Treffer
BGH Beschluss

BGH: Abgrenzung Bandendiebstahl, Mittäterschaft und gewerbsmäßige Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 108/93
Datum
20.04.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte in den Revisionen zweier Angeklagter einzelne Schuldsprüche, hob betroffene Einzel- und Gesamtstrafen auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Entscheidend war die Abgrenzung des Bandendiebstahls (§244 StGB) zur Mittäterschaft und Beihilfe sowie die Frage der Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei. Das Gericht hielt fest, dass bloße Mitgliedschaft ohne örtlich-zeitliche Mitwirkung §244 nicht erfüllt und Gewerbsmäßigkeit gesondert nachgewiesen werden muss.

Abstrakte Rechtssätze

1

Alleinige Mitgliedschaft in einer Bande begründet nicht die Strafbarkeit wegen Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB); erforderlich ist örtliche und zeitliche Mitwirkung an den konkreten Taten.

2

Fehlt die örtliche und zeitliche Mitwirkung, ist die Beteiligungsform zu prüfen: Bei Vorliegen von Täterwillen und maßgeblicher Beitragshandlung kann Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) bejaht werden; andernfalls kommt nur Beihilfe (§ 27 StGB) in Betracht.

3

Gewerbsmäßige Hehlerei setzt die Absicht voraus, durch wiederholte Hehlerei eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang zu schaffen; fortlaufende Verwertung während einer Bande allein reicht hierfür nicht ohne weitere Feststellungen aus.

4

Die Revision kann Schuldsprüche verändern, wenn ausgeschlossen ist, dass ein Hinweis die Angeklagten zu einer anderen Verteidigung veranlasst hätte; § 265 StPO steht einer derartigen Änderung nicht entgegen, sofern die Verteidigungsrechte nicht verletzt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 30. September 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 108/93 vom 20. April 1993 in der Strafsache gegen

████████████, geboren am ███, Michael Kurt, am ██████ in ████ geboren, █████, Dirk Thomas, geboren am ██ 1969 in ██████, wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. April 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Michael ██████ und Dirk Gr. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. September 1992, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft, in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass schuldig sind

a) der Angeklagte Michael ██████ des Bandendiebstahls in dreizehn Fällen, des Diebstahls in Tateinheit mit Beihilfe zum Bandendiebstahl in dreizehn Fällen und der Hehlerei,

b) der Angeklagte Dirk Gr. des Bandendiebstahls in zwanzig Fällen, des Diebstahls in sieben Fällen sowie der Hehlerei,

mit den Feststellungen aufgehoben

a) in den Einzelstrafaussprüchen hinsichtlich des Angeklagten Michael ██████ in den Fällen II 1, 40, 39, 38, 37, 36, 10, 6, 8, 9, 70 und 68, 49, 47, hinsichtlich des Angeklagten Dirk Gr. in den Fällen II 1, 6, 8, 9, 38, 37, 10 der Urteilsgründe,

b) in den Gesamtstrafenaussprüchen hinsichtlich beider Angeklagter.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Michael █████ wegen Bandendiebstahls in sechsundzwanzig Fällen, Diebstahls in fünf Fällen und wegen einer gewerbsmäßigen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten sowie den Angeklagten Dirk Gr. wegen Bandendiebstahls in siebenundzwanzig Fällen und wegen einer Hehlerei ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

I. Die Verfahrensrügen sind nicht ausgeführt (§ 349 Abs. 2 Satz 2 StPO) und mithin unzulässig.

II. Die Sachrügen der Angeklagten Michael ████████ und Dirk █████ haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen sind ihre Revisionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Angeklagten waren Mitglieder einer von ihnen gegründeten Bande, die sich auf Kraftfahrzeugaufbrüche und dabei insbesondere auf die Entwendung von tragbaren Telefonanlagen spezialisiert hatte.

In den Fällen II 1, 6, 8 bis 10, 37 und 38 der Urteilsgründe brach der Angeklagte ████ allein Kraftfahrzeuge auf und entwendete Telefonanlagen. Er handelte dabei „im Einvernehmen“ mit dem Angeklagten Michael █████████, der selbst am Tatort nicht anwesend war, jedoch für die Verwertung der gestohlenen Gegenstände sorgte.

Im Fall 36 handelte ein weiteres Bandenmitglied „im Einvernehmen“ mit dem Angeklagten Michael ██████, ohne dass dieser bei dem Kraftfahrzeugaufbruch anwesend war; auch hier verwertete er die Diebesbeute.

In den Fällen II 39, 40, 47, 49, 68 der Urteilsgründe begingen der Angeklagte Dirk ████ sowie weitere Bandenmitglieder wiederum „im Einvernehmen“ mit dem am Tatort nicht anwesenden Angeklagten Michael ███ Einbruchsdiebstähle. Auch hier sorgte der Angeklagte Michael ██████ für die Verwertung der Beute. Nach Außervollzugsetzung des gegen ihn in dieser Sache ergangenen Haftbefehls veräußerte der Angeklagte Michael ████ eine gestohlene Sache (Fall 70 der Urteilsgründe).

