Revision wegen unterbliebener Beiordnung eines Verteidigers nach §140 Abs.2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 109/58
- Datum
- 09.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frage der Beiordnung eines Verteidigers nach §140 Abs.2 StPO ist vom Vorsitzenden auch von Amts wegen fortlaufend zu prüfen; Unterlassen stellt keinen Verzicht dar, wenn der Angeklagte seinen Antrag nicht wiederholt oder nicht gegen eine Ablehnung Beschwerde einlegt.
Für die Beiordnung nach §140 Abs.2 StPO sind insbesondere die Schwere der Tat und die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage maßgeblich; liegen beide Merkmale vor, ist die Beiordnung geboten.
Zur Schwierigkeit der Sachlage zählen u. a. lange zurückliegende Tathandlungen, späte Anzeigeerstattung, ausschlaggebende Glaubwürdigkeitsfragen und die Einholung von Sachverständigengutachten sowie besondere gesundheitliche oder altersbedingte Beeinträchtigungen des Angeklagten.
Beruht ein Urteil auf dem Mangel, dass die Pflichtverteidigerfrage nicht ordnungsgemäß geprüft wurde, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 13. September 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Berginvaliden Heinrich █████, geboren am ███ in ██, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Hengsberger Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 13. September 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Die Revision war verspätet eingelegt worden. Dem Angeklagten ist jedoch auf seinen Antrag durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. April 1958 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.
Mit dem Rechtsmittel rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Die Verfahrensrüge ist begründet. Eines Eingehens auf die übrigen Rügen bedurfte es daher nicht.
Mit Recht macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm nicht ein Verteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO bestellt worden sei. Er hatte es versäumt, rechtzeitig einen Antrag auf Verteidigerbestellung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu stellen, jedoch nachträglich hierum gebeten. Dieser Antrag ist durch Beschluss des Landgerichts vom 2. Februar 1957 abgelehnt worden, weil die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO wegen der einfachen Sach- und Rechtslage nicht vorlagen.
Dass der Angeklagte keine Beschwerde gegen den Beschluss erhoben und in der Hauptverhandlung seinen Antrag aus § 140 Abs. 2 StPO nicht wiederholt hat, stellt keinen Verzicht auf die Bestellung eines Verteidigers dar (RGSt 67, 313; BGH NJW 1951, 205 Nr. 30). Der Vorsitzende war daher nicht von seiner Pflicht befreit, die Frage der Beiordnung eines Verteidigers auch im weiteren Verlauf des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BGH in LM Nr. 16 zu § 140 StPO). Eine solche Prüfung ist anscheinend auch deshalb unterblieben, weil der Vorsitzende unzutreffend annahm, dem durch die Ablehnung des Beiordnungsantrages enthoben zu sein (vgl. auch BGHSt 3, 78, 81).
Bei seinen Erwägungen hat das Landgericht nicht alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte berücksichtigt.
Einmal handelt es sich um schwere Taten, da dem Angeklagten zwei fortgesetzte Unzuchtshandlungen mit zwei Kindern zur Last gelegt wurden. Auch die Sachlage war schwierig. Der Angeklagte hatte die ihm zur Last gelegten Verfehlungen, die mehrere Jahre, zum Teil sogar zehn bis zwölf Jahre, zurückliegen sollen, bestritten. Seine Überführung hing allein von der Glaubwürdigkeit zweier junger Mädchen ab. Die besondere Lagerung des Falles war in der sehr späten Anzeigeerstattung begründet. Die strafbaren Handlungen sollen 1945 bis 1947 und in den Jahren 1951 und 1952 begangen sein und gelangten erst 1956 zur Anzeige. Außerdem ist die Schwierigkeit der Sachlage für den Angeklagten daraus ersichtlich, dass zwei Sachverständigengutachten eingeholt worden sind, das eine über die Glaubwürdigkeit der ████████, das andere über seinen eigenen Geisteszustand. Eine Stellungnahme zu diesen war für einen nicht sachkundigen Angeklagten nicht einfach.
Hinzu kommt noch, dass es sich um einen alten, kranken Mann (geboren ███) handelt, der nach dem Akteninhalt ungewandt und in seinem Hörvermögen beeinträchtigt ist (vgl. BGHSt 1, 199 ff.).
Unter diesen Umständen war eine Verteidigerbestellung gemäß § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwere der Tat und der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten.
Da das Urteil auf diesem Mangel beruhen kann, musste es aufgehoben werden.
| Justizangestellter | Lang-Hinrichsen | Flitner | |||
| Seibert | Krumme | Dr. Hengsberger |