BGH: Revision verworfen; Nebenfolgen bei Verurteilung wegen Meineids ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 111/52
- Datum
- 09.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat der Vernehmungsrichter einen Zeugen ausdrücklich darauf hingewiesen, sind ehewidrige Zärtlichkeiten offen zu legen; das Verschweigen solcher Umstände kann den Tatbestand des Meineids erfüllen.
Die tatrichterliche Glaubwürdigkeitsbewertung, auch einer kindlichen Augenzeugin, kann auf persönlicher Eindrucksbildung und weiteren tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen; substantiiert vorgetragene Zweifel sind erforderlich, um diese Wertung zu erschüttern.
Die bloße Befürchtung, durch wahrheitsgemäße Angaben strafrechtliche Folgen für Dritte (z.B. wegen Kuppelei oder Ehebruchs) herbeizuführen, rechtfertigt nicht die Unterlassung wahrheitsgemäßer Zeugenaussagen.
Bei Verurteilung wegen Meineids sind die gesetzlich vorgesehenen Nebenfolgen der Verurteilung anzuwenden; das Revisionsgericht kann den Strafausspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO um diese Nebenfolgen ergänzen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 3. Dezember 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen die Hilfsarbeiterin Frieda █████████ aus ████, geboren am █████ in ██, Kreis ██, wegen Meineids,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Härchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 3. Dezember 1951 wird verworfen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das bezeichnete Urteil dahin ergänzt, dass die Angeklagte dauernd unfähig ist, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, und dass ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer eines Jahres aberkannt werden.
Die Angeklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittel.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Meineids zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil sie am 7. März 1950 in dem Ehescheidungsrechtsstreit des Ferdinand ████████████ gegen seine Ehefrau vor dem Einzelrichter des Landgerichts in Paderborn 2/50 — als Zeugin ehewidrige Beziehungen zu dem Ehemann ████████████ wahrheitswidrig geleugnet und diese Aussage beschworen habe. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte Revision eingelegt.
Das Rechtsmittel der Angeklagten kann keinen Erfolg haben.
I.
Das Landgericht hat angenommen, die Beschwerdeführerin habe verschwiegen, dass sie in der Sylvesternacht 1948/49 mit dem Ehemann Ferdinand █████████████ Zärtlichkeiten ausgetauscht habe. Mit Recht hat es die Angeklagte für verpflichtet erachtet, diesen Vorgang bei ihrer Vernehmung zu erwähnen, ganz gleich, ob die Umarmungen und Küsse nach ihrer Auffassung ernst gemeint waren oder — wie die Verteidigung geltend macht — „als völlig harmloser Sylvestervorgang das Licht nicht zu scheuen brauchten.“ Der Vernehmungsrichter hat die Beschwerdeführerin nach den Urteilsfeststellungen vor ihrer Aussage ausdrücklich darauf hingewiesen, „dass Zärtlichkeiten aller Art, wie Küsse und Umarmungen“ ehewidrig seien und offenbart werden müssten. Die Heimlichkeit und deshalb die Verfanglichkeit des in Betracht kommenden Vorgangs wird entgegen der Meinung der Revision nicht dadurch ausgeschlossen, dass auf der Diele, wo die Angeklagte und Ferdinand █████ sich geküsst und umarmt haben, eine Lampe brannte; denn die übrigen Festteilnehmer konnten von der Stelle aus, wo sie sich aufhielten, nicht sehen, was auf der Diele geschah. Das Landgericht hat deshalb ohne Rechtsirrtum angenommen, dass es sich „nicht um einen flüchtigen Kuss in der Öffentlichkeit handelte, wie er bei einer Sylvesterfeier gelegentlich ausgetauscht wird.“ Die Angeklagte musste es daher der Beurteilung des Gerichts überlassen, ob dieses Vorkommnis keine Berücksichtigung der von ihr wahrheitsgemäß zu schildernden Begleitumstände ehewidrig war. Der Einwand der Revision, die Vernehmungsniederschrift würde nicht anders lauten, wenn der Richter den Vorfall als harmlos angesehen und nicht in das Protokoll aufgenommen hätte, geht fehl; in diesem Falle würde sich die Beschwerdeführerin nachweislich keiner Eidesverletzung schuldig gemacht haben. Der Richter hat auch nicht gegen Erfahrungssätze verstoßen, wenn er es nach der Sachlage als ausgeschlossen bezeichnet hat, dass die Angeklagte das bei ihrer Vernehmung wenig länger als ein Jahr zurückliegende Ereignis vergessen haben könnte.
