Stelle, wo sich am linken Fahrbahnrand eine Verkehrsinsel befindet, bemerkte sie auf dem rechten Gehweg zwei Kinder. Um diese nicht zu gefährden, wich sie bei unverminderter Geschwindigkeit mit ihrem Fahrzeug so weit auf die linke Fahrbahn aus, dass sie nahe an der Verkehrsinsel fuhr. Infolge mangelnder Aufmerksamkeit nahm sie nicht wahr, dass sich auf der Insel die 10 ½ Jahre alte Christa K. befand. Das Mädchen trat unmittelbar vor dem Wagen der Angeklagten auf die Fahrbahn und wurde angefahren. An einer Urteilsstelle führt das Landgericht aus, dass das Mädchen „gerade mit beiden Füßen die Insel verlassen“ hatte; an anderer Stelle spricht es davon, dass Christa nach den glaubwürdigen Aussagen einer Zeugin angefahren wurde, „unmittelbar nachdem sie mit einem bzw. beiden Füßen auf der Straße gewesen“ war. Das Mädchen erlitt tödliche Verletzungen.

Fehl geht die Aufklärungsrüge, das Landgericht habe feststellen müssen, ob es sich bei den auf dem rechten Gehweg befindlichen Kindern um kleine oder schon größere Kinder handelte. Denn auch wenn diese Kinder der Angeklagten Anlass geben konnten, nach links auszuweichen, durfte sie dies nur in solcher Weise tun, dass sie niemanden, der sich am linken Fahrbahnrand befand, dadurch gefährdete. Dass die Angeklagte dies nicht berücksichtigt und ihr Verhalten nicht entsprechend eingerichtet hat, hat ihr das Landgericht ohne ersichtlichen Rechtsfehler zum Vorwurf gemacht.

Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagte bei der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt das Kind auf der Verkehrsinsel hätte sehen können und müssen, als sie dorthin ausbog. Diese Feststellung bindet das Revisionsgericht und kann von der Revision nicht beiseitegeschoben werden. Konnte und musste aber die Angeklagte das Mädchen, das „zunächst am Bürgersteig der Insel“, also dicht am Fahrbahnrand stand, rechtzeitig sehen, so durfte sie nicht, ohne es rechtzeitig durch ein Warnsignal auf ihr Herankommen aufmerksam zu machen, so weit nach links fahren, dass es schon beim bloßen Herabtreten auf die Fahrbahn von ihr angefahren werden konnte. Zwar muss sich ein Fußgänger, der die Fahrbahn betreten will, zuvor vergewissern, ob er dies gefahrlos tun kann; es handelt verkehrswidrig, wenn er es unterlässt. Es ist aber eine Erfahrungstatsache, dass in vielen Fällen Fußgänger beim Überschreiten jedenfalls nicht ganz schmaler Straßen zunächst nur nach links schauen und erst nach einigen Schritten auch nach rechts, weil sie auf diese Weise der Gefahr entgehen, vorschriftsmäßig rechts fahrenden Fahrzeugen in den Weg zu geraten. Da dieses Verhalten von Fußgängern häufig vorkommt, muss ein gewissenhafter Kraftfahrer, der auf der linken Fahrbahnseite fährt, damit rechnen; er kann sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wenn er es nicht tut (BGHSt 12, 81, 85; VRS 19, 172/173). Die Rechtsansicht des Landgerichts, es sei „voraussehbar, dass ein solcher Unfall passiert, wenn ein Kraftfahrer in seiner Beobachtung die linke Fahrbahneinseite vernachlässigt, gleichwohl aber nahe an die linke Bordsteinkante heranfährt“, ist somit rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Vorwurf gegen die Angeklagte besteht nicht darin, dass sie sich erst dann, als sie das Herabtreten des Mädchens bemerkte, nicht richtig verhalten habe. Die Ausführungen der Revision über eine Reaktions- und eine Schreckzeit gehen deswegen fehl.

Den Urteilsfeststellungen zufolge hätte die Angeklagte den Unfall vermeiden können, wenn sie das Mädchen rechtzeitig wahrgenommen hätte. Sie hätte es dann entweder durch ein Warnzeichen aufmerksam machen und so vom Betreten der Fahrbahn abhalten können oder sie hätte etwa in der Straßenmitte vorbeifahren können. In beiden Fällen wäre das Mädchen nicht vor den Wagen geraten und angefahren worden. Die Ursächlichkeit ihres fahrlässigen Verhaltens für den tödlichen Erfolg steht daher außer Zweifel.

Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen, besonders in den Strafzumessungserwägungen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen lässt, muss die Revision verworfen werden.

Bortzler Krumme Jagusch zugleich für den Bundesrichter Dr. Flitner, der sich in Urlaub befindet,

Dr. Weber
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