Revision wegen Bestechlichkeit verworfen: Einflussnahme durch Zuwendungen ausreichend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 10/97
- Datum
- 20.03.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Zur Tatbestandsverwirklichung des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB genügt, dass der Täter maßgeblichen Einfluss auf künftige Vertragsabschlüsse hatte und sich durch Zuwendungen in der Ausübung seines Ermessens beeinflussen lässt.
Das Vorhandensein eines alternativen Anbieters steht einer Verurteilung wegen Bestechlichkeit nicht entgegen, wenn der Beschuldigte entscheidenden Einfluss auf die Entscheidung über Vertragsabschlüsse ausüben kann.
Bei Zurückweisung der Revision als unbegründet kann dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 29. August 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 10/97
vom 20. März 1997
in der Strafsache gegen Günter ███ aus █████, geboren am ██ 1941 in ███, wegen Bestechlichkeit
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. August 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 20. Januar 1997 bemerkt der Senat:
Es stellt den Schuldspruch nicht in Frage, dass sich das Urteil zu der „Frage eines alternativen Anbieters“ (Schriftsatz des Verteidigers vom 12. Februar 1997, S. 3) nicht verhält, denn es weist hinreichend aus, dass der Angeklagte es maßgeblich in der Hand hatte, „weitere Vertragsabschlüsse mit der Firma ███████████ dem Grunde als auch ihrem Umfang nach zu bestimmen“ (UA 13; vgl. auch UA 26, 27). Im Hinblick darauf genügt es für die Tatbestandsverwirklichung des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB, dass sich der Angeklagte, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, gegenüber dem Geschäftsführer der Firma ███████
bereits gezeigt hat, sich bei der Ausübung des Ermessens durch die Zuwendungen beeinflussen zu lassen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Kuckein Athing Maatz Solin-Stojanović
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