Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anwendung des §20a StGB bei Identitätsdelikten und Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 111/58
Datum
29.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Notzucht, mittelbarer Falschbeurkundung und die Anordnung der Sicherungsverwahrung ein. Strittig war insbesondere die Voraussetzungen der Strafschärfung nach §20a StGB und die Begründung der Sicherungsverwahrung. Der BGH verweist auf die gebotene Einzelfallprüfung für jede Tat und verwirft die Revision. Eine 'menschlich verständliche' Motivation schließt Gefährlichkeit nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen des § 20a StGB sind für jede einzelne Tat gesondert zu prüfen; die Feststellung der Gefährlichkeit bei einer Tat lässt nicht ohne weiteres auf andere Taten schließen.

2

Zur Anwendung der Strafschärfung nach § 20a StGB bedarf es einer Gesamtwürdigung früherer und gegenwärtiger Taten, aus der sich ergibt, dass in Zukunft eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens zu erwarten ist.

3

Wiederholte Verwendung falscher Namen und der Missbrauch fremder Ausweispapiere können bei gleichartigem, fortgesetztem Verhalten einen fest eingewurzelten Hang zur Begehung dieser Straftaten begründen und damit die Voraussetzungen des § 20a StGB erfüllen.

4

Eine als 'menschlich verständlich' bewertete Tatbewegung schließt die Annahme der Gefährlichkeit nicht aus, wenn das Gesamtbild der Vorstrafen und Tathandlungen die Neigung zu künftigen Straftaten erkennen lässt.

5

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn der Revisionsführer keine bestimmten Tatsachen behauptet und keine Beweismittel angibt.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 20. Dezember 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Kurt ████, zuletzt wohnhaft in ██████████, Kreis ███████████, geboren am ████████████ in █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchter Notzucht u. a.,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer in Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 20. Dezember 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die in dieser Sache seit dem 10. Dezember 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht und wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit begangen mit Ausweismißbrauch (Vergehen gegen §§ 271, 281, 73 StGB) als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

Die Sicherungsverwahrung ist angeordnet. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

1.) Gegen den Schuldspruch ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.

2.) Auch insoweit der Angeklagte hinsichtlich der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen versuchter Notzucht verurteilt worden ist, sind Rechtsfehler nicht erkennbar.

3.) Das Gleiche ergibt sich hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die hierzu geltend gemachte Aufklärungsrüge ist nicht in der erforderlichen Form erhoben, da der Revisionsführer keine bestimmte Tatsache behauptet und keine Beweismittel angegeben hat. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht liegt kein Rechtsmangel vor. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte, dessen Eltern verstorben sind, keine Verwandten oder Bekannten hat, die bereit und in der Lage sind, ihn aufzunehmen und einen solchen Einfluß auf ihn auszuüben, daß er von weiteren Straftaten abgehalten wird.

Soweit das Landgericht auch bei der Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung gem. § 271 StGB in Tateinheit mit Ausweismißbrauch gem. § 281 StGB die Strafschärfung des § 20a StGB zur Anwendung gebracht hat, ist zwar zu beachten, daß die Feststellung, der Angeklagte sei gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, insoweit, als er wegen versuchter Notzucht verurteilt ist, nicht ohne weiteres zu dem Schluß nötigt, daß er auch die weitere Straftat als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen hat und somit wegen dieser zu der mindestens einjährigen Zuchthausstrafe zu verurteilen ist. Die Voraussetzungen des § 20a StGB sind für jede Straftat gesondert zu prüfen. Nur wenn die Würdigung auch der anderen Straftat in Verbindung mit den vorausgegangenen strafbaren Handlungen ergibt, daß in Zukunft von dem Rechtsbrecher eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens zu erwarten ist, kann eine Anwendung der Strafschärfung erfolgen. Das Ergebnis der gesondert vorzunehmenden Prüfung braucht nicht für alle Straftaten denkgesetzlich notwendig gleich zu sein. Ist eine Tat nicht kennzeichnend für die Gefahrlichkeit, so ist eine Rechtsgrundlage für die Verurteilung als Gewohnheitsverbrecher hinsichtlich dieser Tat nicht gegeben (RGSt 70, 214). Das Landgericht führt nun aus, das Vergehen gegen die §§ 271, 281 StGB habe nur eine geringe Bedeutung; es sei aus den Schwierigkeiten, denen sich der Angeklagte gegenüber sah, weil er keine Papiere hatte, menschlich verständlich und wiege in seinem Unrechtsgehalt nicht schwer. Hiermit wollte es anscheinend verneinen, daß dieser Tat jene Erheblichkeit und kennzeichnende Bedeutung innewohne, wie sie für den Begriff der Gefährlichkeit erforderlich sind.

