Revision: Betrug vs. Ausnutzen eines Irrtums; Strafverfolgungsbeschränkung auf Nötigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 10/89
- Datum
- 09.02.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße Ausnutzen eines Irrtums durch Annahme eines irrtümlich herausgegebenen Wechselgeldes begründet nicht ohne weiteres den Tatbestand des Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB.
Ein Irrtum wird nur dann durch den Täter ‚bestärkt‘, wenn dessen Verhalten die Fehlvorstellung des Irrenden intensiviert oder dessen Aufklärung verhindert; die bloße Bestätigung eines bereits festen Irrtums genügt nicht.
Ergeben die bisherigen Feststellungen, dass für die Aufklärung eines entscheidungserheblichen Gesichtspunkts weitere Beweisaufnahme erforderlich wäre, ist eine Zurückverweisung geboten, sofern nicht eine Verfahrensbeschränkung nach § 154a StPO erfolgt.
Der Revisionssenat kann bei Beschränkung der Strafverfolgung die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe übernehmen, wenn ausschließbar ist, dass das Gericht bei gebotenem Härteausgleich eine geringere Strafe erkannt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 3. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 10/89 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ 1960 in ███, wegen Nötigung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 1989 einstimmig
Tenor
1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Nötigung beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Oktober 1988 dahin abgewandelt, dass der Angeklagte wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges hatte aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden können. Nach diesen hatte der Tankwart ████ – ohne Zutun des Angeklagten – irrtümlich angenommen, der von der Tankkundin █████ auf die Theke gelegte Hundertmarkschein stamme vom Angeklagten. Er tippte daher den vom Angeklagten geschuldeten Betrag von 35 DM in die Kasse ein und händigte dem Angeklagten Wechselgeld in Höhe von 65 DM aus, welches dieser annahm und sodann den Kassenraum der Tankstelle verließ.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts stellt dieses Verhalten des Angeklagten kein betrügerisches Unterhalten eines Irrtums im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB dar. Ein Unterhalten eines Irrtums kann dadurch erfolgen, dass der Täter die Aufklärung des Irrtums verhindert oder erschwert – was hier von vornherein ausscheidet – oder die Fehlvorstellung des Irrenden bestärkt (Lackner in LK, 10. Aufl., § 263 StGB Rdn. 92). Auch letzteres kommt vorliegend nach den bisherigen Feststellungen nicht in Betracht. Wie sich aus dem Verhalten des Tankwartes ergibt, war dieser schon zu dem Zeitpunkt, als er den Schein an sich nahm, der sicheren Überzeugung, der Angeklagte habe ihn zur Bezahlung seiner Tankschuld auf die Theke gelegt. Dieser Irrtum erfuhr mit der Annahme des Wechselgeldes durch den Angeklagten zwar eine Bestätigung, konnte jedoch hinsichtlich seiner Intensität dadurch nicht verstärkt werden. Damit stellt sich das bisher festgestellte Verhalten des Angeklagten lediglich als ein – strafloses – Ausnutzen eines Irrtums dar. Ob der Angeklagte darüber hinaus durch sein Verhalten eine Verstärkung des Irrtums beim Tankwart bewirkt haben könnte, hätte nur durch eine neue Beweisaufnahme geklärt werden können, weil das Landgericht diesem Gesichtspunkt bisher – von seinem rechtlichen Standpunkt aus zu Recht – keine Beachtung geschenkt hat.
Da somit hinsichtlich des dem Angeklagten zur Last gelegten Betruges eine Zurückverweisung der Sache erforderlich gewesen wäre, andererseits jedoch die dem Angeklagten zur Last liegende Nötigung gegenüber dem Betrugsvorwurf wesentlich schwerer wiegt, hat der Senat auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwaltes die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die Nötigung beschränkt. Insoweit hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils war nach der Verfolgungsbeschränkung somit neu zu fassen.
Dabei hat die vom Landgericht für die Nötigung festgesetzte Einzelstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 DM Bestand. Im Hinblick auf die einschlägigen früheren Verurteilungen des Angeklagten kann der Senat nämlich ausschließen, dass das Landgericht – trotz des durchzuführenden Härteausgleichs – auf eine geringere als die verhängte, ohnehin schon niedrige Strafe erkannt hätte.
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