Treffer
BGH Urteil

Revision: Umqualifikation von Unterschlagung zu Diebstahl bei Bundespost-Wertpaketen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 110/88
Datum
23.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Postbeamter, wurde ursprünglich wegen Unterschlagung verurteilt; die Revision führte zur Umqualifikation in Diebstahl in zwei Fällen. Das BGH gelangte dazu, dass die Bundespost an in Amtsräumen lagernden Wertpaketen Mitgewahrsam besitzt und der Bruch dieses Mitgewahrsams Diebstahl begründet. Eine Änderung des Schuldspruchs nach § 265 StPO war zulässig, die übrige Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mitgewahrsam liegt vor, wenn nach der Anschauung des täglichen Lebens mehreren Personen eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache zukommt; dies kann bei in Amtsräumen lagernden Postsendungen gegeben sein.

2

Der Bruch fremden Mitgewahrsams ist als Diebstahl (§ 242 StGB) zu werten; Unterschlagung (§ 246 StGB) scheidet aus, wenn der Täter keine alleinherrschaftliche Sachherrschaft hatte.

3

Ist eine Sache dienstlich in einem Tresor verwahrt, schließt die Möglichkeit des Zugriffs durch den Dienstherrn (z. B. durch Reserveschlüssel) alleinige Sachherrschaft des dienstlichen Verwahrers aus.

4

Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs gemäß § 265 StPO ist zulässig, wenn der Angeklagte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht anders hätte verteidigen können.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 27. November 1987

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

4 StR 110/88 in der Strafsache gegen Klaus Dieter H. C., geborener ██████ aus █████, dort geboren █████████ 1964, wegen Unterschlagung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juni 1988, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr., als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Jahnke, Dr. Meyer-Goßner, Dr. Brünning, Dr., als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt a) bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte C. — als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. November 1987 dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in Tateinheit mit Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in zwei Fällen schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs. Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte als Beamter der Bundespost u. a. zuständig für die Ausgabe von Wertpaketen am Paketschalter im Postamt. Nach der Dienstanweisung waren Pakete mit einer Wertangabe bis zu DM 3.000,-- bei Schichtwechsel vom übernehmenden Bediensteten der Zahl nach zu kontrollieren. Tatsächlich quittierten sämtliche Bediensteten des Postamtes die ordnungsgemäße Übernahme ohne die vorgeschriebene Prüfung im Wertübergabebuch. Dieses ermöglichte daher nicht die Feststellung, wann ein etwaiger Paketverlust eingetreten sein könnte.

Das machte sich der Angeklagte zunutze; er eignete sich im Abstand von zwei Monaten zwei Wertpakete an und verwendete den Inhalt für sich. Das eine nahm er nach Dienstschluß an sich, als nur er noch im Schalterraum anwesend war. Das zweite holte er nachts aus dem im Schalterraum befindlichen Tresor, in dem außerhalb der Schalterstunden – soweit Platz vorhanden – die Wertpakete aufbewahrt wurden. Der Angeklagte hatte das Paket in den Tresor gelegt und den Schlüssel in Übereinstimmung mit den Dienstvorschriften und der tatsächlichen Übung mitgenommen, weil er bei nächster Schalteröffnung wieder Dienst hatte.

2. Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Unterschlagung. Die Bundespost hatte an den in ihren Räumen lagernden Wertpaketen durch ihre Amtsträger (RGSt 52, 143, 144; 54, 231, 232; Eser in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 242 Rdn. 29) jedenfalls Mitgewahrsam. Das Verhalten des Angeklagten ist daher als Bruch fremden (Mit-)Gewahrsams, also als Diebstahl zu werten.

Mitgewahrsam ist gegeben, wenn nach der Auffassung des täglichen Lebens (BGHSt 16, 271, 273) mehreren Personen die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache zusteht (BGH MDR 1954, 118). Ob das bei Postgut der Fall ist, ob also neben dem mit der Sache befaßten Bediensteten die Bundespost wenigstens Mitgewahrsam besitzt, richtet sich nach den Dienstvorschriften und der tatsächlichen Handhabung (OGHSt 1, 253, 258; Heimann-Trosien in LK StGB 9. Aufl. § 242 Rdn. 16).

Danach hat bei Postsendungen, die in den Amtsräumen zur Beförderung oder Abholung durch die Kunden lagern, die Bundespost Mitgewahrsam. Das folgt bei natürlicher Betrachtungsweise schon aus dem ständigen Wechsel der Gewahrsamsinhaberschaft sowohl unter den Bediensteten einerseits als auch zwischen Bediensteten und der Bundespost je nach Ausgestaltung des täglichen Ablaufs nach Dienstschluß andererseits. Da die Sendungen der Bundespost anvertraut sind (§ 354 Abs. 2 StGB), besteht auch deren Wille, die Sachherrschaft zu wahren, bis ihre Mitwirkung bei der Weiterbeförderung beendet ist (Schafer in LK StGB 10. Aufl. § 354 Rdn. 24). Es bedarf danach keiner weiteren Begründung, daß die Bundespost bei der ersten Tat Mitgewahrsam an dem Wertpaket hatte.

Nichts anderes gilt für die zweite Tat, bei der der Angeklagte das Paket aus dem Tresor nahm, für den er den Schlüssel hatte. Als beauftragter Schalterbeamter besaß er auch außerhalb der Dienstzeit keine alleinige Sachherrschaft. Die Bundespost konnte jederzeit mittels eines Reserveschlüssels oder in sonstiger Weise tatsächlich an das im Tresor verwahrte Paket gelangen. Sie war somit vom Zugriff nicht ausgeschlossen.

3. Der Senat hat daher den Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht anders hätte verteidigen können. Die Änderung im Schuldspruch berührt den Strafausspruch nicht; denn im Verhältnis zu § 246 StGB droht § 242 StGB die höhere Strafe an. Außerdem sind der Unrechtsgehalt der Tat und der Grad der persönlichen Schuld des Angeklagten gleichgeblieben.

JahnkeKnoblichMeyer-Goßner
LaufhütteBrünning
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