Revision wegen unklarer Feststellungen bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 108/67
- Datum
- 28.04.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die unbedingte Grenze der Fahruntüchtigkeit durch Alkohol liegt bei 1,3 ‰; bei niedrigeren Werten müssen zusätzliche tatsächliche Anhaltspunkte für Fahruntüchtigkeit festgestellt werden.
Zur Feststellung alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit sind Umstände wie verminderte Sehkraft, Aufmerksamkeit oder Konzentration durch tatsächliche Anhaltspunkte zu belegen; bloße Vermutungen genügen nicht.
Beweiswürdigung darf nicht auf für den Angeklagten günstigen Annahmen beruhen, wenn diese Annahmen die Deutung der Wahrnehmungs- und Reaktionssituation zu dessen Nachteil beeinflussen können.
Ist die Feststellung des Sachverhalts für die rechtliche Beurteilung entscheidungserheblich und unklar, hat das Gericht nachzuforschen; sind die tatsächlichen Fragen offen, ist an das Tatgericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 27. Oktober 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Autolackierer Rainer ███, geboren ████████ 1944 in ██ Bühringen, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Flitner Bundesrichter
Dr. Mayr Bundesrichter
Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter
Hürxthal Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB) zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung besteht im Ergebnis zu Recht. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen des Landgerichts mit seinem Karmann-Ghia-Wagen zur Nachtzeit bei dichtem Nebel mit der in Anbetracht der Sichtverhältnisse (30 bis 40 m) unverantwortlich hohen Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h auf der Autobahn gefahren. Infolgedessen sah er ein mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h vor ihm fahrendes, mit zwei Personen besetztes Leichtmotorrad zu spät und fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit mit der vorderen rechten Seite seines Wagens auf das Motorrad auf. Der Führer des Kraftrades wurde zur Seite geschleudert und schwer verletzt, der Beifahrer fiel auf die Fahrbahn, wurde dort von mehreren nachfolgenden, ebenfalls mit hoher Geschwindigkeit fahrenden Kraftwagen überfahren und getötet. Der Begleiter des Angeklagten wurde ebenfalls verletzt. Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Insoweit greift auch der Angeklagte das Urteil nicht an.
Dagegen ist die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung bisher nicht rechtlich einwandfrei begründet. Der Angeklagte hatte vor Antritt der Fahrt allerdings alkoholische Getränke zu sich genommen. Zur Zeit des Unfalls betrug sein Blutalkoholgehalt 1,03 ‰. Bei diesem Grad der Alkoholbeeinflussung war er jedoch noch nicht unbedingt fahruntüchtig (BGHSt 21, 157). Die untere Grenze der unbedingten Fahruntüchtigkeit von 1,3 ‰ gilt für alle Verhältnisse. Auch bei ungünstigen äußeren Umständen, wie sie hier vorlagen (Dunkelheit, Nebel), müssen bei einem geringeren Blutalkoholspiegel Tatsachen nachgewiesen sein, die dem Richter die Überzeugung verschaffen, dass der Kraftfahrzeugführer fahruntüchtig war.
Hier hat die Strafkammer ersichtlich auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten auch daraus geschlossen, dass er – wie er selbst erklärt hat – das Kleinkraftrad erst im letzten Augenblick vor dem Aufprall als plötzlich auftauchenden Schatten gesehen habe. Sie führt dies auf eine alkoholbedingte Verminderung der Sehkraft, Aufmerksamkeit und Konzentration des Angeklagten zurück.
Hiergegen bestehen rechtliche Bedenken. Dem Schluss des Landgerichts liegen Tatsachen zugrunde, die nicht zweifelsfrei feststehen. Gegen ihn wäre nichts einzuwenden, wenn feststünde, dass der Angeklagte nicht schneller als 90 km/h und das Kraftrad nicht langsamer als 50 km/h gefahren sind. Bei einem Geschwindigkeitsunterschied von 40 km/h (≈ ungefähr 11 m/sec) und einer Sichtweite von 30 bis 40 m hatte der Angeklagte das Schlusslicht des Kraftrades spätestens 2 1/2 Sekunden vor dem Aufprall sehen können und müssen. Unter Berücksichtigung der Reaktionszeit hätte diese Zeitspanne auch ausgereicht, um dem Motorrad auszuweichen.
Indessen steht bisher nicht fest, dass der Angeklagte nicht schneller als 90 km/h und das Kraftrad nicht langsamer als 50 km/h gefahren ist. Beides hat das Landgericht, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, nur zugunsten des Angeklagten angenommen. Diese Annahmen können sich aber hier für die Frage, ob der Angeklagte infolge Alkoholbeeinflussung in seiner Sehkraft, Aufmerksamkeit und Konzentration geschwächt war, zu seinem Nachteil ausgewirkt haben. War der Geschwindigkeitsunterschied zwischen den beiden Fahrzeugen erheblich größer als 40 km/h, so war wegen der festgestellten geringen Sichtweite die Spanne zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte das Rücklicht des Motorrads auch bei angespannter Aufmerksamkeit frühestens erkennen konnte, und dem Zusammenstoß wesentlich geringer als 2 1/2 Sekunden. Es ist dann fraglich, ob sie für eine Ausweichbewegung noch ausgereicht hätte. Die Einlassung des Angeklagten, dass er das Kraftrad erst unmittelbar vor dem Aufprall als plötzlich auftauchenden Schatten gesehen habe, könnte alsdann ihre natürliche Erklärung auch in der für die schlechten Sichtverhältnisse viel zu hohen Geschwindigkeit des Angeklagten finden und bräuchte nicht unbedingt als Anzeichen einer alkoholbedingten Verminderung der Sehkraft und der Konzentration gedeutet zu werden.
Da das Landgericht den Sachverhalt nicht unter diesem Gesichtspunkt geprüft hat, kann die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nicht aufrechterhalten werden. Demgemäß muss der gesamte Schuldspruch aufgehoben werden.
Das Landgericht hat es unterlassen, der an sich naheliegenden Frage nachzugehen, ob nicht schon die sorglose und leichtsinnige Fahrweise des Angeklagten – hohe Geschwindigkeit bei besonders schlechter Sicht – eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit erkennen lässt. Dies wird nachzuholen sein. Da es sich um eine tatsächliche Frage handelt, ist der Senat nicht in der Lage, sie abschließend zu entscheiden.
Flitner Mayr Rotberg Bundesrichter Dr. ist in den Ruhestand getreten und kann deshalb nicht mehr unterschreiben.
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