Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung nach § 175a Nr. 3 StGB und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 111/59
Datum
29.05.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen schwerer Unzucht (§175a Nr.3 StGB) und Diebstahls ein. Der BGH hob die Verurteilung nach §175a Nr.3 StGB auf, weil das Landgericht keine tragfähigen Feststellungen zur Einstellung des 17‑jährigen Opfers und zur Beeinflussung seines Willens getroffen hatte. Die Diebstahlsverurteilungen blieben bestehen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung über den Sittlichkeitsvorwurf und die Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verführung im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der über 21 Jahre alte Täter auf den Willen des Minderjährigen einwirkt, dessen geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringere Widerstandsfähigkeit ausnutzt.

2

Allein formelhafte Feststellungen, die behaupten, der Täter habe auf den Willen des Opfers eingewirkt, genügen nicht; das Gericht hat konkrete Umstände darzulegen, aus denen sich Beeinflussung und fehlende Bereitschaft des Minderjährigen ergeben.

3

Fehlt es an ausreichenden Feststellungen zur Einstellung des Minderjährigen und an der erhobenen Vorstellung des Täters von dieser Einstellung, kann ein Rechtsirrtum nicht ausgeschlossen und die Verurteilung aufzuheben sein.

4

Werden im Urteil Feststellungen getroffen, die möglicherweise die Strafzumessung anderer Verurteilungen beeinflusst haben, ist der gesamte Strafausspruch insofern aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 3. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus █████████████, geboren am ██ in ██████████████████, wegen Sittlichkeitsverbrechens u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

██ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung, Landgerichtsrat Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. November 1958 soweit der Angeklagte wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB a) im Schuldspruch, b) im gesamten Strafausspruch verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schwerer Unzucht mit Männern (§ 175 a Nr. 3 StGB) und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.

Die Revision rügt Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht. Sie hat zum Teil Erfolg.

Hinsichtlich der Verurteilung nach § 175 a Nr. 3 StGB brauchte die sie betreffende Verfahrensrüge nicht erörtert zu werden, weil die sich ebenfalls nur darauf beziehende Sachrüge begründet ist.

Nach § 175 a Nr. 3 StGB wird der über 21 Jahre alte Mann bestraft, der eine männliche Person unter 21 Jahren verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen.

Zum Verführen gehört, dass der über 21 Jahre alte Mann irgendwie auf den Willen des Minderjährigen einwirkt, um diesen zur Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen, und dabei die geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringere Widerstandsfähigkeit des Minderjährigen ausnutzt (vgl. RGSt 70, 199). Eine Verführung liegt daher nicht vor, wenn der Minderjährige ohne Beeinflussung seines Willens zur Unzucht bereit gewesen ist.

Im angefochtenen Urteil fehlt es an einer ausreichenden Feststellung darüber, wie der 17 Jahre alte Oberschüler Günter ███ sich zu dem unzüchtigen Ansinnen des Angeklagten eingestellt hat. Zwar heißt es im angefochtenen Urteil, █████ sei „mit solchen Dingen noch nicht in ██████“ in Beziehung gekommen, ferner, dass er sich dem Angeklagten gegenüber wegen dessen Freigebigkeit (Einladung in der Gastwirtschaft) verpflichtet gefühlt, dessen Verlangen aber auch aus Neugier entsprochen habe. Doch lässt dies keinen zur Verurteilung nach § 175 a Nr. 3 StGB zulänglichen Schluss in der Richtung zu, █████ sei zur Unzucht nicht ohne Weiteres bereit gewesen.

Dies umso weniger, als █████ nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 2) der ersten Aufforderung des Angeklagten zum Onanieren nachgekommen ist, ohne dass wenigstens eine anfängliche Ablehnung ersichtlich wurde, und danach wiederholt Verabredungen mit dem Angeklagten getroffen hat, um sich mit ihm wiederzusehen. Die an anderer Stelle des angefochtenen Urteils (UA S. 4) unter Bezugnahme auf die Handlungsweise des Angeklagten gegenüber ██ benutzte Wendung: „dabei hat er (der Angeklagte) auf den Willen des Zeugen ██ eingewirkt, um ihn zur Unzucht geneigt zu machen und seine geschlechtliche Unerfahrenheit auszunutzen“, kann unter diesen Umständen nur als formelhaft angesehen werden. Sie ermöglicht dem Revisionsrichter nicht die Prüfung, ob das Gesetz rechtsbedenkenfrei angewendet worden ist. Das gilt besonders für die Treffen nach dem ersten Beisammensein.

An einer Erörterung über die Vorstellung des Angeklagten von █████ Bereitschaft fehlt es ebenfalls. Da somit ein Rechtsirrtum nicht ausgeschlossen ist, muss der Schuldspruch des angefochtenen Urteils, allerdings nur soweit es sich um die Verurteilung des Angeklagten nach § 175 a Nr. 3 StGB handelt, mit den Feststellungen aufgehoben werden; denn die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Aufgehoben ist der gesamte Strafausspruch. Nach den Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung erscheint es nicht ausgeschlossen, dass auch die wegen der beiden Diebstähle verhängten Strafen in ihrer Höhe durch die Verurteilung des Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens beeinflusst worden sind.

Es erscheint angemessen, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Dortmund zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Dieses wird dabei auch die übrigen Angriffe der Revision berücksichtigen können und, soweit es sich um die etwaige Anwendung von § 51 StGB handelt, die Entscheidung BGH MDR 1955, 368 = LM Nr. 5 zu § 51 Abs. 1 StGB zu beachten haben. Der Überprüfung wird es ebenfalls bedürfen, ob der Angeklagte, wenn überhaupt, bereits mit Gesamtvorsatz gehandelt hat, als er an ██ das erste Mal mit seinem unzüchtigen Ansinnen herangetreten ist.

Dr. ArndtRotbergLang-Hinrichsen
SeibertFlitner
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