Revision verworfen: Keine Sachverständigenpflicht bei Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Kindes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 109/56
- Datum
- 26.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines kindlichen Zeugen bedarf nicht stets der Hinzuziehung eines Sachverständigen, wenn die Aussage durch sonstige glaubhafte Umstände oder durch Aussagen Dritter substantiiert gestützt wird.
Ungünstige häusliche Verhältnisse des Kindes begründen nicht automatisch die Notwendigkeit eines sachverständigen Gutachtens; sie gebieten allenfalls besondere Vorsicht bei der Würdigung der Aussage.
Der Tatrichter darf den unmittelbaren Eindruck aus der Hauptverhandlung und übereinstimmende Angaben anderer Zeugen zur Stützung der Glaubwürdigkeit eines Kindes heranziehen.
Vorstrafen können die Erteilung der Strafaussetzung zur Bewährung ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 2. Januar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Holzarbeiter Emil ████ aus █████████, geboren am ███ 1909 in ███, wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg, als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 2. Januar 1956 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Auf Grund der Feststellung, dass der Angeklagte die 9-jährige Christel S. in wollüstiger Absicht unzüchtig berührte, hat ihn die Strafkammer wegen eines Verbrechens nach § 176 StGB zu Monaten Gefängnis verurteilt.
Seine Revision rügt, die Strafkammer habe sowohl das Verfahrensrecht wie das sachliche Recht verletzt.
1.) Zu Unrecht sieht der Angeklagte eine ungenügende Erfüllung der Aufklärungspflicht der Strafkammer darin, dass sie zur Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes keinen Sachverständigen vernommen hat. Zwar waren, wie sie feststellt, die häuslichen Verhältnisse, unter denen es aufwuchs, für seine sittliche Entwicklung nicht günstig; die Strafkammer weist deshalb auf die besondere Vorsicht hin, mit der sie seine Aussage zu würdigen habe. Die Bekundungen des Kindes fanden indes in den Aussagen zweier erwachsener Zeugen wesentliche Stützen. Gerade auf die Bekundung der Fürsorgerin, welche über die ungünstigen erzieherischen Verhältnisse im Elternhaus des Kindes berichtete, beruft sich die Strafkammer zum Beweis der Tatsache, dass Christel S. durch Lügen oder ungehöriges Betragen bisher nicht aufgefallen ist. Entscheidendes Gewicht legt sie der Aussage der Tante des Kindes bei, zu der es unmittelbar nach dem Erlebnis mit dem Angeklagten in die Wohnung kam. Dabei war es, wie die Strafkammer feststellt, zutiefst erschüttert, ganz verstört und aufgeregt und legte ein Verhalten an den Tag, welches die Zeugin bei ihr noch nicht kannte, und erzählte ihr auf wiederholtes Befragen, der Angeklagte habe mit ihr „Schweinereien“ gemacht und sie überdies auch angefasst.
Aus der Bekundung dieser Zeugin hatte sich nach Überzeugung der Strafkammer die Unrichtigkeit der Einlassung des Angeklagten ergeben, das Kind habe auf Veranlassung seiner Mutter ihn zu Unrecht belastet. Schließlich durfte die Strafkammer auch den „sehr guten Eindruck“, den sie selbst in der Hauptverhandlung von Christel S. gewonnen hat, zugunsten ihrer Glaubwürdigkeit verwerten.
Unter diesen Umständen durfte sich die Strafkammer die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes erforderliche Sachkunde selbst zutrauen.
2. Das Urteil enthält keine sachlich-rechtlichen Mängel.
Strafaussetzung zur Bewährung durfte dem Angeklagten wegen seiner Vorstrafen nicht bewilligt werden.
| Rotberg | Dr. Sauer | ||
| Krumme | Seibert |