Treffer
BGH Urteil

Revision: Herabstufung von schwerem Diebstahl zu einfachem Diebstahl und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 108/59
Datum
15.05.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls nach § 243 Nr.2 StGB. Streitpunkt war, ob die Qualifikation wegen Einbrechens in ein umschlossenes Fahrzeug greift, obwohl letztlich nur eine Aktentasche entwendet wurde. Der BGH hielt § 243 Nr.2 StGB für nicht anwendbar und änderte den Schuldspruch zu einfachem Diebstahl; insoweit wurde die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Verurteilung wegen versuchter Erpressung blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 243 Nr. 2 StGB findet keine Anwendung, wenn der Täter den ganzen umschlossenen Raum samt seinem Inhalt wegnimmt, auch wenn er den Zugang zu diesem Raum durch Einbrechen oder Einsteigen verschafft hat.

2

Der Vorsatz, einen Kraftwagen zu stehlen, umfasst regelmäßig auch den Vorsatz, sich verwertbare Gegenstände im Fahrzeuginnern zuzueignen.

3

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; abweichende Tatsachenbehauptungen des Angeklagten in der Revision heben diese Bindung nicht auf.

4

Bei rechtlicher Fehlanwendung kann das Revisionsgericht den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO abändern und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Dieter M██, geboren am █, wegen Diebstahls usw.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1959, an der teilgenommen haben:

Präsident Dr. Rotberg, Vorsitzender,

Dr. Seibert, Bundesrichter,

Hoepner, Bundesrichter,

Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter,

Dr. Flitner, Bundesrichter,

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ von der ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 17. November █████████ zu Gunsten des Angeklagten und der Mitangeklagten ██████

1. dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer und die genannten Mitangeklagten des Diebstahls zum Nachteil des Kaufmanns ███ schuldig sind,

2. der Strafausspruch wegen dieser Tat und im Gesamtstrafausspruch weg- und der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ██████ wegen schweren Diebstahls und wegen versuchter Erpressung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Revision wendet sich nur gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schweren Diebstahls und beantragt, ihn insoweit freizusprechen. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Damit hat sie teilweise Erfolg.

Der Angeklagte hatte mit den früheren Mitangeklagten ███████, █████ und ████████ verabredet, einen Personenkraftwagen zu stehlen, weil es ihnen an Bargeld fehlte. Zu diesem Zweck fuhren sie in der Nacht zum 8. April 1958 von Wattenscheid nach Bochum. Der Ford 17 des Kaufmanns Eugen ███ erschien ihnen für ihre Zwecke geeignet. █████ und ████████ schlichen sich an den Wagen heran, während ██ und ███████ die „Schmiere standen“. █████ löste die Entlüftungsscheibe der linken Wagentür mit einem Schraubenzieher auf, wobei der innen angebrachte Verschluss abbrach. Dann fasste er durch die Öffnung und drückte die Türklinke von innen herunter, so dass die Tür aufsprang. ████████ durchsuchte jetzt den Wagen und fand eine Lederaktentasche und einen Hut, die er an sich nahm. Währenddessen versuchte Meißner durch Kurzschließen der Zündung den Motor in Gang zu setzen. Da ihm dies nicht gelang, entfernten sich die beiden. Unter einer Laterne prüften sie zusammen mit ███████ und ██████ den Inhalt der Aktentasche, die aber in der Hauptsache Geschäftspapiere enthielt. Die Aktentasche versetzte ███████ noch am selben Tage und teilte die Beute mit Faust.

Die Revision rügt zutreffend, dass der Angeklagte auf Grund dieser Feststellungen wegen schweren Diebstahls nach § 243 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist. Diese Vorschrift bedroht den Dieb mit erhöhter Strafe, der aus einem Gebäude oder umschlossenen Raum mittels Einbrechens, Einsteigens oder Erbrechens von Behältnissen Sachen stiehlt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der festgehalten wird, trifft dies nicht zu, wenn der Täter den ganzen umschlossenen Raum mit Inhalt stiehlt, auch wenn er zu diesem Zweck den Zugang zu diesem Raum – hier die Wagentür – erbrochen hat (BGH NJW 1952, 1184 Nr. 21; BGHSt 5, 205, 206). Mit diesem Vorsatz handelte der Angeklagte auch im vorliegenden Fall, als er die Lüftungsscheibe der linken Wagentür gewaltsam aufdrückte und sich so das Öffnen der Tür ermöglichte. § 243 Nr. 2 StGB wird auch nicht dadurch anwendbar, dass dem Angeklagten die Wegnahme des Wagens nicht gelang, weil der Motor nicht ansprang, und █████ und er sich dann mit dem Entwenden der Aktentasche begnügten.

Das Landgericht hält § 243 Nr. 2 StGB irrtümlich für anwendbar, weil die Angeklagten sich nicht nur vorgenommen hatten, den Kraftwagen zu stehlen, sondern weil sie „ebenso sehr“ im Inneren des Wagens befindliche Sachen wegnehmen wollten, sofern sie nur verwertbar waren. Dieses Vorhaben war nur ein Teil des ursprünglich gefassten und beim Erbrechen des Wagens betätigten Vorsatzes, den Wagen selbst mit seinem Inhalt zu stehlen.

Dieser Rechtsirrtum zwingt zur Abänderung des Schuldspruchs, die das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO hier selbst vornehmen kann.

Die darüber hinausgehende Revision des Angeklagten ist unbegründet. Mit der Behauptung, er sei nur mit dem Vorsatz auf den Kraftwagen zugegangen, diesen zu öffnen und damit eine Fahrt zu machen, kann er vom Revisionsgericht nicht gehört werden, soweit er damit bestreiten will, dass er sich den PKW rechtswidrig zueignen wollte. Denn letzteres hat der Tatrichter für das Revisionsgericht bindend festgestellt. Im Übrigen entspricht es der Lebenserfahrung, dass der Vorsatz, einen Kraftwagen unter den hier festgestellten Umständen zu stehlen, regelmäßig auch den Willen umfasst, sich alles anzueignen, was sich an verwertbaren Gegenständen in dem Kraftwagen befindet. Diesen Willen hat nach der Feststellung des Landgerichts auch der Angeklagte gehabt. Er ist daher nach §§ 242, 47 StGB strafbar.

Die Abänderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und des Gesamtstrafausspruchs gegen den Angeklagten. Dagegen kann der Strafausspruch wegen der versuchten Erpressung bestehen bleiben, weil der erörterte Rechtsfehler ersichtlich ohne Einfluss auf die Höhe der Strafe aus §§ 253, 43 StGB geblieben ist.

Die Verurteilung der Mitangeklagten ████████, █████ und ███████ wegen schweren Diebstahls ist aus den gleichen Gründen, wie sie oben dargelegt sind, rechtlich fehlerhaft. Daher muss das gegen sie ergangene Urteil gemäß § 357 StPO in demselben Umfang abgeändert und aufgehoben werden, wie dies zu Gunsten des Angeklagten ██████ geschieht.

RotbergSeibertFlitner
HoepnerLang-Hinrichsen
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