Aufhebung des Freispruchs wegen fehlerhafter Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags (§ 244 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 110/81
- Datum
- 26.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ermöglicht die Behandlung einer behaupteten Tatsache als wahr nur, wenn es sich um eine erhebliche Behauptung handelt und diese zur Entlastung des Angeklagten vorgebracht wird.
Die Bedeutungslosigkeit einer Beweistatsache im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO darf nicht allein aus dem bisherigen Beweisergebnis abgeleitet werden; es ist zu prüfen, ob die Bestätigung der Beweistatsache die Überzeugungsbildung beeinflussen könnte.
Bei der Prüfung der Bedeutung eines Beweisantrags sind insbesondere der genaue Wortlaut und der Bestimmtheitsgrad der behaupteten Äußerungen zu berücksichtigen.
Ist die Ablehnung eines Beweisantrags rechtsfehlerhaft und kann nicht ausgeschlossen werden, dass der ergangene Freispruch hierauf beruht, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Landau in der Pfalz, 16. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 110/81 in der Strafsache gegen ███████████████ Wolfgang F., geboren am ██ 1955 in ████████, wegen Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich, Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin █████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 16. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung und (tateinheitlich begangener) Körperverletzung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Von dem Vorwurf der Anklage, am 30. September 1979 einen schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Richard ████ begangen zu haben, hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, soweit Freispruch erfolgt ist. Sie hat das in zulässiger Weise beschränkte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, mit der Verletzung formellen Rechts begründet. Die Revision hat Erfolg.
1. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hatte in der Hauptverhandlung beantragt, den Angeklagten wegen des zum Nachteil Richard ████ begangenen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu verurteilen, hilfsweise den Zeugen Arno █████ zum Beweise dafür zu vernehmen, „dass der Zeuge ████ blutüberströmt in seinem Schlafzimmer aufgefunden wurde und dass dieser ihm gesagt habe, dass der Angeklagte der Täter war“ (Bd. II Bl. 243 d. A.). Das Landgericht hat diesen Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen abgelehnt und dazu ausgeführt: „Die unter Beweis gestellte Tatsache kann als wahr unterstellt werden (§ 244 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Aussage des Zeugen ████ bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass dieser schon am Morgen nach dem Vorfall vom 30. September 1979 dem Zeugen Arno █████ gegenüber – seiner subjektiven Überzeugung gemäß – davon gesprochen hatte, dass der Angeklagte der Täter sei. Dass der Zeuge infolge eines nächtlichen Vorfalls erhebliche Verletzungen erlitten hat, steht nicht in Zweifel. Dies berührt indes die dargelegten Zweifel an der Identität zwischen dem Täter und dem Angeklagten nicht.“
2. Die Revision rügt zu Recht, dass die Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages fehlerhaft ist.
a) Gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO kann eine behauptete Tatsache als wahr behandelt werden, wenn es sich um eine erhebliche Behauptung handelt und wenn diese zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 205, 216). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier schon deshalb, weil die Staatsanwaltschaft ihre Behauptung zulasten des Angeklagten vorgebracht hat, um die Zweifel der Strafkammer auszuräumen, die diese an der zuverlässigen Identifizierung des Angeklagten als Täter durch das Opfer ████ hatte.
b) Die Ablehnung des Beweisantrages lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die Strafkammer nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe der Tatsache, die bewiesen werden sollte, keine Bedeutung für ihre Entscheidung beigemessen hat. Zwar genügt es für die Bedeutungslosigkeit im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, dass selbst die Bestätigung der Beweistatsache keinen Einfluss auf die richterliche Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt haben könnte (BGH NJW 1953, 35; GA 64, 77; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 244 Rdn. 192; Kleinknecht, StPO 35. Aufl., § 244 Rdn. 52). Die Bedeutungslosigkeit darf aber nicht lediglich aus dem bisherigen Beweisergebnis abgeleitet werden (BGH MDR 1970, 778). Das wäre hier jedoch der Fall. Die Zweifel an der Identifizierung des Angeklagten durch den Verletzten hat die Strafkammer mit den unsicheren Angaben des Zeugen ████ und den von ihm in der Hauptverhandlung geschilderten Umständen des Überfalls begründet (UA 16/17). Daraus folgt jedoch noch nicht, dass auch den Äußerungen des Verletzten über die Person des Täters wenige Stunden nach dem Überfall keine Bedeutung für die Überzeugungsbildung der Strafkammer zukommen könnte. Das gilt insbesondere für den genauen Wortlaut der Erklärungen ████ und den Grad ihrer Bestimmtheit hinsichtlich der Identifizierung des Täters. Beide Gesichtspunkte gehören bei sinngemäßer Auslegung zum Inhalt des Beweisantrages der Staatsanwaltschaft.
3. Da hiernach nicht auszuschließen ist, dass der Freispruch auf der fehlerhaften Ablehnung der Vernehmung des Zeugen Arno █████ beruht, war das Urteil insoweit aufzuheben.
| Salger | Hürxthal | Goydke | |||
| Spiegel | Knoblich |