Treffer
BGH Urteil

BGH: Polizeiliches Wegfahrhindern rechtmäßig; Unfallflucht und Widerstand in Tateinheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 109/70
Datum
25.06.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wehrte eine Polizeikontrolle ab, verriegelte sein Fahrzeug, fuhr beim gewaltsamen Öffnen rückwärts los, verletzte einen Beamten und flüchtete vom Unfallort. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen Widerstands, gefährlicher Körperverletzung und Unfallflucht dem Grunde nach, beanstandet jedoch die Annahme von Tatmehrheit. Ein Atemalkoholtest ist nicht erzwingbar; die Zwangsmaßnahme war hier aber rechtmäßig, weil sie der Verhinderung weiterer Trunkenheitsfahrt diente. Der Schuldspruch wurde auf Tateinheit umgestellt, der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Atemalkoholtest, der eine aktive Mitwirkung des Betroffenen erfordert, ist mangels Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung nach § 81a Abs. 1 StPO nicht mit Zwang erzwingbar; Zwang allein zu diesem Zweck ist keine rechtmäßige Amtsausübung.

2

Polizeiliche Zwangsmaßnahmen können rechtmäßig sein, wenn sie bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt darauf gerichtet sind, das (Weiter-)Führen eines Kraftfahrzeugs zur Verhinderung einer Straftat (§ 316 StGB) zu unterbinden.

3

Für den Tatbestand des § 142 StGB genügt es, dass sich der Unfallbeteiligte der Feststellung unfallrelevanter Umstände entzieht; hierzu kann auch die Klärung des körperlichen Zustands (insbesondere Alkoholisierung und deren Grad) gehören, selbst wenn die Person des Beteiligten bekannt ist.

4

Mehrere im unmittelbaren Zusammenhang stehende Einzelakte können eine natürliche Handlungseinheit bilden und damit Tateinheit begründen, wenn sie von einem einheitlichen Willen getragen und auf ein durchgängiges Ziel ausgerichtet sind.

5

Wird im Revisionsverfahren Tatmehrheit rechtsfehlerhaft angenommen, kann der Schuldspruch ohne weitere Feststellungen auf Tateinheit geändert werden; der Strafausspruch ist dann regelmäßig aufzuheben und zur neuen Strafbemessung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Traunstein, 17. Oktober 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Franz M ███ aus AC, dort geboren ████████████████ 1948, wegen Widerstands u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Sanders, Dr. Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, pr. ████ Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Traunstein vom 17. Oktober 1969 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen eines Vergehens des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit einem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung und mit einem Vergehen der Verkehrsflucht verurteilt wird, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache auneuer Verhandlung und Entscheidung an das Schöffengericht in Bad Reichenhall zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

I. Der wegen verschiedener Vergehen, darunter einigen Trunkenheitsfahrten vorbestrafte Angeklagte besuchte am 26. November 1968 in Bad Reichenhall mehrere Gaststätten, zuletzt in denen er alkoholische Getränke zu sich nahm. war er in dem Nachtlokal ██ ██ in der Poststraße, das er am 27. November 1968 gegen 03.00 Uhr verließ, um mit seinem gegenüber dem ███████████ geparkten Personenkraftwagen fortzufahren.

Als der Angeklagte das Lokal verlassen hatte, bemerkte er, dass kurz hinter seinem Wagen der mit den Polizeimeistern ███ und ████ besetzte Funkstreifenwagen der Stadtpolizei Bad Reichenhall KEI 306 stand. Er befürchtete, dass er wegen seines Alkoholgenusses kontrolliert und einer Blutalkoholuntersuchung unterzogen werden würde. Darum ließ er den Wagen durch einen Bekannten zum nahegelegenen Rathausplatz fahren, selbst zu Fuß dorthin und stieg ein, nachdem er von seinem Bekannten die Wagenschlüssel zurückerhalten hatte. Zunächst brachte er einen anderen Bekannten nach Hause und fuhr dann ortsauswärts, um nach Karlstein zu fahren, wo er einen zweiten Wohnsitz hat.

