Treffer
BGH Beschluss

Revision: Mittäterschaft bei Raub zu Beihilfe umqualifiziert – Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 108/97
Datum
15.04.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des LG Kassel wurden in Teilen erfolgreich. Der BGH änderte die Verurteilung im betreffenden Tatkomplex von Mittäterschaft zu Beihilfe zum Raub, weil keine eigene Zueignungsabsicht der Angeklagten feststellbar war. Wegen der Umqualifizierung und ihrer möglichen Auswirkungen auf die Strafzumessung hob der Senat bestimmte Einzelfreiheitsstrafen und Jugendstrafen auf und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft setzt eine eigene, auf Zueignung gerichtete Tatentschlossenheit voraus; es genügt nicht, dass andere Tatbeteiligte diese Absicht haben.

2

Kann nicht festgestellt werden, welcher Täter sich Beute angeeignet hat oder wer auf einen Beuteanteil zielte, rechtfertigt dies keine Verurteilung als Mittäter; in dubio pro reo kommt insoweit nur Beihilfe in Betracht.

3

Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch ändern, wenn ausgeschlossen ist, dass ein neuer Tatrichter ergänzende Feststellungen zur inneren Tatseite treffen könnte; dem steht § 265 StPO nicht entgegen.

4

Führt eine rechtsfehlerhafte Annahme über die Schwere einer Tat zur möglichen Fehlbemessung von Strafen anderer Mitangeklagter, sind diese Strafentscheide aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 11. Juni 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 108/97 vom 15. April 1997 in der Strafsache gegen

███████, geboren am ████, Andrej, geboren am ███ 1974 in █████████████████████,

██████, geboren am ███, Rustam, geboren am ████████ 1976 in ████████ (Kasachstan),

████, geboren am ████████, Robert, geboren am ███ 1976 in ███ (Polen),

██, Eduard, geboren am █████ in ████ (Kasachstan),

wegen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 15. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. Juni 1996

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten im Fall II 1 a der Urteilsgründe jeweils wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden;

mit den Feststellungen aufgehoben

b) aa) in den Aussprüchen über die gegen den Angeklagten █████████████ im Fall II 1 a der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe,

bb) in den Aussprüchen über die gegen die █████████████████, ██ und R██ verhängten Jugendstrafen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer – Jugendkammer des Landgerichts Fulda zurückverwiesen.

Gründe

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten ███████████ wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, versuchten Diebstahls und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Jugendstrafe von vier Jahren, den Angeklagten █████████ wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung und versuchten Diebstahls zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten ███████████ wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Den Angeklagten ███████ hat es wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Angeklagten ████████████ und ███████████ erheben ferner die Verfahrensrüge; diese sind jedoch mangels Angabe von Tatsachen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung der Angeklagten im Falle II 1 a wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht die Mitwirkung der Angeklagten an dem Raub als Mittäterschaft gewertet hat.

Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte R███ am 22. Mai 1995 den 45-jährigen Heinrich K[REDACTED] nachts auf der Straße nieder. Die Angeklagten packten den am Boden Liegenden an Armen und Beinen und trugen ihn mit dem Gesicht nach unten in eine dunkle Ecke. Dort wurde auf ihn eingeschlagen und eingetreten. Seine Hosentaschen wurden durchsucht. Ihm wurde Geld weggenommen und eine goldene Kette vom Hals gerissen. Weil er die Schmerzen nicht mehr ertragen konnte, stellte er sich besinnungslos. Als die Angeklagten sich entfernten, meinte einer der Angeklagten, der Geschädigte bewege sich noch. Wenigstens zwei der Angeklagten gingen zu ihm zurück und traten auf ihn ein.

Nicht zu beanstanden ist die Wertung der Mitwirkung der Angeklagten an der Tat zum Nachteil des Geschädigten ███ als Mittäterschaft, soweit es die gefährliche Körperverletzung angeht. Zwar konnte nicht geklärt werden, welcher der Angeklagten auf den Geschädigten einschlug, nachdem dieser von den Angeklagten in eine dunkle Ecke getragen worden war. Der vom Landgericht aus dem Hergang des Tatgeschehens gezogene Schluss auf ein bewussten und gewollten Zusammenwirken der Angeklagten bei den weiteren Körperverletzungshandlungen ist möglich und im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken der Angeklagten beim Verbringen des Geschädigten in die dunkle Ecke naheliegend.

Dagegen begegnet die Wertung der Beteiligung der Angeklagten an der gewaltsamen Wegnahme der goldenen Kette und von Geld als Mittäterschaft durchgreifenden Bedenken. Mittäter eines Raubes kann nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat; es genügt nicht, dass andere Tatgenossen von dieser Absicht geleitet werden (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 15; BGH StV 1995, 302).

Das Landgericht hat aber nicht feststellen können, welcher der Angeklagten sich Kette und Geld angeeignet hat. Es hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob sich die Angeklagten an der Tatausführung beteiligten, weil sie einen Beuteanteil erstrebten. Die Verurteilung der Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangenen Raubes hat daher keinen Bestand. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat aber jeder der Angeklagten, sofern er sich nicht Geld und Kette zugeeignet oder einen Anteil daran erstrebt hat, zu der von einem von ihnen begangenen Raubtat Hilfe geleistet. Die Angeklagten können danach insoweit in entsprechender Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ jeweils nur wegen Beihilfe zum Raub verurteilt werden (vgl. BGHSt 23, 203, 207).

Der Senat hat den Schuldspruch im Fall II 1 a entsprechend geändert, da ausgeschlossen erscheint, dass ein neuer Tatrichter ergänzende Feststellungen zur inneren Tatseite treffen kann. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich die Angeklagten gegen den Vorwurf der Beihilfe zum Raub anders als geschehen hätten verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung im Fall II 1 a nötigt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten █████████████ für diese Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe und damit auch des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe; die übrigen gegen ihn festgesetzten Strafen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können deswegen bestehen bleiben. Auch die gegen die Angeklagten ████, ████████ und R██ verhängten Jugendstrafen müssen aufgehoben werden, da die Tat vom 22. Mai 1995 von der Strafkammer – wie sich aus der Höhe der gegen den Angeklagten █████████████████ verhängten Einzelstrafen ergibt – (zutreffend) als schwerste der begangenen Straftaten gewertet worden ist, sodass nicht auszuschließen ist, dass sich die rechtsfehlerhafte Annahme eines mittäterschaftlich begangenen Raubes auf die Bemessung der vergleichsweise hohen Jugendstrafen ausgewirkt hat.

Athing Meyer-Goßner Kuckein Richterin am BGH Solin-Stojanović ist wegen Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.

Meyer-Goßner
Ernemann
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