Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen Fehlern in der Strafzumessung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 10/87
Datum
17.09.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Geldfälschung zu drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision wandte sich gegen Schuldspruch und Strafausspruch; der Schuldspruch blieb bestehen, der Strafausspruch wurde aufgehoben. Das LG hatte das Nichtvorliegen eines mildernden Umstands hervorgehoben, was die Befürchtung begründet, die Strafe sei dadurch zu seinen Lasten verschärft worden. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das bloße Fehlen eines mildernden Umstands darf nicht als Grund zur Erhöhung der sonst schuldangemessenen Strafe herangezogen werden.

2

Die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist rechtssystematisch an der richtigen Stelle vorzunehmen; eine erst am Ende vorgenommene Erörterung kann fehlerhaft sein.

3

Ergeben fehlerhafte Strafzumessungserwägungen den begründeten Verdacht, sie hätten die Wahl oder Höhe der Strafe beeinflusst, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Revision gegen den Schuldspruch ist unbegründet, wenn die Beweiswürdigung und Feststellungen keine Rechtsfehler aufweisen und tragfähig sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 17. September 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 10/87 in der Strafsache gegen Falko ███ (geborener ██) aus ██, geboren am █ 1938 in ████████ (Südkorea), wegen Geldfälschung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. September 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Januar 1987 Bezug genommen.

2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben: Das Landgericht hat ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er „nicht aus wirtschaftlicher Not gehandelt hat“. Es hat ferner bei der rechtssystematisch unrichtig erst am Ende statt zu Beginn der Strafzumessungserwägungen erfolgten (vgl. BGH NStZ 1984, 357; 1985, 453; Mösl NStZ 1982, 453, 454; 1983, 160, 161) Erörterung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, „insbesondere auch“ das „auf Profitstreben beruhende“ Verhalten des Angeklagten hervorgehoben. Das begründet hier die Besorgnis, dass das Landgericht allein wegen des Fehlens eines mildernden Umstandes die Strafe zum Nachteil des Angeklagten verschärft hat; hätte der Angeklagte nämlich die Straftat aus „wirtschaftlicher Not“ und – was bei einer Geldfälschung nicht besonders nahe liegt – ohne „Profitstreben“ begangen, so wäre dies ein Milderungsgrund. Dass dieser Milderungsgrund nicht gegeben war, darf somit nicht zu einer Erhöhung der sonst schuldangemessenen Strafe führen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH NStZ 1981, 343 und die Rechtsprechungsnachweise bei Mösl DRiZ 1979, 165, 169 und NStZ 1982, 148, 151; 1983, 160, 163). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafzumessung gegenüber dem nicht vorbestraften, im Wesentlichen geständigen 47 Jahre alten Angeklagten, der den Ermittlungsbehörden bei der Sicherstellung des größten Teils des erhaltenen Falschgeldes behilflich war, von den fehlerhaften Erwägungen beeinflusst worden ist.

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
LaufhütteJähnke
Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen Fehlern in der Strafzumessung aufgehoben — Themis