Revision: Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei Unzucht mit Kind
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 110/54
- Datum
- 08.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter hat bei unklaren oder widersprüchlichen Angaben eines minderjährigen Zeugen die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO; hierzu können die Hinzuziehung eines Sachverständigen (z. B. Jugendpsychologen) und ergänzende Vernehmungen gehören.
Bleiben in den Aussagen eines Kindes erhebliche Unstimmigkeiten oder besteht der begründete Verdacht einer unbewussten Beeinflussung durch Dritte, muss der Richter durch weitere Beweiserhebung und gezielte Befragung Klarheit schaffen; unterlässt er dies, liegt ein Verfahrensmangel vor.
Wenn eine in der Anklage behauptete Tatfolge in polizeilichen Vernehmungen mehrfach genannt, aber in der Hauptverhandlung nur teilweise behandelt wird, hat der Tatrichter die Gründe für das Auslassen zu erörtern oder ergänzend aufzuklären; andernfalls ist die Verurteilung gefährdet.
Bei Sexualdelikten gegen Kinder ist die besondere Verletzlichkeit der Glaubwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen; die Möglichkeit der Suggestion oder Fehlinterpretation harmloser Ereignisse rechtfertigt gegebenenfalls die Hinzuziehung sachverständiger Beurteilung.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 2. Dezember 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Wilhelm B. aus B., dort geboren am ████ ███ wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 2. Dezember 1953, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der einschlägig noch nicht vorbestrafte, verheiratete Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in einem Falle zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer abgelehnt.
Die Revision des Beschwerdeführers rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
Nach den Feststellungen rief der Angeklagte im Sommer 1953 die damals zehn Jahre alte Ursula ██████████ in seine Wohnung. Das Kind stieg durch das Fenster in das Zimmer. Der Beschwerdeführer setzte das Mädchen zunächst auf das Sofa. Dann richtete er Ursula auf, fasste ihr an den nackten Geschlechtsteil und spielte kurze Zeit daran. Sie wusste nicht, wie sie sich verhalten sollte, und ließ sich deshalb das Tun des Beschwerdeführers gefallen. Anschließend spielte sie noch eine Weile mit ihrer Puppe und wurde dann vom Beschwerdeführer durch das Fenster wieder auf den Hof gesetzt.
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist begründet. Dem Angeklagten war außer dem Fall ██ noch zur Last gelegt, sich an den Kindern Annegret K. und Renate ██ vergangen zu haben. Insoweit ist er mangels Beweises freigesprochen, weil Annegret als nicht sehr glaubhaft und stark phantasiebegabt beurteilt wurde und sie schon geschlechtliche Erlebnisse gehabt hatte, während bei Renate die Möglichkeit der Missdeutung eines vielleicht harmlosen Vorfalls offenblieb.
Die Strafkammer erwähnt selbst, dass sich Ursula ███ erst dann ihrer Mutter offenbart hat, nachdem ihre Freundin ██ ihr Andeutungen über ihre eigenen Erlebnisse mit dem Angeklagten gemacht hatte. Nach den Darlegungen des Landgerichts „gilt“ zwar Ursula als moralisch einwandfrei, ehrlich und glaubwürdig. Sie machte in der Hauptverhandlung einen günstigen Eindruck. Es lässt sich jedoch einstweilen die Möglichkeit nicht völlig von der Hand weisen, dass auch Ursula infolge der unkontrollierten Unterhaltung mit der vom Landgericht ungünstig beurteilten Annegret unbewusst beeinflusst worden ist und vielleicht ebenso, wie dies im Fall K. als nicht widerlegbar bezeichnet wird, ein harmloses Erlebnis falsch gedeutet hat. Angesichts dessen musste sich dem Tatrichter die Notwendigkeit aufdrängen, zur Frage der Glaubwürdigkeit des Mädchens Ursula einen Jugendpsychologen als Sachverständigen hinzuzuziehen. Durch diese Unterlassung hat er die Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO).
Hinzu kommt weiter: Die Strafkammer hebt hervor, dass die jetzige Bekundung des Kindes Ursula ███ seinen mehrmaligen polizeilichen Aussagen entspreche. Dies ist jedoch nicht ganz zutreffend. Das Mädchen hat bei der ersten Vernehmung vor der Polizei zwei Vorfälle geschildert, bei denen sich der Angeklagte an ihr vergangen habe. Bei der Gegenüberstellung mit dem Beschwerdeführer hat sie dagegen nur ein solches Vorkommnis erwähnt, wie denn auch die Strafkammer nur den einen Fall behandelt, obwohl die Anklageschrift zwei in fortgesetzter Handlung begangene Vorfälle anführt. Den Darlegungen des Landgerichts lässt sich nicht entnehmen, weshalb der angebliche zweite Vorgang nicht erörtert wird, ob man ihn übersehen hat, oder ob er nicht für erwiesen erachtet worden ist. Es lässt sich daher nicht ausschließen, dass insoweit eine ungeklärte Unstimmigkeit in den Angaben des Kindes offenblieb, deren Klarstellung durch Befragen des Mädchens und der Kriminalbeamtin sich dem Tatrichter aufdrängen musste (§ 244 Abs. 2 StPO).
Das Urteil kann auf diesen Verfahrensverstößen beruhen. Es muss demgemäß mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Bei Aufklärung des Sachverhalts in der bezeichneten Richtung unter Zuziehung eines Jugendpsychologen als Sachverständigen wird es zweckmäßig sein, außer der bereits vernommenen Kriminalbeamtin und den anderen Kindern (Annegret und Renate) als Zeugen auch den Klassenlehrer der Ursula zu hören. Bisweilen ist nicht zu erkennen, worauf die Angabe der Urteilsgründe beruht, sie gelte als moralisch einwandfrei, ehrlich und glaubwürdig. Die Vernehmung der zuständigen Fürsorgerin des Jugendamts könnte sich ebenfalls empfehlen.
Engels Krumme Groß Seibert Dr. Augustin
fs