Kurz vor der Luitpoldbrücke wurde er von dem Streifenwagen ███████ angehalten, dessen Besatzung aufgefallen war, dass am Steuer des Wagens ein anderer Fahrer saß, als der, der mit dem Wagen vom Parkplatz am ██████ weggefahren war. Als die Beamten sich der Tür am Fahrersitz des Wagens des Angeklagten näherten, verriegelte dieser die Tür und überprüfte unmittelbar danach, dass auch die anderen Türen des Wagens von innen verriegelt waren. Auf die Aufforderung des Polizeimeisters KC, die Papiere zu zeigen, öffnete er das Fenster der Fahrertür etwa 10 cm weit und reichte den Führerschein und die Fahrzeugpapiere hinaus. Jetzt erkannte ████████ den ihm von einem früheren Vorfall her bekannten Angeklagten und bemerkte, dass er nach Alkohol roch.

Wegen dieses Alkoholgeruchs und mit Rücksicht darauf, dass ███ ein anderer Fahrer den Wagen des Angeklagten vom ██████████ aus dem Sichtbereich des Funkstreifenwagens herausgebracht hatte, erklärten die Polizeibeamten dem Angeklagten, dass der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt bestehe und er sich deshalb einem Alkoholtest unterziehen müsse. Der Angeklagte entgegnete, dass er seinen Führerschein schon einmal wegen einer Trunkenheitsfahrt verloren habe und dass die Beamten nicht befugt seien, seinen Wagen mit Gewalt zu öffnen; er schloss auch das Fenster am Fahrersitz wieder. Trotz längeren Zuredens und der wiederholten Androhung von Gewalt sowie des Hinweises auf die Folgen einer Widerstandshandlung blieb der Angeklagte bei seinem Verhalten.

Jetzt bemerkte der Polizeimeister ██ ██, dass das Fenster der vorderen rechten Seitentür des Wagens des Angeklagten einen Spalt weit geöffnet war. Er versuchte, die Scheibe mit einem Nadelkreuzschlüssel herunterzudrücken. Gleichzeitig setzte sich der Polizeimeister BC mit dem Streifenwagen schräg seitlich hinter den Wagen des Angeklagten, weil er mit einem Fluchtversuch rechnete. ███ forderte den Angeklagten nochmals auf, seinen Wagen zu öffnen. Daraufhin begann der Angeklagte, an Zündung, Schaltung und Kupplung seines Wagens herumzuhantieren. Nunmehr verstärkte ███████ den Druck des Kreuzschlüssels erheblich, so dass das Fenster zersplitterte. Im gleichen Augenblick ließ der Angeklagte den Motor an. Als die Scheibe zersplitterte, griff █████ durch die Fensteröffnung in das Wageninnere, zog den Sicherungsstift der Türverriegelung heraus und riss mit der anderen Hand die rechte vordere Seitentür des Wagens weit auf. In diesem Augenblick gab der Angeklagte ████ das Kupplungspedal los und fuhr mit starker Beschleunigung nach rückwärts weg. Dabei wurde Kutschka, der zwischen dem Wagen des Angeklagten und der geöffneten rechten Vordertür stand und gerade in den Wagen hineingreifen und den Angeklagten am Wegfahren hindern wollte, von der sichbewegenden Tür des rückwärts fahrenden Wagens einige Meter mitgerissen und dann drei bis vier Meter weit die Saalachböschung heruntergeschleudert. Er erlitt Schnitt— und Schürfverletzungen an beiden Händen. Mindestens die Verletzungen an einer Hand wurden durch den Sturz über die Saalachböschung verursacht.

