Anstiftung zum Meineid trotz nur beschworenen „Nichtwissens“ des Zeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 110/55
- Datum
- 16.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anstiftung zum Meineid ist nicht erfolglos, wenn der Zeuge aufgrund der Einwirkung zwar nicht die vom Anstifter erstrebte vollständige Falschbekundung abgibt, aber eine vom Anstifter umfasste Unwahrheit begeht, etwa durch eidliches Vorspiegeln von Nichtwissen.
Die bewusste Unwahrheit einer Zeugenaussage setzt nicht voraus, dass der Zeuge den wirklichen Hergang kennt; unwahr ist auch die Aussage, die eigenes Wissen pflichtwidrig verschweigt oder Nichtwissen behauptet, obwohl der Zeuge vom Gegenteil überzeugt ist.
Der Erfolg der Anstiftung ist bereits nachgewiesen, wenn der Zeuge wenigstens einen wesentlichen, vom Anstifter gewollten Teil der falschen Darstellung bewusst wahrheitswidrig bekundet und beeidigt.
Für den Vorsatz des Anstifters zur Anstiftung zum Meineid genügt, dass er die Vereidigung des Zeugen in der Hauptverhandlung voraussieht und billigt.
Ob die Vereidigung aus verfahrensrechtlichen Gründen hätte unterbleiben sollen, berührt die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Anstifters nicht, wenn der Zeuge tatsächlich vereidigt wurde und der Anstifter dies vorausgesehen und gebilligt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 29. Dezember 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen den Viehhändler August T. aus O., geboren am ███████ 1923, wegen Anstiftung zum Meineid hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt K— bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Leitsatz
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
Unternimmt es der Angeklagte, einen Zeugen zum eidlichen Ableugnen einer ihm wie dem Angeklagten bekannt gewesenen Tatsache zu bestimmen, beschwört der Zeuge auf diese Einwirkung hin entgegen der Absicht des Angeklagten indessen nur, dass er über die Tatsache nichts wisse, so hat die Anstiftung gleichwohl einen vom Vorsatz des Angeklagten umfassten Erfolg.
Aktenzeichen: 4 StR 110/55
Urteil des BGH vom 16. Juni 1955
Tenor
Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 29. Dezember 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Am Abend des 3. April 1954 befuhr der Angeklagte ████ mit seinem Motorrad die bei Niedermarsberg über die Diemel führende, 1,50 m breite Notbrücke. Auf dem Soziussitz saß der frühere Mitangeklagte ██ ███, während der mit beiden gut bekannte frühere Mitangeklagte Ro. auf seinem Motorrad, dessen Soziussitz ein Bruder des Angeklagten ███ innehatte, ihm mit einem Abstand von 20–30 m folgte. Die Notbrücke war, wie allen Beteiligten bekannt, für den Fahrzeugverkehr gesperrt. Kurz vor Beginn der Brücke hatte ███ seine Geschwindigkeit verlangsamt, ohne jedoch anzuhalten oder abzusteigen. Auch ██ war nicht abgestiegen.
Als ███ die ungefähr 50 m lange Notbrücke etwa zu 2/3 überquert hatte, wurde er von den Zeugen KS, die zu Fuß von der entgegengesetzten Seite kamen und auf der schmalen Brücke durch das Motorrad behindert wurden, zum Anhalten aufgefordert. Nachdem er, wie auch ██, abgestiegen war, begann er einen Wortwechsel mit Herrn ███. ███ drohte, ihn in die Diemel zu werfen. Frau ██ schrieb sich die Nummern der beiden Motorräder auf.
Der Angeklagte ███, der dies bemerkt hatte, rechnete mit einer Anzeige. Er begann nun in der Wirtschaft █████████, in die sich die vier Beteiligten begeben hatten, auf die Eheleute ██ zu schimpfen, wobei er erklärte, er habe noch jeden Prozess gewonnen und werde auch diesen gewinnen. Zu ██, Ro. und seinem Bruder sagte er dann sinngemäß:
„Streiten alle ab, die Brücke befahren zu haben. Dann kann uns nichts passieren, weil dann vier Aussagen gegen zwei stehen.“
Auf Grund der Anzeige der Eheleute ██ wurde gegen ███ eine gerichtliche Strafverfügung über 10 DM erlassen, gegen die er Einspruch erhob. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Marsberg am 24. Juni 1954 bestritt er, an dem fraglichen Abend die Notbrücke mit seinem Motorrad befahren zu haben, während der Zeuge ██ dies eidlich bekundete. Daraufhin beantragte ███, darüber, dass er die Brücke nicht befahren habe, u. a. seinen Soziusfahrer V. und seinen Bruder zu vernehmen. Diesem Beweisantrag wurde unter Vertagung der Sitzung auf den Nachmittag stattgegeben.
