Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Freispruch im Verkehrsstrafverfahren nach plötzlichem Ausbiegen

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 110/57
Datum
19.07.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde ursprünglich wegen fahrlässiger Tötung nach einem Überholzusammenstoß verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und sprach frei, weil die Strafkammer den wirklichen Unfallablauf (plötzliches Bremsen des Lastzugs und dadurch verursachtes Ausbiegen des Volkswagens) nicht rechtlich zugrunde gelegt hatte. Damit fehlte eine tragfähige Grundlage für ein Mitverschulden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Würdigung des Mitverschuldens ist auf den tatsächlichen Unfallablauf abzustellen; die rechtliche Beurteilung darf nicht von einem von den festgestellten Tatsachen abweichenden Sachverhalt ausgehen.

2

Ein schnelleres nachfolgendes Fahrzeug hat das langsamere Fahrzeug zu beobachten und seine Fahrweise anzupassen; es muss jedoch nicht mit allen vernünftigerweise nicht vorhersehbaren Verkehrspflichtverletzungen Dritter rechnen.

3

Führt die Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass die zur Verurteilung erforderlichen Umstände nicht mehr festgestellt werden können, ist gemäß § 354 Abs. 1 StPO freizusprechen.

4

Bei Freispruch sind die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen dem Staat gemäß § 467 Abs. 1, 2 StPO aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 13. November 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ██ dort, geboren am █████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Dr. Dotterweich, Bundesrichter, Sauer, Bundesrichter, Dr. Selbert, Bundesrichter, Dr. Hengsberger, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Carwin als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 13. November 1956 aufgehoben.

II. Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten der fahrlässigen Tötung zweier Menschen und zugleich (§ 7 StGB) der fahrlässigen Körperverletzung eines dritten für schuldig erachtet. Sie hat ihn deshalb zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Am 29. März 1956 etwa um 17.60 Uhr fuhr der Angeklagte mit einem Borgward Isabella-Wagen auf der Autobahn Stuttgart–Karlsruhe. Vor der Abzweigung Pforzheim–[REDACTED] senkt sich diese in zwei hintereinander liegenden Gefällestrecken, die durch ein kürzeres und ebenes Zwischenstück verbunden sind. Innerhalb dieser Teilstrecke überholte der Angeklagte einen BMW-Wagen. Dabei sah er auf der rechten Fahrbahn etwa 400 m vor sich einen Volkswagen und etwa weitere 200 m davor einen Lastzug. Die Geschwindigkeit des Lastzugs betrug etwa 50 km/h, die des Volkswagens mindestens 65 km/h. Der Angeklagte gab ein Hupsignal, um dem Volkswagen seine Überholabsicht anzuzeigen. Zwar erkannte er, dass dieser dem Lastzug immer näher kam, rechnete aber nicht damit, dass er den Lastzug überholen und deshalb noch links ausbiegen werde. Als sich der Volkswagen noch mindestens 40, höchstens aber 100 m hinter dem Lastzug befand, bremste dessen Fahrer in der Gefällestrecke plötzlich sehr scharf und setzte innerhalb kurzer Zeit seine Geschwindigkeit von 32 auf 23 km/h herab. Ebenso plötzlich stellte der Fahrer des Volkswagens seinen linken Winker und setzte sofort nach links zur Überholbahn ab. Der Angeklagte, der sich in diesem Augenblick etwa 50 m hinter dem Volkswagen befand, bremste und lenkte unter Beibehaltung seiner Geschwindigkeit seinen Wagen nach links über den Mittelstreifen. Dabei streifte er mit der rechten Flanke seines Wagens den linken vorderen Kotflügel des Volkswagens. Dieser wurde unter den Anhänger des Lastzuges geschleudert.

Von seinen drei Insassen wurden der Fahrer ████████ und dessen Begleiterin █████████ sofort getötet, die dritte Insassin ██████████ erlag ihren schweren Verletzungen später.

