Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Kosten freigesprochener Teile der Staatskasse nach §§465,467 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 108/64
Datum
08.05.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen ein Urteil mit mehreren Verurteilungen und einem teilweisen Freispruch. Das Bundesgerichtshof prüfte insbesondere Sachrechtsrügen und die Kostenentscheidung. Schuldspruch und Strafzumessung wiesen keine Rechtsfehler auf, die Revision wurde verworfen; die Kosten für die freigesprochenen Teile sind der Staatskasse aufzuerlegen; die Untersuchungshaft wird angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Soweit über einzelne Anklagepunkte zugunsten des Angeklagten entschieden wird (Freispruch), sind die insoweit angefallenen Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen (§§ 465, 467 StPO).

2

Die Kosten des Rechtsmittels hat der unterliegende Revisionsführer zu tragen.

3

Untersuchungshaft ist auf eine verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.

4

Fehlen im Schuldspruch und in der Strafzumessung Rechtsfehler, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 14. Januar 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Kurt ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ███, wegen Betrugs im Rückfall hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 14. Januar 1964 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Kosten des Verfahrens, soweit der Angeklagte freigesprochen ist, der Staatskasse zur Last fallen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen. Ihm wird die seit dem 15. Januar 1964 vollzogene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im Übrigen, wegen Betrugs im Rückfall in neun Fällen, wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall und wegen eines versuchten Diebstahls im Rückfall verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Sowohl der Schuldspruch wie die Strafzumessung sind frei von Rechtsfehlern. Lediglich die Entscheidung über die Verfahrenskosten bedarf einer Berichtigung. Die Strafkammer hat den Angeklagten im Fall 2 (Betrug gegenüber dem Bauunternehmer Bloeme) freigesprochen. Gemäß §§ 465, 467 StPO müssen daher insoweit die Kosten der Staatskasse auferlegt werden.

FlitnerKrumme
BortzlerSpiegel
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