Diese Beurteilung verkennt das Wesen der gefährlichen Gewohnheitstat. Wie die Wiedergabe des Werdeganges des Angeklagten im Urteil ergibt, hat dieser bereits bei seinen ersten drei Verurteilungen im Jahre 1948 einen unrichtigen Namen angegeben und ist unter diesem auch verurteilt worden. Auch in dem im Jahre 1949 anhängigen Strafverfahren (6 Kis 21/49) wurde der Angeklagte wegen Urkundenfälschung verurteilt, weil er einen Personalausweis, den er sich von einem anderen hatte geben lassen, um ihn für eigene Zwecke zu verwenden, verfälscht hat. Ebenso hat er in der Folgezeit sich mehrfach unter einem falschen Namen ausgegeben und ist im Jahre 1951 wegen fortgesetzter mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt worden (AG Hagen Ms 130/50). Dieses Verhalten setzte er auch weiter fort.

So hat er sich bei seiner Festnahme im Jahre 1951 einen anderen Namen begelegt, unter dem er auch verurteilt wurde (Amtsgericht Essen 44 Cs 5183/51). Auch nach seiner Entlassung gab er wieder einen falschen Namen an und wurde wegen dieser beiden Fälle im Jahre 1952 wegen mittelbarer Falschbeurkundung und Ausweismißbrauchs vom Amtsgericht Essen (9 Ms 17/52) verurteilt. Im Jahre 1953 legte er sich wiederum auf Grund eines von ihm erlangten Ausweises einen anderen Namen gegenüber der Polizei bei und ließ sich mit diesem auch in das Gefangenenbuch eintragen. Diese Tat führte im Jahre 1954 erneut zu einer Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung und Ausweismißbrauchs. Im Jahre 1957 ließ er sich ein Bergmannsbuch von dem Inhaber aushändigen, das er ebenfalls als Ausweis gegenüber der Polizei benutzte. Der ergehende Haftbefehl erging unter dem falschen Namen, ebenso erneut seine Eintragung in das Gefangenenbuch. Dies führte zu der jetzigen Verurteilung. Hieraus ergibt sich, daß der Angeklagte sich stets, wenn für ihn Schwierigkeiten durch Angabe des richtigen Namens entstanden, immer wieder falscher Namen bediente und von Ausweispapieren anderer Gebrauch machte, die er sich für diesen Zweck beschafft hatte. Dies zeigt, daß er einen fest eingewurzelten Hang zur Begehung auch die-

ser Straftaten hat und daß auch in Zukunft eine Wiederholung mit bestimmter Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Der Anwendung des § 20a StGB steht nicht entgegen, daß das zur Aburteilung stehende Vergehen gegen §§ 271, 281 StGB, wie das Landgericht meint, „menschlich verständlich“ sei, weil es aus den Schwierigkeiten entstanden sei, denen sich der Angeklagte aus Mangel an Papieren gegenüber gesehen habe. Auch eine solche Tat kann kennzeichnend für das Wesen des Täters sein, wenn sie im Gesamtzusammenhang mit seinen Vorbestrafungen ergibt, daß er in bestimmten Lebenslagen der Neigung zu Straftaten dieser Art erliegt. Die Strafschärfung ist daher im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revision mußte daher verworfen werden.

RotbergSauerSeibert
KrummeLang-Hinrichsen
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