Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Meineids und Untreue mangels Feststellungen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 109/52
Datum
16.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte Else F. legte Revision gegen Verurteilungen wegen Meineids und Untreue ein. Der BGH hebt die Verurteilungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidend waren widersprüchliche Urteilsgründe zur Form eines Darlehens (Berücksichtigung des § 607 Abs. 2 BGB) sowie unzureichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei der Unterschlagung. Das Landgericht muss konkrete Feststellungen zu Eigentumsverhältnissen und zur inneren Überzeugung der Angeklagten treffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Meineids setzt eine feste Überzeugung des Gerichts voraus, dass die beschworene Aussage wissentlich unwahr ist; widersprüchliche Entscheidungsgründe, die diese Überzeugung nicht tragen, machen die Verurteilung unzulässig.

2

Ein Gelddarlehen kann nach § 607 Abs. 2 BGB durch Übereignung von Sachen zu ihrem vereinbarten Geldwert begründet sein; unterschiedliche Angaben zur Form der Leistung begründen nicht zwangsläufig eine Verletzung der Wahrheitspflicht.

3

Für eine Verurteilung wegen Untreue/Unterschlagung sind ausreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite erforderlich; das Urteil muss darlegen, wen die Angeklagte für Eigentümer oder wirtschaftlich Berechtigten hielt und welche Vorstellung sie von Ersatzmöglichkeiten oder Einverständnis hatte.

4

Eine Zeugin ist nur dann verpflichtet, sich besonders über die Form der Leistung zu äußern, wenn dies Gegenstand des Beweisbeschlusses, einer Frage oder einer Vorhaltung in der Vernehmung war; Fehlen entsprechender Feststellungen schließt eine Verurteilung aus.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 16. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Else F ████ geb. ████ aus DO, verurteilt am █████ in DO, wegen Meineids u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hérchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten Else F. wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 16. November 1951, soweit diese Angeklagte verurteilt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

In dem Rechtsstreit des Paul ███ gegen ihren Ehemann hat die Angeklagte als Zeugin eidlich bekundet, ein gewisser ██████ habe ihr zu Lasten des ███ ein Darlehen von 25 DM gegeben; ob sie den Schuldschein dafür vor Hingabe oder nach Empfang des Geldes ausgestellt habe, wisse sie nicht mehr. Die Ansicht der Strafkammer, diese Aussage verletze die Wahrheitspflicht, wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen.

Nach der Einlassung der Angeklagten ist das Darlehen in der Weise gewährt worden, dass ██████ ihr für Rechnung des ███ eine Kittelschürze im Werte von 18 DM und in bar aushändigte. Ob aber diese Einlassung, die nach Auffassung der Strafkammer in Widerspruch zu der beschworenen Aussage steht, der Wirklichkeit entspricht, kann dem Urteil nicht mit Sicherheit entnommen werden; denn wenn auch das Gericht seiner strafrechtlichen Beurteilung die Einlassung der Angeklagten ohne weiteres als „tatsächlichen Sachverhalt" zugrunde legt, so kommt es doch aufgrund seiner Würdigung der einander widersprechenden Angaben des ███ und der Angeklagten an anderer Urteilsstelle nur zu dem Ergebnis, die Einlassung der Angeklagten sei zu ihren Gunsten als nicht widerlegt anzusehen und immerhin möglich. Dieser Widerspruch in den Entscheidungsgründen erweist, dass die Strafkammer einer festen Überzeugung, wie der Sachverhalt wirklich gewesen ist, nicht gelangen konnte und in unzulässiger Weise die Angeklagte aufgrund einer bloßen Unterstellung wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt hat.

Darüber hinaus ist aber auch die Ansicht unzutreffend, die Einlassung der Angeklagten stehe in Widerspruch zu der von ihr beschworenen Aussage. Gemäß § 607 Abs. 2 BGB kann nämlich ein Gelddarlehen auch in der Weise begründet werden, dass dem Empfänger das Eigentum an einer Sache übertragen und gleichzeitig verabredet wird, ihr vereinbarter Wert solle als Darlehen geschuldet sein (RG RR 1931 Nr. 1304). Der Angeklagten kann daher sehr wohl ein Gelddarlehen zum Betrage von 25 DM in der Weise gewährt worden sein, dass ihr teilweise statt baren Geldes Ware übergeben wurde.

In dem Rechtsstreit, den ███ gegen den Ehemann der Angeklagten zu dem Zwecke führte, ihn für die von diesem nicht bestrittenen Schulden haftbar zu machen, kam es, soweit bisher ersichtlich, lediglich auf die Zahlungspflicht des Ehemannes, nicht aber auch darauf an, ob die Darlehnsschuld von 25 DM durch Übergabe baren Geldes oder von Ware begründet worden war. Die Angeklagte wäre daher nur dann verpflichtet gewesen, sich hierüber besonders zu äußern, wenn dies Gegenstand des Beweisbeschlusses oder Inhalt einer Frage oder Vorhaltung im Vernehmungstermin gewesen wäre. Dass eine dieser Voraussetzungen vorgelegen hätte, ist bislang nicht festgestellt.

2. Die Angeklagte hatte von ████████, für den sie Tabakpfeifen vertrieb, gelegentlich der letzten Lieferung 50 DM Wechselgeld erhalten. Von dem Gelde bezahlte sie Gerichtskosten ihres Ehemannes in Höhe von 37 DM und verwendete den Rest anderweitig für sich. Dem hierauf gestützten Schuldspruch wegen Untreue in der Form des Missbrauchstatbestandes in Tateinheit mit Unterschlagung liegen keine ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite zugrunde.

Den Urteilsgründen ist nämlich nicht zu entnehmen, ob die Angeklagte, die Ehefrau eines Bergmannes, sich dessen bewusst gewesen ist, dass sie durch die bestimmungswidrige Verwendung des Geldes nicht lediglich ihren vertraglichen Verpflichtungen zuwider handele, sondern auch fremdes Eigentum und Vermögen verletze. Es wird daher zunächst klarzustellen sein, wen sie für den Eigentümer und wirtschaftlich Nutzungsberechtigten des Wechselgeldes gehalten hat. Dabei muss der Möglichkeit nachgegangen werden, dass sie das Wechselgeld zur Zeit der Tat schon ganz oder teilweise zum vertragsmäßigen Zwecke benutzt hatte und also andere, als die ihr von ████████ übergebenen Zahlungsmittel besaß. Schließlich ist noch in Betracht zu ziehen, dass die Angeklagte möglicherweise alsbald eine ausstehende Steuerrückzahlung erwartete. Die Überzeugung alsbaldiger Ersatzmöglichkeit könnte zu der Vorstellung geführt haben, ████████ sei unter diesen Umständen mit der Verwendung des Geldes durch die Angeklagte einverstanden oder werde durch sie jedenfalls keinen Schaden erleiden.

Hérchner

GroßHille
KrummeEngels
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