Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 110/85
Datum
07.03.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte war wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs verurteilt worden. Der BGH gibt der Revisionsrüge statt, da das Landgericht Schuldessenz aus nicht festgestellten Umständen ableitete (z.B. angeblicher Alleinbesitz von Wechselsformularen, Motivannahmen). Mangels tragfähiger Feststellungen wurde das Urteil aufgehoben und an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schuldspruch darf nicht auf tatsächlichen Umständen beruhen, die das Tatgericht nicht festgestellt hat; bloße Vermutungen genügen nicht zur Überzeugungsbildung.

2

Hält das Gericht die Einlassung der Beschuldigten für unglaubhaft, muss es die hierfür tragenden tatsächlichen Anhaltspunkte und deren Begründung in seinen Feststellungen darlegen.

3

Tatsachenbehauptungen über den Besitz oder die Herkunft von Beweismitteln sind vom Tatgericht konkret festzustellen; eine Verknüpfung ohne Feststellungsgrundlage ist rechtsfehlerhaft.

4

Bescheinigte Rechtsfehler in der Beweiswürdigung, die den Schuldspruch beeinflusst haben können, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 15. November 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 110/85 in der Strafsache gegen De ███, geborene ██ aus █, Antje, geboren am ██ 1937 in ███████, wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 7. März 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 15. November 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Sie hat mit der Sachrüge Erfolg. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht die Schuld der Angeklagten aus Umständen hergeleitet, welche nicht zu seiner Überzeugung feststanden (vgl. Hürxthal in KK § 261 Rdn. 45, 56).

Nach Auffassung der Strafkammer spricht für die Fälschung des der Volksbank ██ angebotenen Wechsels durch die Angeklagte auch, dass der Schriftzug „io—" auf eines der Wechselformulare durchgedrückt war, welche bei der Angeklagten gefunden worden sind (UA 8). Ihre Schlussfolgerung stützt die Strafkammer wesentlich darauf, dass die gefundenen Formulare seit Februar 1982 allein im Besitz der Angeklagten gewesen seien. Ob dies tatsächlich der Fall war, stellt sie aber nicht fest. Vielmehr bezeichnet sie die dahingehende Einlassung der Angeklagten als höchst zweifelhaft und verweist auf die Bekundungen des Zeugen ███, die er „glaubhaft" bestritten hatte.

Ebensowenig tragfähig sind die Erwägungen des Landgerichts über das Motiv, welches die Angeklagte veranlasst hat, ███ „in die Sache hineinzuziehen" (UA 9). Einen möglichen Beweggrund entnimmt das Landgericht der – in anderem Zusammenhang gebrachten – Einlassung der Angeklagten. Danach habe sie geglaubt, ███ werde die Wechselsumme schon wieder von ihrem Schuldner ███ eintreiben; dieser sei nicht zahlungsunfähig, sondern verschleiere seine Einkünfte. Diese Einlassung hält das Landgericht indessen für widerlegt (UA 7, 8).

Die Rechtsfehler können die Beweiswürdigung zum Nachteil der Angeklagten beeinflusst haben. Sie nötigen daher zur Aufhebung des Urteils.

Richter am Bundesgerichtshof Knoblich Goydke

Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

KnoblichMeyer-Goßner
Jahnke
Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung und Zurückverweisung — Themis