Als V. sich auf Grund der Ladung nachmittags zum Amtsgericht begab, traf er vor der Tür den Angeklagten ███ und dessen Bruder. ███ klärte ihn kurz über das bisherige Ergebnis der Verhandlung auf und sagte zum Schluss sinngemäß, ███ wisse ja, was er zu sagen habe: er – ███ – sei nicht gefahren. Sein Bruder fügte hinzu, er werde das auch beschwören. Auf Grund dieser Unterredung in Verbindung mit der Aufforderung ██████ bei ███████ erklärte ██ nach Zeugenbelehrung bewusst wahrheitswidrig: „Vor der Brücke bin ich abgestiegen, habe hinten an den Sozius gefasst und das Rad geschoben. Der Angeklagte ist nicht gefahren.“ Auf Vorhalt schränkte er seine Aussage dahin ein, er wisse nicht genau, ob ███ gefahren sei. Diese Aussage beeidete V., obwohl er genau wusste, dass der Angeklagte T. mit ihm die Brücke befahren hatte.
Nunmehr stellte ███ den Antrag, darüber, dass er die Brücke nicht befahren habe, den ███ als Zeugen zu hören. Auch diesem Antrag wurde unter Vertagung der Hauptverhandlung auf den 28. Juni 1954 entsprochen. Vor Beginn des Termins trafen die vier Beteiligten sich vor dem Amtsgericht und sprachen über den Vorfall. ███ sagte zu Ro., dieser müsse jetzt auch aussagen, dass er – ███ – die Brücke nicht befahren habe; ████ solle einfach erklären, T. habe vor der Brücke angehalten und sei abgestiegen. Ro. sagte nach Zeugenbelehrung wie folgt aus: „Ich habe gesehen, dass T. vor der Brücke angehalten hat. ███ stieg ab, ging hinter dem Motorrad her und schob. Ob ██ über die Brücke gefahren ist, kann ich nicht sagen.“ Diese Aussage beeidete Ro., obwohl er sich bewusst war, dass er den bekundeten Vorgang tatsächlich nicht gesehen hatte.
███ und Ro. sind wegen Meineides rechtskräftig zu je acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Gegen den Angeklagten T. hat die Strafkammer wegen tateinheitlich begangener Anstiftung hierzu auf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr sowie auf die gesetzlichen Nebenfolgen erkannt. Nach ihrer Feststellung hat der geistig und wirtschaftlich überlegene T. in ███████ und Ro., die sonst wahrheitsgemäß ausgesagt hätten, durch seine Aufforderungen in der Gastwirtschaft Ke. und jeweils bei dem Zusammentreffen vor dem Amtsgericht Marsberg den Tatentschluss hervorgerufen.
Gründe
Die Sachbeschwerde des Angeklagten ███ hat keinen Erfolg.
1. Die Strafkammer führt aus, die Anstiftung sei nicht etwa deshalb erfolglos geblieben (§ 49a StGB), weil ███ und Ro. nicht genau das ausgesagt haben, wozu T. sie bestimmen wollte. Beide hätten nämlich nichts anderes, sondern lediglich weniger gesagt; das Weniger liege aber immer noch im Rahmen dessen, was T. gewollt habe.
Diese Auffassung steht nach Ansicht der Revision in Widerspruch zu dem festgestellten Sachverhalt. In dem amtsgerichtlichen Verfahren sei es nur darauf angekommen, ob ███ über die Brücke gefahren sei. Gegenüber der positiven Bekundung des Zeugen ██ sei dem Beschwerdeführer nicht damit gedient gewesen, dass ██ und Ro. schließlich beschworen hätten, sie wüssten nicht, ob er gefahren sei; denn nur die bestimmte Bekundung, er sei nicht gefahren, habe die Aussage des Zeugen ██ erschüttern und demgemäß vom Beschwerdeführer gewollt sein können. Eben aus diesem Grunde habe er nach dem Versagen ██████████ noch den Ro. als Zeugen benannt.
Das Bedenken der Revision greift indessen weder hinsichtlich der Aussage ████ noch hinsichtlich der Bekundung Ro.s durch.
a) ███████ wusste, wie dem Beschwerdeführer bekannt war, dass dieser die Brücke befahren hatte. Wenn er daher aussagte, ███ sei nicht gefahren, so bekundete er nicht nur eine negative Tatsache als gewusst, die in Wirklichkeit seinem Wissen nicht angehörte, sondern verschwieg zudem auch pflichtwidrig, dass er vom Gegenteil überzeugt war. Beides trifft nicht notwendig zusammen; denn die bewusste Unwahrheit einer Aussage setzt nicht voraus, dass der Zeuge den wirklichen Hergang kennt. Der Beschwerdeführer wollte somit den ██ nicht bloß zur Bekundung einer Tatsache bewegen, die kein Bestandteil seines Wissens war, sondern auch zum Verschweigen der gewussten Wirklichkeit.
