Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zum Über- und Unterordnungsverhältnis (§174 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 111/59
Datum
15.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaftsrevision wurde verworfen; zugleich hob der BGH das Urteil des Landgerichts insoweit auf, als es den Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen (§174 Ziff.1 StGB) betraf, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Zentrales Problem war, dass das Landgericht nicht hinreichend festgestellt hatte, dass gegenüber dem konkreten Jugendlichen ein Über- und Unterordnungsverhältnis bzw. eine tatsächliche Betreuung bestanden habe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Ziff. 1 StGB) ist ein natürliches Über- und Unterordnungsverhältnis erforderlich, das dem Täter eine Autorität gegenüber dem Jugendlichen und eine daraus resultierende Abhängigkeit des Jugendlichen verleiht.

2

Die bloße formale Stellung des Täters (z. B. Leiter einer Einrichtung) genügt nicht; es müssen Feststellungen getroffen werden, dass diese Autorität auch gegenüber dem konkreten Jugendlichen bestand.

3

Zur Erfüllung des Tatbestands der Unzucht mit Abhängigen gehört, dass der Täter gegenüber dem konkreten Jugendlichen eine Erziehungs- oder Betreuungsaufgabe wahrgenommen hat.

4

Fehlen die für die Annahme eines gesetzlichen Tatbestands erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, sind die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht in ████████████, 7. Oktober 1959

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Das Urteil des Landgerichts in ████████████ vom 7. Oktober 1959 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten ██ betrifft.

Soweit das Urteil aufgehoben wird, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

In der Strafsache gegen ████, geboren am ███, wegen Unzucht mit Abhängigen und Unzucht zwischen Männern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1959 in Anwesenheit

des Bundesrichters Kruy als Vorsitzenden, der Bundesrichter Dr. Eidle, Dr. Jessnitzer, Dr. Josten, des Bundesrichters Dielinger als Beisitzer, des Oberlandesgerichtsrats █████ als Vertreters der Bundesanwaltschaft, des Justizassistenten ██████████████ als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Gründe

I.

Das angefochtene Urteil ist in den Feststellungen, die den Angeklagten ██ betreffen, aufzuheben. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen nicht.

1. Nach § 174 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einer Person unter 16 Jahren, die ihm zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensstellung anvertraut ist, unzüchtige Handlungen vornimmt. Die Vorschrift setzt voraus, dass zwischen dem Täter und dem Jugendlichen ein natürliches Über- und Unterordnungsverhältnis besteht, das dem Täter eine gewisse Autorität über den Jugendlichen verleiht und diesen in eine gewisse Abhängigkeit bringt (BGHSt 6, 263; 7, 103; 10, 342).

2. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte ██ als Leiter eines Jugendheims und damit als Erzieher der dort untergebrachten Jugendlichen anzusehen ist. Es hat jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass zwischen dem Angeklagten und dem Jugendlichen ██████ ein solches Über- und Unterordnungsverhältnis bestand. Zwar hat das Landgericht ausgeführt, dass der Angeklagte als Leiter des Heims eine gewisse Autorität über die Jugendlichen besaß. Es hat jedoch nicht festgestellt, dass diese Autorität auch gegenüber dem Jugendlichen ██████ bestand und dieser sich in einer Abhängigkeit vom Angeklagten befand.

3. Die Feststellungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, dass der Angeklagte ██ gegenüber dem Jugendlichen ██████ eine Erziehungs- oder Betreuungsaufgabe wahrgenommen hat. Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass der Angeklagte als Leiter des Heims für die Erziehung und Betreuung der Jugendlichen verantwortlich war. Es hat jedoch nicht festgestellt, dass der Jugendliche ██████ dem Angeklagten in dieser Hinsicht tatsächlich unterstellt war.

4. Die Feststellungen des Landgerichts reichen daher nicht aus, um die Verurteilung des Angeklagten ██ wegen Unzucht mit Abhängigen zu tragen.

II.

Soweit das Urteil aufgehoben wird, ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Diese wird insbesondere zu prüfen haben, ob zwischen dem Angeklagten ██ und dem Jugendlichen ██████ ein Über- und Unterordnungsverhältnis im Sinne des § 174 Ziff. 1 StGB bestanden hat.

Abweichende Meinung:

Sonstiges:

Rechtsmittelbelehrung:

Vorinstanzen:

Landgericht ████████████ – Urteil vom 7. Oktober 1959 – █████████████

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