II. Die Strafkammer bejaht ein Mitverschulden des Angeklagten aus folgenden Erwägungen:

Als Fahrer des schnelleren Fahrzeugs sei er verpflichtet gewesen, den langsameren Volkswagen sorgfältig auf eine etwaige Überholungsabsicht zu beobachten und seine Fahrweise darauf einzurichten. Nachdem er den BMW-Wagen überholt habe, habe er, eigenem Eingeständnis zufolge, aus einer Entfernung von 300 bis 200 m hinter dem Volkswagen erkannt, dass dieser schneller, wenn auch nicht auffällig schneller, als der Lastzug fuhr und sich ihm immer mehr näherte. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Volkswagenfahrer durch eine überraschende und scharfe Bremsung des Lastzugs dazu veranlasst wurde, ohne Rücksicht auf die nachfolgende Isabella plötzlich nach links auszubiegen, und zwar in einem Zeitpunkt, als sich der Angeklagte schon so dicht hinter dem Volkswagen befand, dass er den Unfall nicht mehr habe vermeiden können. Er habe aber damit rechnen müssen, dass der Volkswagen „unabhängig von der von ihm (dem Angeklagten) nicht vorauszusehenden plötzlichen Bremsung des Lastzugs zum Überholen ansetzen werde“; denn der Volkswagenfahrer habe, wie der Angeklagte erkannt habe, „keine Anstalten, sich hinter dem Lastzug zu halten“, getroffen. Habe der Angeklagte seine Geschwindigkeit nicht verringert, um dem Volkswagen die voraussehbare Überholung zu ermöglichen, so habe er nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Volkswagenfahrer nicht überholen werde. Zwar könne von ihm nicht verlangt werden, sich von vornherein auf alle möglichen Verkehrsverstöße vor ihm Fahrender, etwa die plötzliche Bremsung des Lastzugs als den Anlass für das Ausbiegen des Volkswagens, einzurichten, mit denen er vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. Hier habe er aber „unabhängig von diesem Anlass“ in seine Überlegungen einbeziehen müssen, dass sich der schnellere Volkswagen dem Lastzug auf einen unter 100 m liegenden Abstand genähert hatte, aus dem Überholungen eingeleitet zu werden pflegen.

III. Der Angeklagte macht mit seiner Revision hauptsächlich sachlichrechtliche Fehler geltend. Schon diese Angriffe müssen zur Aufhebung der Verurteilung und zum Freispruch des Angeklagten führen.

1. Aus der Beweiswürdigung der Strafkammer (UA unten) ergibt sich ihre Überzeugung davon, dass der Fahrer des Volkswagens durch das überraschende und scharfe Bremsen des Lastzugs zu seinem plötzlichen Ausbiegen auf die Überholbahn veranlasst wurde. Bei ihrer rechtlichen Würdigung aber geht sie von der Auffassung aus, es komme für die Beurteilung der Frage nach dem Mitverschulden des Angeklagten nicht auf den wirklichen Grund für das Ausbiegen des Volkswagens an; denn der Angeklagte habe damit rechnen müssen, „dass der Volkswagen unabhängig von der von ihm nicht vorauszusehenden plötzlichen Bremsung des Lastzugs zum Überholen ansetzen werde“ (UA S. 6 BR).

Schon mit dieser rechtlichen Ausgangserwägung hat die Strafkammer den Weg zu einer richtigen Entscheidung verfehlt. Sie hat bei ihrer rechtlichen Beurteilung einen ganz wesentlichen Umstand des Unfallverlaufs außer Betracht gelassen und hat ihrer rechtlichen Prüfung einen in einem entscheidenden Punkt davon verschiedenen Sachverhalt zugrunde gelegt. Wovon sie bei ihrer Entscheidung allein hätte ausgehen dürfen, war das wirkliche Unfallgeschehen, insbesondere die Tatsache, dass der Volkswagenfahrer infolge des plötzlichen Bremsens des Lastzugs nach links ausbog. Die Möglichkeit, dass er den Lastzug demnächst überholt hätte, schied damit aus. Der Angeklagte brauchte nicht damit zu rechnen, dass der Volkswagenfahrer den Lastzug überholen werde, solange er sich noch in einem Abstand von 40 bis 100 m hinter ihm befand. Die Strafkammer selbst nimmt an, dass der Volkswagenfahrer „keine Anstalten, sich hinter dem Lastzug zu halten“, getroffen habe. Habe der Angeklagte seine Geschwindigkeit nicht verringert, um dem Volkswagen die voraussehbare Überholung zu ermöglichen, so habe er nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Volkswagenfahrer nicht überholen werde. Zwar könne von ihm nicht verlangt werden, sich von vornherein auf alle möglichen Verkehrsverstöße vor ihm Fahrender, etwa die plötzliche Bremsung des Lastzugs als den Anlass für das Ausbiegen des Volkswagens, einzurichten, mit denen er vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. Hier habe er aber „unabhängig von diesem Anlass“ in seine Überlegungen einbeziehen müssen, dass sich der schnellere Volkswagen dem Lastzug auf einen unter 100 m liegenden Abstand genähert hatte, aus dem Überholungen eingeleitet zu werden pflegen.

2. Die Strafkammer hat somit die nach ihrer Überzeugung des Senats nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten ergiebigen Feststellungen der Strafkammer eine ausreichende Grundlage für seinen Freispruch (§ 354 Abs. 1 StPO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und 2 StPO. Der Sachverhalt gibt gegen den Angeklagten rechtlich nichts her.

Dr. Dotterweich Rotberg Sauer Die Bundesrichter Dr. Selbert und Dr. Hengsberger sind in rechtzeitiger Urteilsabwesenheit am Unterzeichnen verhindert.

Rotberg
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