Der Angeklagte fuhr weiter zurück, rammte dabei den Funkstreifenwagen, an dem ein Sachschaden von rund 600 DM entstand, wendete und entfernte sich auf der Bundesstraße 21 mit hoher Geschwindigkeit in Richtung Stadtmitte. Er wollte auf jeden Fall die Entnahme einer Blutprobe verhindern, von deren Ergebnis er die neuerliche Entziehung der Fahrerlaubnis befürchtete. Darum blieb er auch

nicht nach Hause, sondern übernachtete bei einem Bekannten. Er stellte sich erst am 27. November gegen 16.00 Uhr bei der Stadtpolizei in Bad Reichenhall. Wegen der inzwischen verflossenen Zeit wurde eine Blutprobe nicht mehr entnommen.

II. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen einer in Tat— mehrheit damit begangenen Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

1. Die Ausführungen der Revisionsbegründung erschöpfen sich im Wesentlichen in Angriffen gegen die Feststellungen des Schwurgerichts, die widerspruchsfrei getroffen, und gegen die Beweiswürdigung, in der Rechtsfehler, insbesondere Verstöße gegen die Denkgesetze, gegen allgemeine Erfahrungssätze oder den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ nicht zu erkennen sind. Insbesondere hat das Schwurgericht entgegen der Auffassung der Revision in aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Weise den bedingten Vorsatz einer gefährlichen Körperverletzung festgestellt. Der Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht stand auch nicht, wie die Revision meint, die Tatsache entgegen, dass die Person des Angeklagten den Polizeibeamten bekannt war und die Art seiner Beteiligung an dem von ihm verursachten Verkehrsunfall feststand; denn als Art der Beteiligung an einem Unfall kommt auch der körperliche Zustand eines Unfallbeteiligten, also auch Trunkenheit

und ihr Grad in Betracht. Darum reicht es aus, dass sich der Täter der Klärung der Frage des Alkoholgenusses entzieht; auch diese dient regelmäßig nicht nur rein polizeilichen Zwecken, sondern auch dem durch § 142 StGB geschützten Beweisinteresse der anderen Unfallbeteiligten.

2. Das Verhalten der Polizeibeamten, insbesondere das gewaltsame Öffnen des Wagens diente zwar einerseits der Durchführung des in Aussicht genommenen Alkoholtests, (UA 7), andererseits aber auch, wie der Angeklagte erkannt hat (UA 9) und auch die Revisionsbegründung (S. 2) nicht übersehen kann, der Hinderung des Angeklagten am An— und Wegfahren (UA 8 unten, 9 unten).

Nun ist allerdings der Alkoholtest, das Blasen in ein Röhrchen zur Prüfung der Atemluft auf Alkohol nicht erzwingbar, weil § 81a Abs. 1 StPO den Verdächtigen nur verpflichtet, eine körperliche Untersuchung, z. B. eine Blutentnahme zu dulden, ihn aber nicht dazu nötigt, bei der Durchführung von Untersuchungen selbst aktiv mitzuwirken, wie er das beim Alkoholtest tun muss (BayObLGSt 1963, 15; OLG Schleswig, VRS 30, 344). Die Anwendung polizeilichen Zwanges zu dem ausschließlichen Zweck, einen Alkoholtest herbeizuführen, wäre also keine rechtmäßige Amtsausübung.

Das Verhalten der Polizeibeamten gegenüber dem Angeklagten lässt sich insoweit auch nicht in eine Anordnung zur Durchführung einer Blutentnahme umdeuten, die nach § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO auch ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig ist; denn den Feststellungen des Urteils ist nicht zu entnehmen, dass die Polizeibeamten die dazu nach § 81a Abs. 2 StPO notwendige

Anordnung getroffen haben. Erst wenn eine solche Anordnung vorläge, wäre zu prüfen, in welcher Form sie dem Betroffenen bekannt zu machen ist und ob es unter Umständen genügt, dass dieser sie klar erkennen kann, auch wenn sie ihm nicht ausdrücklich kundgetan ist.