Die Revision rügt auch zu Unrecht, die Strafkammer habe die nach der Sachlage gebotenen Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Sylvester 1948/49 erst 10 Jahre alt gewesenen Augenzeugin des Vorgangs in der Diele, Anneliese ███, nicht ausgeräumt, weil die zur Unterstützung vorgebrachten Hinweise nicht beweiserheblich seien. Der Tatrichter hat sich von der Glaubwürdigkeit des in der Hauptverhandlung offen und ehrlich wirkenden Kindes überzeugt, „weil der Vorfall auf natürliche Weise wenn auch erst zwei bis drei Jahre später herausgekommen ist.“ Das Mädchen habe sich nach der glaubwürdigen Darlegung ihrer Mutter eines Tages in das Gespräch ihrer Eltern über die Aussage der Angeklagten im Scheidungsrechtsstreit des Ferdinand ████ gegen seine Frau eingemischt und von sich aus völlig unbeeinflusst erzählt, was sie in der Sylvesternacht gesehen habe. Eine Verwechselung der Angeklagten mit einer anderen Frau hält die Strafkammer nach dem persönlichen Eindruck der dafür allein in Betracht kommenden Zeugin ███ für ausgeschlossen. Insoweit sind die tatrichterlichen Feststellungen auch von der Revision nicht angegriffen worden. Es ist aber auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht, um letzte Zweifel an der Richtigkeit der Kindesaussage auszuschließen, spätere, möglicherweise erst nach der eidlichen Vernehmung der Beschwerdeführerin liegende Vorgänge berticksichtigt hat, die Aufschluss über ihr Verhältnis zu Ferdinand █████████████ geben. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte gelegentlich eines Besuchs in ██████ geäußert: „Ich lasse von Ferdi nicht.“ Mehrmals ist sie zu Ferdinand █████ nachts in ██████ gefahren, einmal hat sie im Hotel Schützenhof mit ihm eine Flasche Wein getrunken, und zwar jedesmal hinter dem Rücken seiner Frau. Dieses Verhalten war so auffallend, dass die Zeugin Elisabeth Wilhelmine ██████████████ ihrer Schwägerin nahe legte, die beiden nicht mehr nach ███ „kommen zu lassen; die Kinder riefen sogar schon, wenn sie die Angeklagte mit Ferdinand █████ kommen sahen: „Da kommt Onkel Ferdi mit seiner Braut.“ Alle diese Umstände deuten darauf hin, dass zwischen beiden schon längere Zeit nähere Beziehungen bestanden haben; Rückschlüsse auf ihr Verhalten in der Sylvesternacht 1948/49 sind daher in jedem Falle denkgesetzlich möglich, zumal Ferdinand █████ schon im Jahre 1948 täglich bei der Angeklagten und ihren Eltern einund ausging.
Auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 157 StGB hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei verneint. Die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung der Eltern der Angeklagten wegen Kuppelei konnte — wie im Urteil rechtsirrtumsfrei ausgeführt wird — durch das Eingeständnis der Ehewidrigkeit, deren Verschweigen der Beschwerdeführerin allein zum Vorwurf gemacht worden ist, nicht herbeigeführt werden; dessen war diese sich auch bewusst. Die gleichen Erwägungen tragen die vom Tatrichter offensichtlich ebenfalls beabsichtigte Versagung der Strafmilderung im Hinblick auf die ebenso entfernte Möglichkeit einer Strafverfolgung wegen Ehebruchs, falls die Angeklagte den Vorgang in der Sylvesternacht bei ihrer Vernehmung offenbart hätte. Da der Strafausspruch auch im Übrigen „eine die Angeklagte benachteiligende Rechtsverletzung erkennen lässt“, muss ihre Revision verworfen werden.
II.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft, die nur die Nichtanwendung des § 161 Abs. 1 StGB rügt, hat der Senat den Strafausspruch hinsichtlich der in dieser Bestimmung zwingend vorgeschriebenen Nebenfolgen der Verurteilung wegen Meineids in Übereinstimmung mit den Hilfsanträgen des Oberbundesanwalts, der in erster Linie Aufhebung des Urteils im Strafausspruch beantragt hat, gemäß § 354 Abs. 1 StPO dahin ergänzt, dass die Angeklagte dauernd unfähig ist, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, und dass ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer eines Jahres (§ 32 Abs. 2 StGB) aberkannt werden.
| Groß | Härchner | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Engels |