Es mag durchaus sein, dass es den Absichten des Beschwerdeführers zuwiderlief, wenn █████████ die Aussage, T. sei nicht gefahren, unter dem Druck der Vorhalte zurücknahm und sich stattdessen auf die ebenso unwahre Behauptung des Nichtwissens beschränkte. Dadurch wird indessen seine Verantwortung auch für diese Unwahrheit nicht berührt; denn dass V. sein wirkliches Wissen verschweigen sollte, entsprach dem erklärten Willen des Angeklagten.
b) Ro. hat, der ausdrücklichen Aufforderung des Beschwerdeführers entsprechend, bewusst wahrheitswidrig bekundet, er habe gesehen, dass T. vor der Brücke angehalten habe. Damit ist der Erfolg der Anstiftung bereits nachgewiesen. Auch hier ist es ohne Belang, dass ███ dem Sinne ███████ nur teilweise entsprochen hat, indem er sich hinsichtlich des Befahrens der Brücke vorsichtigerweise wahrheitsgemäß – mit Nichtwissen – erklärte, und dass dem Beschwerdeführer aus diesem Grunde mit seiner Aussage insgesamt nicht gedient war. Denn dass die Bekundung in ihrer Gesamtheit für die Absichten T.s nicht ausreichte, kann auch hier dessen Verantwortlichkeit für eine von ihm gewollte Lüge des Zeugen nicht ausschließen.
2. Dass der Beschwerdeführer bei seinen Anstiftungshandlungen mit einer Vereidigung ███████ und Ro.s in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht gerechnet hat, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen mit aller Deutlichkeit. Sei dem Gespräch, das er und sein Bruder mit ████████ vor dessen Vernehmung führten, erklärte der Bruder, er werde ebenfalls beschwören, dass der Beschwerdeführer nicht gefahren sei. Als vollends der Beschwerdeführer den ███ zur falschen Aussage bewog, hatte ████████ bereits in seiner Gegenwart den Zeugeneid geleistet. Hiernach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass T. nach der Überzeugung der Strafkammer die Vereidigung ███ und Ro.s auf ihre falsche Aussage vorausgesehen und gebilligt hat. Ob die Vereidigung aus verfahrensrechtlichen Gründen (§ 60 Nr. 3, 62 StPO) hätte unterbleiben sollen, ist demgegenüber ohne Belang.
3. Kein Widerspruch zu den sonstigen Urteilsfeststellungen liegt ferner darin, dass die Strafkammer bereits die Aufforderung T.s in der Gastwirtschaft Ke. („alle sollten abstreiten, die Brücke befahren zu haben“) als Beginn der Verleitung zur falschen Zeugenaussage gewertet hat. Dass diese Aufforderung für den Willensentschluss ██████████ und Ro.s mit ursächlich gewesen ist, hebt das angefochtene Urteil ausdrücklich hervor. Zwar stand es damals für die Beteiligten noch nicht fest, gegen wen das erwartete behördliche Verfahren sich richten und wie es sich im einzelnen gestalten werde. Indessen war eben der Beschwerdeführer es gewesen, der sich mit den Fußgängern auseinandergesetzt und deren Unwillen erregt hatte, so dass er sich in erster Reihe als gefährdet empfand. Wenn demgemäß die Strafkammer davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe der späteren Sachgestaltung entsprechend von vornherein mit der naheliegenden Möglichkeit gerechnet, dass vornehmlich er als Beschuldigter und die drei Begleiter als Zeugen in Betracht kommen, so hielt sie sich im Rahmen möglicher Würdigung.
Das gleiche gilt für das Gespräch, das der Beschwerdeführer mit V. vor der ersten polizeilichen Vernehmung führte.
Im Übrigen wird das Gespräch bei Ke. vom Landgericht nur zu dem Zweck verwendet, die Handlungseinheit der Anstiftung beider Zeugen zu begründen. Der Angeklagte ist aber keinesfalls dadurch beschwert, dass er nicht in zwei Fällen, sondern nur wegen einer einzigen Straftat verurteilt worden ist.
4. Auch anderweit liegt dem Schuldspruch kein zum Nachteil des Beschwerdeführers wirkender Rechtsirrtum zugrunde. Der von der Revision nicht im einzelnen angegriffene Strafausspruch lässt ebenfalls keinen solchen Mangel erkennen.
Insbesondere begründet die strafschärfend berücksichtigte Erwägung, dass grundsätzlich der Anstifter härter zu bestrafen sei als der Täter, nicht etwa die Befürchtung, das Landgericht könne den gesetzlichen Strafrahmen des § 48 Abs. 2 StGB verkannt haben. Das Landgericht hat sich vielmehr, um ein gerechtes Verhältnis der Strafe des Beschwerdeführers zu den gleichzeitig gegen ████████ und Ro. zu verhängenden Meineidsstrafen zu finden, lediglich vor Augen geführt, dass dem Anstifter als dem Urheber der Tat – wie im allgemeinen, so auch hier – die größere Schuld und die höhere Gefährlichkeit zukommt. So verstanden aber gibt die Erwägung einem mit Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Gesichtspunkt Ausdruck.
Nach alledem war das Rechtsmittel unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
| Engels | Dr. Augustin | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Seibert |