Die Amtsausübung durch die Polizeibeamten war jedoch aus einem anderen Grund rechtmäßig. Sie hatten den angesichts der ganzen Sachlage berechtigten Verdacht, der Angeklagte sei infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug sicher zu führen (§ 316 StGB). er hatte den Wagen durch einen anderen aus dem Gesichtskreis des Funkstreifenwagens heraus auf den Rathausplatz bringen lassen, er war den Polizeibeamten aus einem früheren Vorfall bekannt, er roch nach Alkohol, er weigerte sich, dem Ersuchen der Polizeibeamten nachzukommen, und begründete das ausdrücklich damit, dass er seinen Führerschein schon einmal wegen Trunkenheit verloren habe. Wenn die Polizeibeamten unter diesen Umständen das Weiterfahren des Angeklagten verhindern wollten, so handelten sie im Rahmen ihres sorgfältig ausgeübten pflichtgemäßen Ermessens, also rechtmäßig (BGHSt 4, 161, 334, 363; 164; 21).

Es gehört zu den allgemeinen Aufgaben der Polizei, strafbare Handlungen zu verhindern (hier ein Vergehen nach § 316 StGB). Es bestand die Gefahr, dass der Angeklagte weiterfahren würde. erst als er sich an Zündung, Schaltung und Kupplung seines Wagens zu schaffen machte, verstärkte der Polizeimeister ██ █████ den Druck des Kreuzschlüssels, erst jetzt riss ███████ an der Wagenscheibe erheblich; die Wagentür auf und wollte in den Wagen hineingreifen, um den Angeklagten am Wegfahren zu hindern (UA 8).

Art. 18 Nr. 2 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes vom 16. Oktober 1954 (BayBS I 442), der nur allgemeine polizeirechtliche Grundsätze wiedergibt, kann die Polizei sogar eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies erforderlich ist, um eine mit Strafe bedrohte Handlung dieser Person zu verhindern; dann ist es erst recht zulässig, weniger einschneidende Maßnahmen zu ergreifen, also im vorliegenden Fall, einen angetrunkenen Fahrer gewaltsam daran zu hindern, weiterzufahren.

Die Feststellungen des Schwurgerichts lassen auch klar erkennen, dass sich der Angeklagte nicht in einem Irrtum über die Rechtmäßigkeit des Eingreifens der Polizeibeamten befunden hat; er befürchtete selbst, nicht mehr fahrtüchtig zu sein (UA 13, 2. Abs.). Darum ist die Änderung des § 113 StGB durch das 3. StrRG vom 20. Mai 1970 für die Entscheidung ohne Bedeutung.

3. Das Schwurgericht hat zwischen dem Vergehen des Widerstands in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung einerseits und der Verkehrsunfallflucht andererseits ohne Begründung Tatmehrheit angenommen. Es hat dabei übersehen, dass das ganze Verhalten des Angeklagten von Anfang an von dem Gedanken beherrscht war, „auf jeden Fall“ (UA 10), „unter allen Umständen“ (UA 10, 12, 14, 16) eine Blutentnahme und eine Blutalkoholbestimmung zu verhindern. Dieser Wille hat alle Einzelhandlungen des Angeklagten bestimmt. Darum ist sein gesamtes Verhalten als ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Tun, als eine natürliche Handlungseinheit anzusehen (BGH VRS 28, - 359).

Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat den Schuldspruch von sich aus dahin ändern, dass die vom Schwurgericht festgestellten strafbaren Handlungen sämtlich in Tateinheit stehen.

Im Strafausspruch muss das Urteil dagegen aufgehoben werden. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 74 Abs. 3 StGB), der als solcher keinen Rechtsfehler erkennen lässt. Der Senat hat die Sache zur Festsetzung einer einheitlichen Strafe gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht in Bad Reichenhall zurückverwiesen.

NachMeyerSpiegel
BortzlerSandersHürxthal
BGH: Polizeiliches Wegfahrhindern rechtmäßig; Unfallflucht und Widerstand in Tateinheit — Themis