Revision: Einstellung des Verfahrens zur Sicherungsverwahrung wegen Bildung einer Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 108/68
- Datum
- 05.05.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mit der Bildung einer Gesamtstrafe verlieren die Einzelstrafen und die mit ihnen verbundenen Maßnahmen ihre selbständige Bedeutung; über diese Maßnahmen entscheidet der Richter, der die Gesamtstrafe bildet.
Der Richter, der die Gesamtstrafe bildet (§ 79 StGB), ist nach § 76 StGB auch zur Entscheidung über Maßnahmen der Sicherung und Besserung (insbesondere Sicherungsverwahrung) berufen.
Wird eine Einzelstrafe in eine Gesamtstrafe einbezogen, besteht für eine selbständige Anordnung der Sicherungsverwahrung in einem früheren, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren kein Raum; das Verfahren ist wegen anderweiter Rechtshängigkeit einzustellen.
Ein Verfahrenshindernis wie anderweite Rechtshängigkeit ist vom Revisionsgericht zu beachten; führt dies zur Unzulässigkeit des Urteils, ist das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen.
Sind Revisionen in der Sache erfolgreich, sind die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen; notwendige Auslagen, die durch eine erneute Hauptverhandlung entstanden sind, können nach § 467 Abs. 2 StPO ebenfalls der Staatskasse auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 6. Dezember 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 108/68
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kellner Karl-Heinz ██, geboren am ███████████ 1936 in ████, zur Zeit in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls, hier Sicherungsverwahrung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 30. April 1968 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Dezember 1967 aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es noch die Anordnung der Sicherungsverwahrung zum Gegenstand hat.
Die Kosten beider Revisionen sowie die durch die erneute Hauptverhandlung und die zweite Revision entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last, im Übrigen hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Die II. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld hatte am 5. Mai 1967 den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten schweren Diebstahls zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Auf die nur gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat diese wegen eines Verfahrensfehlers durch Beschluss vom 1. September 1967 aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Am 9. Oktober 1967 hat die II. Strafkammer in einem anderen Verfahren den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall unter Einbeziehung der Zuchthausstrafe aus dem insoweit rechtskräftigen Urteil vom 5. Mai 1967 zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und wiederum die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat der Senat am 20. März 1968 durch Beschluss als unbegründet verworfen. Inzwischen hatte am 6. Dezember 1967, also vor Rechtskraft des Urteils der II. Strafkammer vom 9. Oktober 1967, die IV. Strafkammer des Landgerichts in der zurückverwiesenen Sache erneut verhandelt und durch Urteil die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und Einstellung des Verfahrens, soweit es noch die Anordnung der Sicherungsverwahrung zum Gegenstand hat.
Durch die Einbeziehung der rechtskräftigen Zuchthausstrafe von 2 Jahren aus dem Urteil vom 5. Mai 1967 in das Urteil vom 9. Oktober 1967 ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden. Der Richter, der gemäß § 79 StGB eine Gesamtstrafe bildet, ist nach § 76 StGB auch zur Entscheidung über Maßnahmen der Sicherung und Besserung berufen. Mit der Bildung einer Gesamtstrafe verlieren die Einzelstrafen und die mit ihnen zusammenhängenden Maßnahmen ihre selbständige Bedeutung (BGHSt 7, 180, 181). Der Richter, der die Gesamtstrafe bildet, hat erneut über die Maßnahmen zu entscheiden (BGH, NJW 1956, 1567, 1568). Hiernach war nach dem Urteil vom 9. Oktober 1967, auch wenn dieses noch nicht rechtskräftig war, für die selbständige Anordnung der Sicherungsverwahrung im vorliegenden Verfahren kein Raum mehr. Durch die Einbeziehung der hier verhängten Strafe in die Gesamtstrafe hatte das Gericht, das die Gesamtstrafe bildete, auch die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung an sich gezogen. Das Landgericht hätte somit das vorliegende Verfahren, soweit es noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, wegen anderweiter Rechtshängigkeit einstellen müssen. Das Verfahrenshindernis ist auch vom Revisionsgericht zu beachten. Da bereits das Urteil des Landgerichts nicht hätte ergehen dürfen, ist es gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen. Die Kosten beider Revisionen sind der Staatskasse aufzuerlegen, da sie im Ergebnis Erfolg gehabt haben. Ferner ist es angemessen, die dem Angeklagten durch das Verfahren nach der Zurückverweisung entstandenen notwendigen Auslagen gemäß § 467 Abs. 2 StPO ebenfalls der Staatskasse aufzuerlegen.
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