Das Landgericht wertet die Fälle, in denen der Angeklagte Dirk ████ oder ein weiteres Bandenmitglied allein die Kraftfahrzeugaufbrüche begingen, als Bandendiebstähle, weil sie unter Mitwirkung des Bandenmitgliedes Michael ██████ gehandelt hätten, der als Mittäter anzusehen sei. In den anderen Fällen seien darüber hinaus weitere Bandenmitglieder am Tatort anwesend gewesen. Im Fall 70 der Urteilsgründe habe der Angeklagte Michael █████ gewerbsmäßig gehandelt, da er die Absicht gehabt habe, sich aus Hehlereien eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Soweit der Angeklagte Dirk █████ beziehungsweise ein anderes Bandenmitglied die Kraftfahrzeugaufbrüche allein begangen haben (Fälle II 1, 6, 8 bis 10, 36 bis 38 der Urteilsgründe), liegen weder in ihrer noch in der Person des Mitangeklagten Michael ██████ die Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Beide Angeklagten waren zwar Bandenmitglieder. Als Täter eines Bandendiebstahls können sie jedoch nur angesehen werden, wenn sie an den Taten unmittelbar mitgewirkt, also mit anderen Bandenmitgliedern örtlich und zeitlich zusammengewirkt haben (BGHSt 8, 205; 25, 18; 33, 50, 52; BGH StV 1993, 132; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 244 Rdn. 11).

Weder der Angeklagte Michael █████ noch weitere Bandenmitglieder wirkten in den bezeichneten Fällen an den Kraftfahrzeugaufbrüchen mit, so dass eine Strafbarkeit wegen Bandendiebstahls ausscheidet.

Jedoch haben die Angeklagten insoweit jeweils gemeinschaftlich Diebstähle in einem besonders schweren Fall (§ 243 Abs. 1 StGB) begangen. Der Angeklagte Gr. hat die Tatbestandsmerkmale eigenhändig erfüllt. Der Angeklagte Michael ███ war Mittäter dieser Taten (§ 25 Abs. 2 StGB). Aus den Feststellungen ergibt sich mit ausreichender Sicherheit, dass er mit Täterwillen handelte. Er war Mitgründer der Bande; er besaß die Möglichkeit der Beuteverwertung und zahlte den Anteil an der Beute an den Mitangeklagten Gr. und die Bandenmitglieder aus.

b) In den Fällen, in denen der Angeklagte ██████ im Zusammenwirken mit anderen Bandenmitgliedern gehandelt hat (Fälle II 39, 40, 47, 49 und 68 der Urteilsgründe), liegen in seiner Person die Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Der Angeklagte Michael ██████ war auch hier nicht Täter der Bandendiebstähle, da er mit den übrigen Bandenmitgliedern nicht örtlich und zeitlich zusammengewirkt hat. Da keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass er in diesen Fällen Anstifter war, hat er als Bandenmitglied Beihilfe zum Bandendiebstahl (§§ 27, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) geleistet. Daneben hat er sich in diesen Fällen jeweils des in Mittäterschaft begangenen Diebstahls in einem besonders schweren Fall schuldig gemacht, dieser steht jeweils in Tateinheit zur Beihilfe zu den Bandendiebstählen (BGHSt 33, 50, 53/54).

c) Die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (Fall 70 der Urteilsgründe) ist nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Die Gewerbsmäßigkeit erfordert, dass der Täter die Absicht betätigt, durch wiederholte Begehung von Hehlerei aus deren Vorteil sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen (Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 260 Rdn. 2 m. w. N.). Dass der Angeklagte Michael ██████ bei diesem Geschäft den Willen gehabt hatte, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, versteht sich hier nicht von selbst. Zwar hat der Angeklagte Michael ██████ während des Bestehens der Bande die Diebesware fortlaufend verwertet; daraus kann aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass nach der Inhaftierung des Angeklagten und der anderen Bandenmitglieder diese Tätigkeit fortgesetzt werden sollte. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann insoweit – ebenso wie beim Angeklagten ████ – nur eine Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 StGB) erfolgen.

3. Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil ausgeschlossen ist, dass ein Hinweis die (geständigen) Angeklagten zu einer anderen Verteidigung veranlasst hätte.

4. Die Änderung der Schuldsprüche hat die Aufhebung der betroffenen Einzelstrafaussprüche sowie der Gesamtstrafenaussprüche zur Folge. Die übrigen Einzelstrafen werden von der Aufhebung nicht berührt und bleiben deshalb bestehen.

Meyer-GoßnerMaatzTepperwien
NehmTolksdorf
BGH: Abgrenzung Bandendiebstahl, Mittäterschaft und gewerbsmäßige Hehlerei — Themis