Revision verworfen – fahrlässige Tötung: erhöhte Sorgfalt gegenüber Kindergruppe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 109/68
- Datum
- 03.05.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gegenüber einer Gruppe von Kindern im Grundschulalter, die sich in gleicher Richtung auf der Fahrbahn bewegen, gilt für den Kraftfahrer eine erhöhte Sorgfaltspflicht, da diese Altersgruppe zu unberechenbarem Verhalten neigt.
Fehlt ein Gehsteig und wenden die Kinder dem Fahrzeug den Rücken zu, erhöht sich die Pflicht des Fahrers, durch Geschwindigkeitssenkung und Warnzeichen (z. B. Hupen) Gefahren abzuwehren.
Das Unterlassen leicht zumutbarer Gefahrenabwehrmaßnahmen (insbesondere Reduzierung der Geschwindigkeit und Geben eines Warnzeichens) kann bei Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage den Vorwurf der fahrlässigen Tötung begründen.
Langjährige Fahrpraxis oder hohe Fahrleistung entbindet einen Fahrzeugführer nicht von der Pflicht zu besonderer Vorsicht; sie kann vielmehr die an ihn stellbaren Anforderungen an das Verhalten erhöhen.
Gerichtliche Zeit‑Weg‑Berechnungen und eine substanziierte Beweiswürdigung sind zulässige Mittel zur Feststellung, dass die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet wurde, sofern sie sachgerecht vorgenommen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 29. November 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen die Hausfrau Anna ██████, geborene ██ aus ███, Kreis ███████, dort geboren am ██████ 1922, wegen fahrlässiger Tötung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, als beisitzende Richter, ███████████████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 29. November 1967 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Ihre Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Ausführungen des Urteils zur Schuldfrage enthalten keinen Rechtsfehler. Die Angeklagte hatte frühzeitig erkannt, dass es sich bei der Kindergruppe um Kinder im Alter von 7 bis 10 Jahren handelte. Auch diese Altersgruppe neigt, wie die tägliche Verkehrserfahrung zeigt, zu unberechenbarem und unachtsamem Verhalten (BGH VRS 24, 348, 349; 26, 200, 201). Die daher solchen Kindern gegenüber für jeden Kraftfahrer gebotene besonders sorgfältige Fahrweise muss umso mehr verlangt werden, wenn sich die Kinder in der gleichen Richtung wie der Wagen der Angeklagten als Gruppe auf der Fahrbahn fortbewegen. Zu Recht hebt die Strafkammer hervor, dass sich die Sorgfaltspflicht der Angeklagten hier noch dadurch erhöhte, dass die schmale Straße keinen Gehsteig besaß und dass die Angeklagte aus bereits 400 bis 500 m erkannte, dass die Kinder in Bewegung waren, vor allem aber, dass sie ihr den Rücken zukehrten, so dass sie, wie sie selbst einräumt, keine Gewissheit besaß, ob die Gruppe ihrerseits ihr von hinten ohne Warnzeichen herankommendes Fahrzeug wahrgenommen hatte.
Die Möglichkeiten, dieser besonderen Gefahrenlage wirksam zu begegnen – sie werden im Urteil eingehend dargelegt –, sind jedem Kraftfahrer mit nur einigermaßen Verkehrserfahrung bekannt. Die Angeklagte hatte aber nach ihrer Einlassung bis zum Unfalltag bereits eine Fahrstrecke von 200.000 bis 250.000 km zurückgelegt. Soweit die Strafkammer in ihrer Beweiswürdigung Zeit-Weg-Berechnungen anstellt, erhält deren Richtigkeit eine zusätzliche Bestätigung, wenn man in die Berechnung auch den ungefähren Zeitablauf mit einbezieht, den das getötete Kind zur Überquerung der Straße einschließlich des Abstellstreifens benötigte.
Die Entscheidung des Senats in VRS 4, 61 steht nicht entgegen. Abgesehen davon, dass es sich dort um einen Jugendlichen im Alter von elf Jahren gehandelt hat, fuhr dieser allein. Während er also seine Fahrweise selbst einrichten und seine Fahrtrichtung beibehalten konnte, bestand die besondere Gefährlichkeit und Gefährdung des radfahrenden Jungen im vorliegenden Falle darin, dass er einer gemischten Gruppe von Kindern angehörte, von denen drei gingen, eines sein Rad schob und nur er auf dem Rad fuhr. Er war also dadurch, dass er seine Geschwindigkeit dem langsamen Gehen der anderen Kinder anpassen musste, gezwungen, so langsam zu fahren, dass er das Gleichgewicht nur schwer halten konnte. Deshalb bestand die Gefahr, dass er sich, allein schon um nicht vom Rad steigen zu müssen, ab und zu von der Gruppe auch seitwärts löste. Die Angeklagte musste demgemäß mit eben den Unbesonnenheiten rechnen, die im Leitsatz Nr. 1 zu BGH VRS 4, 61 ausdrücklich erwähnt werden. Im Übrigen unterscheidet sich der dort wiedergegebene Sachverhalt vom vorliegenden darin, dass der Kraftfahrer dort frühzeitig Hupzeichen gab und seine Geschwindigkeit durch Gaswegnehmen verminderte. Gerade im Unterlassen dieser beiden Vorsichtsmaßnahmen sieht das Landgericht hier aber zu Recht den Schuldvorwurf.
2. Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsmangel zum Nachteil der Angeklagten enthält, ist die Revision insgesamt zu verwerfen.